Wenn ein Beamter zB in BW Einspruch gegen eine Entscheidung

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ClaraFall
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Wenn ein Beamter zB in BW Einspruch gegen eine Entscheidung

Beitrag von ClaraFall »

seines Dienstherrn einlegt (zB gegen die Einstufung in eine Dienstaltersstufe)
und der Dienstherr antwortet sinngemäß:
"Mein Bescheid ist korrekt, nehmen Sie Ihren Einspruch zurück,
ansonsten ergeht ein kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid."

Mit welcher Rechtsgrundlage könnte ein KOSTENPFLICHTIGER
Bescheid erlassen werden?
Ronny1958
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Re: Wenn ein Beamter zB in BW Einspruch gegen eine Entscheid

Beitrag von Ronny1958 »

Vermutlich begründet mit dem Verwaltungskostenrecht des Bundeslandes?

Das sollte ein Landesbeamter aber parat haben, oder?

Edit sagt:

Möglicherweise sind die Gebühren eines Widerspruchsverfahrens auch im Landesausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung geregelt.

Aber auch hier gilt:

Das Landesrecht sollte ein Landesbeamter parat haben, oder?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
ClaraFall
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Re: Wenn ein Beamter zB in BW Einspruch gegen eine Entscheid

Beitrag von ClaraFall »

Danke für Deine Antwort, ronny.

Ja, das finde ich eigentlich auch, dass jeder Polizist, Eisenbahner oder Zollbeamte das Verwaltungsrecht usw. parat haben sollte.

*lach*

Vielleicht kommen ja noch hilfreichere Antworten?
webelch
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Re: Wenn ein Beamter zB in BW Einspruch gegen eine Entscheid

Beitrag von webelch »

ClaraFall hat geschrieben:Vielleicht kommen ja noch hilfreichere Antworten?
Klar. Was sagt denn der Personalrat auf Nachfrage? Zumindest dort dürfte man wissen wo welche rechtliche Regelung nachlesbar ist. Wenn schon der Beamte unter Gedächtnisverlust leidet... ;-)
Ronny1958
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Re: Wenn ein Beamter zB in BW Einspruch gegen eine Entscheid

Beitrag von Ronny1958 »

Der Beamte muß das Verwaltungsrecht nicht in epischer Breite beherrschen, aber er muß wisssen wo es steht.


Aber in einer Zeit, in welcher mittlerweile 17 Beamtengesetze und ebenso viele Verwaltungsverfahrensgesetze und außerdem genau so viele Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung gelten, halte ich es gelinde gesagt für eine Frechheit, eine solche pauschale Frage zu stellen:
Mit welcher Rechtsgrundlage könnte ein KOSTENPFLICHTIGER
Bescheid erlassen werden?
Welches Bundesland, welches Verwaltungsverfahrensgesetz und welches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung soll denn hier Anwendung finden?

Mein Rat:

Fragen Sie einen Anwalt, der sucht Ihnen das raus oder fragen Sie Ihren Gewerkschaftssekretär.

Ich bin jetzt hier raus. :evil:
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Nordland
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Re: Wenn ein Beamter zB in BW Einspruch gegen eine Entscheid

Beitrag von Nordland »

Ronny1958 hat geschrieben:Welches Bundesland, welches Verwaltungsverfahrensgesetz und welches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung soll denn hier Anwendung finden?
Steht schon im Titel: "BW". Wird wohl nicht die Abkürzung für Sachsen-Anhalt sein.

@Clara: Ronny ist so ein kleiner Emporkömmling, der nicht viel Lust hat, anderen zu helfen. Am besten einfach nicht ignorieren.

Für Landesbeamte in Baden-Württemberg könnte folgendes von Interesse sein:
§ 80 Abs. 1 Satz 3 ff. LVwVfG hat geschrieben:Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Schulverhältnisses oder
2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

erlassen wurde.
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