Familienbedingte Beurlaubung und Beihilfe

Moderator: FDR-Team

April2010
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Familienbedingte Beurlaubung und Beihilfe

Beitrag von April2010 »

Hallo,

folgender Fall:

Bundesbeamtin muss ein Kind unter 18 Jahren betreuen (Elternzeit ist voll ausgeschöpft) und möchte sich dafür 9 Monate familienbedingt beurlauben lassen (gem. § 92 BBG). Die Beiträge zur privaten KRankenversicherung muss sie weiterhin selber zahlen, auch wenn sie keine Besoldung bekommt. Aber wie sieht es dann mit der Beihilfe aus? Bekommt die Beamtin weiterhin Beihilfe für sich und die Kinder?

In Absatz 5 steht : "Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung".

Also Anspruch auf Beihilfe, ja oder nein?

Oder kann sich die Beamtin bei ihrem Mann mit versichern (familienversichert, gesetzliche Krankenversicherung)?

Vielen Dank :)
Gerda Schwäbel
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Re: Familienbedingte Beurlaubung und Beihilfe

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Wenn Sie § 92 Abs. 5 BBG weiterlesen, dann haben Sie die Lösung. Der Text von Satz 2 lautet "Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte ... in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist." § 10 SGV 5 regelt die Familienversicherung, nach meiner Überzeugung kann die Beamtin ihre private Krankenversicherung während der Beurlaubung ruhend stellen.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
April2010
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Re: Familienbedingte Beurlaubung und Beihilfe

Beitrag von April2010 »

Die priv. Krankenversicherung ruhend stellen? Und dann gesetzlich beim Mann mitversichern?

Würde sie denn Beihilfe erhalten?
Gerda Schwäbel
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Re: Familienbedingte Beurlaubung und Beihilfe

Beitrag von Gerda Schwäbel »

1. Beihilfe bekommt sie nicht, weil sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BBhV).
2. Dadurch erfüllt sie (wenn nicht irgendwelche ungewöhnliche Besonderheiten vorliegen) die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung beim Ehemann (§ 10 Abs. 1 SGB 5).
3. Deshalb kann sie keine "Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung" erhalten (§ 92 Abs. 5 Satz 2 BBG).

Da sie weder Beihilfe noch "Leistungen der Krankenfürsorge ..." erhält, hat sie von ihrem Versicherungsvertrag keinen Nutzen. Da sie gesetzlich versichert ist, kann sie den Vertrag ruhend stellen.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
April2010
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Re: Familienbedingte Beurlaubung und Beihilfe

Beitrag von April2010 »

Hmmm...das ist alles verwirrend. Denn in § 92 Abs. 5 steht ja auch: "Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besoldung nach Abs. 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung.... ."

Auf den Seiten der Beihilfestelle steht. ..." Beihilfeberechtigung besteht ggf. während der Zeit der Beurkaubung ohne Dienstbezüge nach § 92 Abs. 1 Nr.2 BBG.." :shock:
Gerda Schwäbel
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Re: Familienbedingte Beurlaubung und Beihilfe

Beitrag von Gerda Schwäbel »

April2010 hat geschrieben:Hmmm...das ist alles verwirrend. Denn in § 92 Abs. 5 steht ja auch: "Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besoldung nach Abs. 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung.... ."
Da steht aber nicht "Beihilfe"!
"Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung ..." ist etwas anderes als "Beihilfe". Sonst könnte man die Leistung ja Beihilfe nennen und würde sich die Beschreibung sparen.

Sie müssen schon etwas mehr vom Absatz 5 lesen, als nur den ersten Satz. Die Regelung endet ja nicht mit den Worten "...in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung". Unmittelbar danach kommt die Einschränkung, die mit "Dies gilt nicht, wennn ..." beginnt.

April2010 hat geschrieben:Auf den Seiten der Beihilfestelle steht. ..." Beihilfeberechtigung besteht ggf. während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 92 Abs. 1 Nr.2 BBG.."
Bitte kopieren Sie hier den link zu der Seite rein, damit ich mir das anschauen kann.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
April2010
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Re: Familienbedingte Beurlaubung und Beihilfe

Beitrag von April2010 »

Townspector
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Re: Familienbedingte Beurlaubung und Beihilfe

Beitrag von Townspector »

Wenn ich solche Fragen hatte, habe ich meistens unmittelbar bei meinem Sachbearbeiter bei der versorgungskasse angerufen.

Der Mann erklärte mir das bisher immer recht gut. Vielleicht mal versuchen.
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
Gerda Schwäbel
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Re: Familienbedingte Beurlaubung und Beihilfe

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Danke für den Link.

So was kommt leider immer wieder vor, wenn jemand vor der Aufgabe steht, einen großen Themenkomplex möglichst kurz und verallgemeinert zu erklären. Dass die Leistung während der Beurlaubung nicht Beihilfe heißt, war dem Verfasser der Seite möglicherweise nicht bewusst, eventuell war ihm/ihr die Problematik gar nicht bekannt. "Die Leistung wird unter Anwendung der Beihilfeverordnung berechnet und wird aus Beihilfehaushaltsmitteln bezahlt, wieso soll ich das Ding nicht Beihilfe nennen?"

Fragen Sie bei Ihrer Beihilfestelle schriftlich nach und Ihr Mann sollte dasselbe bei seiner Krankenkasse machen. Dann werden Sie sehen, was dabei raus kommt. M. E. eignet sich dieser spezielle Fall nicht fürs Telefongespräch.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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