46(5)>AA:dienstfähig46(7)BBG/Anspr.a.volle Bezüge ab wann

Moderator: FDR-Team

Niemand2000
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46(5)>AA:dienstfähig46(7)BBG/Anspr.a.volle Bezüge ab wann

Beitrag von Niemand2000 »

ab dem Zeitpunkt, an dem man den Reaktivierungsantrag gestellt hat oder ab dem Zeitpunkt, ab dem der AA die Dienstfähigkeit attestiert hat?

Diese Frage kam nämlich in einem anderen Thread auf. http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php ... 4&start=30
Bernd S.
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Beitrag von Bernd S. »

Die Zahlung von Dienstbezügen (das meinen Sie vermutlich mit "volle" Bezüge) setzt auch bei diesem Sachverhalt eine "Berufung in das Beamtenverhältnis" voraus. Und diese Berufung "passiert" weder mit der Stellung eines Antrags noch mit der Ausstellung eines ärztlichen Attestes, sondern mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

Gruß
Bernd
Niemand2000
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Beitrag von Niemand2000 »

Die Bezeichnung "volle" Bezüge habe ich aus einem anderen Thread übernommen, ich meinte damit die Zahlung der Dienstbezüge.

Ich habe diesen neuen Thread auch nur eröffnet, weil ich die Äußerungen in den Äußerungen in dem anderen Thread keinen Glauben schenken wollte.

Sie haben ja jetzt klar herausgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein reaktivierter Bundesbeamter statt der Pensionszahlung die Dienstbezüge erhält:

- eigener Antrag auf Reaktivierung

- amtsärztliches Gutachten, welches die Dienstfähigkeit bescheinigt

- Ernennung bzw. Reaktivierung.

Ich vermute mal, der Zeitraum, bis solch eine Ernennung/Reaktivierung umgesetzt wird, kann bestimmt einige Zeit in Anspruch nehmen, da es Schwierigkeiten bereiten dürfte, solch einen Beamten zu integrieren, insbesondere in den Fällen, in denen der Beamte eine Schwerbehinderung hat.
Niemand2000 hat geschrieben:
kuddelbvb09 hat geschrieben:Wenn du selber den Antrag gestellt hast und Dienstfähig bist steht dir ab ANTRAGSTELLUNG und DIENSTFÄHIKEIT dein volles Gehalt zu und nicht mehr die Ruhegehaltsbezüge, dann kann man natürlich nicht so einfach wenn man Arbeitsangebote bekommt sagen man will aber erst in einem Jahr sind ja schließlich Steuergelder.
dienstfähig wäre der A aber wohl erst ab dem zeitpunkt, wenn der amtsarzt die dienstfähigkeit festgestellt hat. bis zu diesem zeitpunkt hat A m. E. nur anspruch auf die ruhegehaltsbezüge. dies wäre z. b. der fall, wenn - aus welchen gründen auch immer - der termin für die aÄ erst im Sommer nächsten Jahres anberaumt würde. ich lasse mich da aber gerne eines besseren belehren (wenn möglich mit rechtsquelle). Vielen dank im Voraus.
Bernd S.
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Beitrag von Bernd S. »

Den anderen Thread habe ich schon seit einiger Zeit nicht mehr verfolgt. Aber Sie haben Recht. Die angesprochene Aussage sollte unbedingt hinterfragt und richtig gestellt werden.

Um es nochmal ganz eindeutig zu sagen:
Antrag und amtsärztliches Gutachten sind Vorgeplänkel. Entscheidend ist die Aushändigung der Ernennungsurkunde, mit der der frühere Beamte/die frühere Beamtin wieder in ein Beamtenverhältnis berufen wird.

Wie lange es dauert, bis die Urkunde nach Feststellung der Reaktivierungsvoraussetzungen ausgehändigt wird, wird in der Tat unterschiedlich sein. Damit habe ich aber (bisher) keine Erfahrung.

Gruß
Bernd
Niemand2000
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Beitrag von Niemand2000 »

Vielen Dank nochmal für Ihre Ausführungen. A wird jetzt alles dran setzen, das Verfahren noch ein wenig in die Länge zu ziehen.

