Welche eingezahlten Rentenbeiträge können ausgezahlt werden?

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real Blacky
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Welche eingezahlten Rentenbeiträge können ausgezahlt werden?

Beitrag von real Blacky »

Einen schönen guten Morgen in die illustre Runde!
:christmas

Folgenden fiktiven Fall habe ich für euch mal zusammen gestellt.

Eine Beamtin (ob Land oder Bund ist egal), 55 Jahre alt, hat vor ihrer Verbeamtung
- eine dreijährige Ausbildung,
- ein Jahr im erlernten Beruf gearbeitet und
- seitdem bis heute nebenbei in einem Minijob die Alimentation "aufgestockt".

Sie erhält nun von der Rentenkasse einen Rentenbescheid in der die voraussichtliche Rentenhöhe von 55 EUR monatlich erreichen wird.
Sie stellt sich die Frage, ob sie die Rentenbeiträge sich auszahlen lassen kann. Kann sie?
Die weitere Frage lautet: werden alle (AN + AG) eingezahlten Beiträge "erstattet" oder nur die, die sie als AN-Anteil eingezahlt hat?

Danke für eure Fragen oder Antworten!
Ronny1958
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Re: Welche eingezahlten Rentenbeiträge können ausgezahlt wer

Beitrag von Ronny1958 »

Wieviel Beiträge hat sie insgesamt eingezahlt? Vermutlich unter 60?
NmE kann sie sich die selbst eingezahlten Beiträge erstatten lassen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Old Piper
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Re: Welche eingezahlten Rentenbeiträge können ausgezahlt wer

Beitrag von Old Piper »

Ronny1958 hat geschrieben:Wieviel Beiträge hat sie insgesamt eingezahlt? Vermutlich unter 60?
Vermutlich nicht, denn sonst hätte sie keine Rentenauskunft bekommen. Damit dürfte ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht bestehen.
Ronny1958 hat geschrieben:NmE kann sie sich die selbst eingezahlten Beiträge erstatten lassen.
Im Prinzip richtig, aber nicht ganz: Man bekommt die Beiträge, die man selbst (mit)getragen hat, zur Hälfte zurück - wenn überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht. Das heißt im Klartext:
Nicht erstattet werden z.B.
- Beiträge für Zeiten des Alg-Bezuges (hat das Arbeitsamt alleine gezahlt)
- Beiträge für Zeiten der Nachversicherung (hat der Dienstherr alleine gezahlt)
- Pauschalbeiträge für Minijobs (hat der Arbeitgeber alleine gezahlt)
- Beiträge für Zeiten der Kindererziehung (hat der Bund gezahlt - zumindest tut er so als ob)

Das heißt aber auch: Beiträge, die man komplett selbst gertagen hat (z.B. freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge für Selbständige) bekommt man auch nur zur Hälfte erstattet.
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Ronny1958
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Re: Welche eingezahlten Rentenbeiträge können ausgezahlt wer

Beitrag von Ronny1958 »

Vermutlich nicht, denn sonst hätte sie keine Rentenauskunft bekommen. Damit dürfte ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht bestehen.
Mein Denkfehler beruhte auf der Annahme, dass ihr die Kasse mitgeteilt hätte, sie könne sich die Beiträge auszahlen lassen. Mir war bewußt, dass ab 60 Monaten die Rückzahlung entfällt.

Nach nochmaligem Lesen wurde mein Irrtum klar.

In dem Fall wird ihr irgendwann die Rente ausbezahlt und die Pension entsprechend gekürzt.

Für sie ein Nullsummenspiel mit möglicherweise klitzekleinen Steuervorteilen, aber den Dienstherrn freut es natürlich.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Kamarder
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Re: Welche eingezahlten Rentenbeiträge können ausgezahlt wer

Beitrag von Kamarder »

Hallo,
wenn bereits ein Rentenanspruch besteht, weil eben die 60 Monate erfüllt sind, würde auch im Falle einer Auszahlung (auf welchem Wege auch immer erreicht) fiktiv der Rentenanspruch weiterhin angerechnet - aufgrund der Kapitalisierung. Bringt also nix.
blue cloud
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Re: Welche eingezahlten Rentenbeiträge können ausgezahlt wer

Beitrag von blue cloud »

Wenn eine Anwartschat auf Rente besteht, weil mehr als 59 KM RV-Beiträge, ist eine Erstattung nicht möglich.

3 Jahre Ausbildung und ein Jahr als Angestellte gearbeitet, bedeuten also 48 KM Pflichtbeiträge zur RV.

Hinsichtlich des Minijobs ist nicht bekannt, ob es nur um die Grundbeiträge geht oder bereits in der Vergangenheit eine Aufstockung auf vollwertige Pflichtbeiträge vorgenommen wurde.

Im letzteren Fall zählen die aufgestockten Beiträge 1:1 für die Anwartschaft von 60 KM. Lagen nur die damaligen normalen Minojobbeiträge vor, soltle aus der Rentenauskunft hervorgehen, wieviele Monate inzwischen vorhanden sind.

Rente wird es allerdings erst mit 65 plus X geben. Neben einem geringen Steuervorteil sollte bei Rentenzuerkennung auch der Beitragszuschuss zur privaten KV beantragt werden, so dass es noch ein paar Euros mehr gibt.
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