Weiterarbeitsverpflichtung + Rückzahlungsklausel,Dualstudium

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matthias55
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Weiterarbeitsverpflichtung + Rückzahlungsklausel,Dualstudium

Beitrag von matthias55 »

Hallo,

was ist wenn man einen Vertrag zu einem Dualen Studium im öffentlichen Dienst unterschreibt worin eine Weiterarbeitsverpflichtung + Rückzahlungsklausel enthalten ist? Sind diese Vereinbarungen nichtig?

Im konkreten Fall sieht die Regelung so aus, dass der Betroffene verpflichtet wurde, nach Beendigung des Dualstudiums 5 Jahre beim Arbeitgeber zu bleiben wenn der Arbeitgeber ihm ein Dienstverhältnis anbietet. Er hat aber KEINEN ANSPRUCH auf ein Arbeitsangebot.
Wenn der Betroffene nach Beendigung des Dualstudiums den öffentlichen Dienst verlässt so muss er die Anwärterbezüge, die er in dieser Zeit erhalten hat in voller Höhe (Brutto ca. 20.000) € zurückzahlen.

Ich habe mir eine Menge Urteile dazu durchgelesen und bin nicht viel schlauer.
Einerseits gibt es die Urteile, die sagen, dass unter Berücksichtung von verschiedenen Voraussetzungen es zulässig ist eine Rückzahlung zu verlangen.
Dann wieder gibt es Urteile, die ausdrücklich sagen, dass eine Weiterarbeitsklausel im Berufsausbildungsvertrag nichtig ist weil sie den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung in seiner beruflichen Tätigkeit einschränkt (zB hier: http://connect.juris.de/jportal/portal/ ... focuspoint)

Faktisch ist es doch so, dass der Betroffene gerade durch die Rückzahlungsklausel in seinem Vertrag nach der dualen Ausbildung in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt ist. Da die meisten jungen Menschen in diesem Alter nicht über eine derartige Summe an Geld verfügen werden Sie schon allein deswegen gezwungen sein im öffentlichen Dienst zu verbleiben.

Wie ist die rechtliche Lage?
Gerda Schwäbel
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Re: Weiterarbeitsverpflichtung + Rückzahlungsklausel,Dualstu

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Kann es sein, dass Sie den Sachverhalt etwas *räusper* "schlampig" geschildert haben? Es geht wohl gar nicht um "Arbeitsrecht" und "Berufsausbildungsvertrag", sondern um "Beamtenrecht" und "Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst". Dann müssen z. B. nicht die Anwärterbezüge in "vollem Umfang" zurückgezahlt werden, sondern nur ein (inzwischen sehr großer) Teil davon. Dann wird die Rückzahlungspflicht auch nicht durch das "Verlassen" des öffentlichen Dienstes ausgelöst, sondern "durch die Nichtannahme eines konkreten Angebotes" (das wiederum in Form einer Vollbeschäftigung im Beamtenverhältnis) vorliegen muss. Es wurde dann auch kein "Vertrag" unterschrieben; mit der Unterschrift wurde lediglich bestätigt, dass der/die Betroffene Kenntnis von den Auflagen hat, an die das Behaltendürfen der Anwärterbezüge gekoppelt ist.

Wenn meine Vermutung zutrifft, dann empfehle ich Ihnen, dass Sie Ihre Recherche mit den Stichworten "Anwärterbezüge unter Auflage" und "§ 59 Abs. 5 BBesG" fortsetzen.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Ronny1958
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Re: Weiterarbeitsverpflichtung + Rückzahlungsklausel,Dualstu

Beitrag von Ronny1958 »

Hallo,

im Grundsatz sollte man zunächst einmal Äpfel (Auszubildende = Beschäftigte) und Birnen (Anwärter = Beamter auf Widerruf) nicht miteinander vergleichen können, da hier unterschiedliche Rechtsverhältnisse besstehen. Infolgedessen kommen Entscheidungen die für Beschäftigungsverhältnisse Geltung beanspruchen mögen, für das Beamtenverhältnis (öffentlich-rechtliches Treueverhältnis) nicht in Betracht.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Astrid69
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Re: Weiterarbeitsverpflichtung + Rückzahlungsklausel,Dualstu

Beitrag von Astrid69 »

matthias55 hat geschrieben: Faktisch ist es doch so, dass der Betroffene gerade durch die Rückzahlungsklausel in seinem Vertrag nach der dualen Ausbildung in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt ist. Da die meisten jungen Menschen in diesem Alter nicht über eine derartige Summe an Geld verfügen werden Sie schon allein deswegen gezwungen sein im öffentlichen Dienst zu verbleiben.
Genau deshalb sollte ein duales Studium (im öffentlichen Dienst) vorher überlegt sein.
Ach Gott, diese armen jungen Menschen werden gzwungen zu arbeiten, wie widerlich :roll: Sorry, das musste sein.

Die Rückzahlungsverpflichtung, soweit mir bekannt ist, besteht jedoch nur, wenn eine angebotene Stelle nicht angenommen wird. Wird keine angeoten, besteht auch keine Verpflichtung zu Rückzahlung. Risiko des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn, der ja auch vorher planen muss.

Gleiches gilt häufig auch beim dualen Studium mit einem Arbeitgeber aus der freien Wirtschaft.
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
JKR
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Re: Weiterarbeitsverpflichtung + Rückzahlungsklausel,Dualstu

Beitrag von JKR »

Hallo! Hier wird genau meine derzeitige Situation geschildert. Ich strebe einen Dienstherrenwechsel von Kommune A aus NRW zur Kommune B in Bayern an.
Mein duales Studium habe ich im August beendet und bin Beamtin auf Probe. Stimmt es also, dass ich durch den Verbleib im öffentlichen Dienst durch schlichte Versetzung nicht in die oben geschilderte Bredouille einer Rückzahlungsverpflichtung komme?
Wie ist die Rechtslage?
Gerda Schwäbel
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Re: Weiterarbeitsverpflichtung + Rückzahlungsklausel,Dualstu

Beitrag von Gerda Schwäbel »

JKR hat geschrieben:Wie ist die Rechtslage?
Die Rechtslage ist abhängig vom Wortlaut der Auflage. Da ich das von Ihnen unterschriebene Schriftstück nicht kenne und mich auch nicht unbedingt daran erinnere, wie Auflagen von Kommunen in NRW allgemein formuliert sind, fällt mir ein Rat schwer.

Falls die Auflage so lautet
Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß,
... Sie im Anschluß an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.
brauchen Sie bei der beschriebenen Konstellation keine Rückzahlungsverpflichtung befürchten.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Hans Speicher
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Registriert: 04.01.05, 17:33

Re: Weiterarbeitsverpflichtung + Rückzahlungsklausel,Dualstu

Beitrag von Hans Speicher »

Entschuldigung die ketzerische Anmerkung:

Wenn JKR Beamtin auf Probe ist und die entsprechende Passage des Besoldungsrechts nicht auf Ihre Situation subsumieren kann - dann gute Nacht Beamtentum!!!

Hans
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