Ich weiß von einem realen Fall, da dauerte es ein Jahr, bis sie wieder integriert war. Ich hoffe, in dem fiktiven Fall hier, dauert es ähnlich lange, weil A noch etwas Schulisches in dieser Zeit machen möchte und auch bereits die Zusage der Schule in der Tasche hat.

A erwartet keine weiteren Ausführungen mehr, da Bernd S. es ja bereits präzise auf den Punkt gebracht hat. :D :)
kuddelbvb09
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ZWINGENDE DIENSTLICHE GRÜNDE

Beitrag von kuddelbvb09 »

Also soweit ich weiß, bei uns in NRW LBG, wenn der Beamte nach AA Untersuchung Dienstfähig ist steht ihm ab Antragstellung die vollen Dienstbezüge zu den, der Dienstherr könnte ja eine Reaktivierung verweigern egal warum, dagegen kann der Beamte ja klagen, wird in dieser Klage der Dienstherr verpflichtet den Beamten zu Reaktivieren gilt dieses RÜCKWIRKEND ab Antragstellung.
DEN DER BEAMTE IST ZU REAKTIVIEREN WENN ER DIENSTFÄHIG IST UND KEINE ZWINGENDE DIENSTLICHE GRÜNDE DAGEGEN SPRECHEN.

Siehe auch Klage Reaktivierung

http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php

Aktenzeichen 1 A 3762/06
Bernd S.
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Re: ZWINGENDE DIENSTLICHE GRÜNDE

Beitrag von Bernd S. »

kuddelbvb09 hat geschrieben: ... wird in dieser Klage der Dienstherr verpflichtet den Beamten zu Reaktivieren gilt dieses RÜCKWIRKEND ab Antragstellung.
Und aus welcher Formulierung im Urteil wollen Sie
- zu dieser Schlussfolgerung kommen und
- herauslesen, dass darüber hinaus stets der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei?

Gruß
Bernd
kuddelbvb09
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HALLO

Beitrag von kuddelbvb09 »

Hallo

Steht doch unter Tenor am Anfang des Urteiles:

26.03.2003 Ablehnungsbescheid (Reaktivierung) der Anbieter X wird Aufgehoben und verpflichtet die Klägerin wieder ins Beamtenverhältnis zu berufen.
Diese hat ja ihre Reaktivierung zum 26.03.2003 beantragt und ist laut AA Dienstfähig, der Dienstherr kann ja nicht um Geld zu Sparen jahrelang vor den Gerichten rumdrucksen um Geld zu Sparen.

Bei der Klägerin hat das verfahren ja nun schon 5 Jahre gedauert!!!!
kuddelbvb09
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Re: HALLO

Beitrag von kuddelbvb09 »

kuddelbvb09 hat geschrieben:Hallo

Steht doch unter Tenor am Anfang des Urteiles:

26.03.2003 Ablehnungsbescheid (Reaktivierung) der Anbieter X wird Aufgehoben und verpflichtet die Klägerin wieder ins Beamtenverhältnis zu berufen.
Diese hat ja ihre Reaktivierung zum 26.03.2003 beantragt und ist laut AA Dienstfähig, der Dienstherr kann ja nicht um Geld zu Sparen jahrelang vor den Gerichten rumdrucksen um Geld zu Sparen.

Bei der Klägerin hat das verfahren ja nun schon 5 Jahre gedauert!!!!
Die Klägerin hat ihre Reaktivierung zum 08.04.2002 beantragt die Ablehnung der Anbieter X kam jedoch erst zum 26.03.2003.
Somit ist die Beamtin zum 08.04.2002 zu Reaktivieren.
Old Piper
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Beitrag von Old Piper »

Im Tenor steht, dass der Bescheid über die Ablehnung der Reaktivierung aufgehoben wird und die Klägerin wieder ins (aktive) Beamtenverhältnis zu berufen ist.

Woraus lesen Sie, dass das zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat?

Generell wird eine Urkunde mit Aushändigung derselben wirksam, eine Rückdatierung ist nicht zulässig.
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Niemand2000
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Beitrag von Niemand2000 »

Old Piper hat geschrieben:Woraus lesen Sie, dass das zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat?
Ein entsprechender Fachanwalt würde jetzt vllt. mittels Untätigkeitsklage Druck machen, damit dies schneller von statten geht, aber rückwirkend geht ohnehin nicht, wie es Old Piper dargelegt hat.
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