Umwehrung der Terasse

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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Lucky66
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Umwehrung der Terasse

Beitrag von Lucky66 »

Hallo,
ich habe ein Anliegen.

Mir gehört eine ETW im Erdgeschoss, die bis vor kurzem einen Balkon hatte. Dieser ist abgerissen worden, da er marode war.
Der Architekt sagte, das es besser sei eine Terasse davor zu setzten, weil dann keine Kältebrücke mehr da wäre.
Der Balkon hatte natürlich vorher eine Umrandung.
Jetzt ist eine Terasse dorthin gebaut worden, deren Höhe genauso hoch ist wie der Balkon vormals. Die Absturzhöhe ist also die gleiche.
Die Verwaltung weigert sich eine Umwehrung (heißt es glaube ich richtig) darum zu errichten.
Begründung, es handelt sich hier um eine Terasse und nicht mehr um einen Balkon. Wir wohnen in Schleswig-Holstein.
Sie sagte mir etwas von §39 . Da bräuchte soetwas nicht mehr errichtet werden.

Vielen Dank
Viele Grüße
Lucy
SusanneBerlin
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Re: Umwehrung der Terasse

Beitrag von SusanneBerlin »

Wie weit ist es denn vom Boden der Plattform bis zum Erdboden?
Grüße, Susanne
Lucky66
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Re: Umwehrung der Terasse

Beitrag von Lucky66 »

Hallo Susanne,

dass messe ich nachher mal aus und melde mich dann wieder. Bin geradee unterwegs

Lieben Gruß

Bea
ktown
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Re: Umwehrung der Terasse

Beitrag von ktown »

§39 der LBO von Schleswig Holstein sagt:
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:

1.
Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen
Weiterhin heißt es:
Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe

von 1 m bis zu 12 m

0,90 m
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Lucky66
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Re: Umwehrung der Terasse

Beitrag von Lucky66 »

ktown hat geschrieben:§39 der LBO von Schleswig Holstein sagt:
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:

1.
Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen
Weiterhin heißt es:
Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe

von 1 m bis zu 12 m

0,90 m
Hallo,
Das heißt also, da wir nun eine Terasse und keinen Balkon mehr haben, haben wir auch keine Umwehrung mehr?
Wir sollen uns jetzt selber um eine Umwehrung kümmern falls gewünscht. So kann man Kosten abwälzen.
Und naürlich möchten wir eine Umwehrung, da wir ansonsten auf dem Präsentiertellen sitzen. Wer möchte das schon.
Ich habe auch gedacht, das der Urprungszustand wieder hergestellt werden muss. Bei einem Balkon hätten wir die Umwehrung bekommen. Ist schon seltsam und schwer zu verstehen.
Lieben Gruß

Lucy
ktown
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Re: Umwehrung der Terasse

Beitrag von ktown »

Lucky66 hat geschrieben:Das heißt also, da wir nun eine Terasse und keinen Balkon mehr haben, haben wir auch keine Umwehrung mehr?
Wenn die Terrasse nicht zum Begehen gedacht ist obwohl sie mehr als 1m über dem Gelände liegt, ja dann braucht es keine Umwehrung.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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fragenfueralle
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Re: Umwehrung der Terasse

Beitrag von fragenfueralle »

Lucky66 hat geschrieben:Hallo Susanne,

dass messe ich nachher mal aus und melde mich dann wieder. Bin geradee unterwegs

Lieben Gruß

Bea
Was hat denn die Nachmessung ergeben?
Viele Menschen hinterlassen Spuren.
Nur wenige hinterlassen Eindrücke.

Manche aber hinterlassen nur beim Eindrücken Spuren.
ktown
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Re: Umwehrung der Terasse

Beitrag von ktown »

ktown hat geschrieben:
Lucky66 hat geschrieben:Das heißt also, da wir nun eine Terasse und keinen Balkon mehr haben, haben wir auch keine Umwehrung mehr?
Wenn die Terrasse nicht zum Begehen gedacht ist obwohl sie mehr als 1m über dem Gelände liegt, ja dann braucht es keine Umwehrung.
Man kann mein Aussage auch umdrehen. Die Terrasse darf zum Begehen genutzt werden, wenn sie weniger als 1m Absturzhöhe hat. :wink:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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