Pansion + Berufsunfähigkeit
Moderator: FDR-Team
Pansion + Berufsunfähigkeit
Hallo,
Ich hab folgende Frage.
X (A7 Stufe 5) wurde zum 1.3 pensioniert (ca 1380 €).Die Berufsunfähigkeitaversucherung ca 700 €) zahlt ebenfalls. Jetzt stellt Sicht die Frage, ob die Pansion gekürzt werden kann ? Der Beamte X darf ca. 1000 Euro dazuverdienen. Es wird darüberhinaus ein 250 Nebenjob ausgeführt.
VG
Walter
Ich hab folgende Frage.
X (A7 Stufe 5) wurde zum 1.3 pensioniert (ca 1380 €).Die Berufsunfähigkeitaversucherung ca 700 €) zahlt ebenfalls. Jetzt stellt Sicht die Frage, ob die Pansion gekürzt werden kann ? Der Beamte X darf ca. 1000 Euro dazuverdienen. Es wird darüberhinaus ein 250 Nebenjob ausgeführt.
VG
Walter
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Re: Pansion + Berufsunfähigkeit
wer zahlt die ? Rentenversicherungsträger, freiwillige Absicherung??Die Berufsunfähigkeitaversucherung ca 700 €)
Re: Pansion + Berufsunfähigkeit
Die BUZ wurde von mir privat ohne Förderung abgeschlossen.blue cloud hat geschrieben:wer zahlt die ? Rentenversicherungsträger, freiwillige Absicherung??Die Berufsunfähigkeitaversucherung ca 700 €)
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Re: Pansion + Berufsunfähigkeit
warum soll sie dann angerechnet werden?
Re: Pansion + Berufsunfähigkeit
Die Pansionsstelle vom Dienstherren hat nachgefragt, ob ich eine hätte. Außerdem würde ich dadurch wahrscheinlich mehr bekommen, als wenn ich arbeite.
Re: Pansion + Berufsunfähigkeit
Anliegend die Formblätter, die es in NRW gibt.
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann kann eine private Vorsorge (Berufsunfähigkeitsrente) auf die Versorgungsrente (von der Komune) angerechnet werden.
Würde dies ggf. bei dem o.g. Beispiel ebenfalls sein (siehe erstes Posting). ?
Formblatt: 1
Formblatt: 2
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann kann eine private Vorsorge (Berufsunfähigkeitsrente) auf die Versorgungsrente (von der Komune) angerechnet werden.
Würde dies ggf. bei dem o.g. Beispiel ebenfalls sein (siehe erstes Posting). ?
Formblatt: 1
walter hat geschrieben: Anlage zur Berechnung vom heutigen Tage
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 55 BeamtVG) sowie -ggf.- Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Tz. 11.05 - 11.0.10 und 12.0.2 BeamtVGVwV
1. Falls Ihnen eine Rente
- aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung)
- aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- aus einem berufsständischen Versorgungswerk (z.B. Ärzteversorgung)
- aus einer betrieblichen Altersversorgung (auch kvw-Zusatzversorgung, VBL)
- aus einer vom Arbeitgeber bezuschussten befreienden Lebensversicherung
gewährt wird, können sich Auswirkungen auf Ihre Versorgungsbezüge ergeben, und zwar wie folgt:
a) Es findet eine Anrechnung der Rente auf den Versorgungsbezug gemäß § 55 BeamtVG statt.
b) Es kann eine Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Tz. 11.0.5 - 11.0.10 in Verbindung mit Tz. 12.0.2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz erfolgen.
c) Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit einer Rente kann die Rente nach § 14 Abs. 5 BeamtVG dazu führen, dass nur noch das erdiente Ruhegehalt zu zahlen ist.
Wiederkehrende Geldleistungen, die von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG oder die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden, stehen den o.a. Renten gleich.
Die Anrechnung der Rente erfolgt auch dann, wenn Sie die Rente
● nicht beantragen
● zu spät beantragen
● oder auf die Rente verzichten.
Wird anstelle der Rente eine Abfindung, eine Kapitalleistung oder eine Beitragserstattung gewährt, wird der Betrag in eine Rente umgerechnet.
Bei der Zahlung von Witwengeld und Waisengeld bleiben Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit unberücksichtigt.
Versorgungsbezüge werden immer unter dem Vorbehalt gezahlt, dass die infolge der Anwendung der genannten Vorschriften zu viel gezahlten Bezüge zurückgefordert werden müssen.
Auf Grund dieses Vorbehaltes bleibt der Rückforderungsanspruch selbst bei Wegfall der Bereicherung bestehen (§ 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 BGB).
Formblatt: 2
Stand: 07.2012
Anlage zur Berechnung vom heutigen Tage
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen - § 53 BeamtVG
Falls Sie auf Grund einer Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ein Einkommen oder ein Erwerbsersatzeinkommen erhalten, können sich Auswirkungen auf Ihre Versorgungsbezüge ergeben (§ 53 BeamtVG).
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.
Zum Erwerbsersatzeinkommen zählen Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen.
Sie sind verpflichtet, den Bezug weiterer Leistungen hier unverzüglich anzuzeigen.
Versorgungsbezüge werden immer unter dem Vorbehalt gezahlt, dass die infolge der Anwendung der genannten Vorschriften zu viel gezahlten Bezüge zurückgefordert werden müssen.
Auf Grund dieses Vorbehaltes bleibt der Rückforderungsanspruch selbst bei Wegfall der Bereicherung bestehen (§ 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 BGB)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.000,00 E
Höchstgrenze - 100 v.H. - 2.152,50 E
- 71,75 v.H. - erhöht um 325,00 E
- 40 v.H. - 2.477,50 E
Versorgungsbezüge (vor Regelung) 2.100,00 E
Zu berücksichtigendes Einkommen 1.000,00 E
Zusammen 3.100,00 E
Höchstgrenze 2.477,50 E
wird überschritten um 622,50 E
(Ruhensbetrag)
Versorgungsbezüge 2.100,00 E
abzügl. Ruhensbetrag 622,50 E
Versorgungsbezüge nach Regelung 1.477,50 E
Hinweis:
Grundsätzlich ist der Bruttobetrag der Einkünfte zu berücksichtigen.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (aber nicht geringfügige Beschäftigung) wird von dem Bruttobetrag die monatliche Werbungskostenpauschale (1.000,00 € : 12 = 83,33 €) abgezogen. Erhöhte Werbungskosten, die aufgrund der Tätigkeit entstehen, müssen nachgewiesen werden.
Bei Einkommen aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft wird in der Regel der Steuerbescheid zugrunde gelegt (hier sind die entstandenen Betriebsausgaben bereits berücksichtigt).
Stand: 07.2012
Re: Pansion + Berufsunfähigkeit
In den Formblättern ist keine Rede von einer privat finanzierten BU-Rente. Diese ist und bleibt anrechnungsfrei.
Re: Pansion + Berufsunfähigkeit
siehe Zitat des 1. Formblattes:
Damit dürften die Risterrenten ggf. auch angerechnet werden oder sehe ich das falsch ?Hanomag hat geschrieben:Wiederkehrende Geldleistungen, die von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG oder die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden, stehen den o.a. Renten gleich.
Re: Pansion + Berufsunfähigkeit
Nein, weil Riesterrenten von privaten Versicherungsunternehmen angeboten werden.walter hat geschrieben:Damit dürften die Risterrenten ggf. auch angerechnet werden oder sehe ich das falsch ?
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