Hallo,
ich habe demnächst vor mich in einem größeren internationalen Artenschutzprojekt, dass von allen Teilenehmern ehrenamtlich geführt wird und bei dem für "keinerlei" Tätigkeiten Vergütungen oder auch Entschädigungen wie Fahrtkostenerstattungen ausgezahlt werden, zu engagieren. Ich werde dort einen der beiden Projektleiter darstellen. Die wöchentlich zeitliche Belastung beträgt ungefähr eine Stunde. Muss ich für diese Tätigkeit das Formular zur Anzeige einer Nebenbeschäftigung ausfüllen und meiner Dienststelle vorlegen? Oder gilt dies nicht, weil ich mich ehrenamtlich engagiere?
Beste Grüße
Jörg
Ehrenamtliche Tätigkeit = Anzeigepflichtige Nebenbeschäftigu
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Re: Ehrenamtliche Tätigkeit = Anzeigepflichtige Nebenbeschäf
Das kling zunächst nach einer nicht genehmigungspflichtigen Tätigkeit i.S.d. § 42 BRRG.
Allerdings gilt § 1 Abs. 1 Satz 5 f. BRRG: "Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt; die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden. 6Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt."
Allerdings gilt § 1 Abs. 1 Satz 5 f. BRRG: "Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt; die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden. 6Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt."
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
Re: Ehrenamtliche Tätigkeit = Anzeigepflichtige Nebenbeschäf
vertu ich mich da oder ist das BRRG wieder in Kraft gesetzt worden?
meines Wissens wurde es durch das Beamtenstatusgesetz ersetzt.
meines Wissens wurde es durch das Beamtenstatusgesetz ersetzt.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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Re: Ehrenamtliche Tätigkeit = Anzeigepflichtige Nebenbeschäf
hawethie hat natürlich Recht.
Das BRRG ist nur in wenigen §§ nicht außer Kraft getreten. § 42 ist nicht mehr anzuwenden.
Im BeamtStG steht nur ein Grundsatz - es ist also nach dem jeweiligen Landesbeamtengesetz und den dazu jeweils ergangenen Verordnungen zu prüfen. Für Bundesbeamte nach dem BBG.
Hans
Das BRRG ist nur in wenigen §§ nicht außer Kraft getreten. § 42 ist nicht mehr anzuwenden.
Im BeamtStG steht nur ein Grundsatz - es ist also nach dem jeweiligen Landesbeamtengesetz und den dazu jeweils ergangenen Verordnungen zu prüfen. Für Bundesbeamte nach dem BBG.
Hans
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