Rückzahlung Anwärterbezüge Widmung Ehe/Haushaltsführung

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Boxi
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Rückzahlung Anwärterbezüge Widmung Ehe/Haushaltsführung

Beitrag von Boxi »

Angenommen, nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium (gD) lehnt A eine Übernahme danach ins Beamtenverhältnis ab. A ist zur Rückzahlung der Anwärterbezüge i. H. v. 20.000 Euro verpflichtet.

Allerdings gibt es eine Verzichtsvereinbarung:

"Auf die Rückzahlung der Anwärterbezüge soll u. a. verzichtet werden, wenn [...]

g) ein Beamter aus Anlass der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf eines Erziehungsurlaubs ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung bzw. der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen."

Wenn A nach dem Studium direkt heiratet und der Behörde mitteilt, dass A sich der Haushaltsführung widmen möchte, fällt die Rückzahlungsverpflichtung dann komplett weg? Welche Nachweise wären hierzu zu erbringen und innerhalb welches Zeitraumes? Gibt es hierzu Urteile oder Erlasse/Richtlinien?
Ronny1958
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Re: Rückzahlung Anwärterbezüge Widmung Ehe/Haushaltsführung

Beitrag von Ronny1958 »

Wo ist A denn Beamter?

Was sagen die landesrechtlichen regelungen?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Boxi
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Re: Rückzahlung Anwärterbezüge Widmung Ehe/Haushaltsführung

Beitrag von Boxi »

A hat das Studium zum gD beim Bund absolviert.
§ 59 Anwärterbezüge

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
59.5.5 BBesGVwV

Auf die Rückforderung soll u.a. verzichtet werden, wenn

a) der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,

b) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1) aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, daß die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grunde endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst anschließt,

c) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1) aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,

d) ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, daß er

– nach Abschluß des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1) eintritt,

– nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde wieder ausscheidet,

– der früheren Beschäftigungsbehörde oder bezügeanweisenden Stelle seine berufliche Verwendung nach Abschluß der Ausbildung anzeigt,

– bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt.

Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.

e) in den Fällen b) und d) eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,

f) ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,

g) ein Beamter aus Anlaß der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlaß der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf eines Erziehungsurlaubs ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung bzw. der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.
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