Rückforderung von Versorgungsbezügen § 66 HmbBeamtenVG u.a.

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famiko
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Rückforderung von Versorgungsbezügen § 66 HmbBeamtenVG u.a.

Beitrag von famiko »

Der im Oktober 2012 verstorbene Beamte X erhielt von der FHH im Zeitraum von 1994 bis 2012 ein Ruhestandsgehalt.

Im Jahr 2015 fiel der FHH auf, dass aufgrund einer falschen Angabe des Verstorbenen (unstrittig) ein überhöhtes Ruhestandsgehalt geleistet wurde.

Die FHH erlässt im Jahr 2017 einen Bescheid über eine rückwirkende Ruhensregelung für den Zeitraum 1994 bis 2012. Sie wendet sich an die Witwe in Ihrer Eigenschaft als Erbin des Verstorbenen und kündigt an, mittels Bescheid die gesamten Überzahlungen zurückzufordern. Im Anhörungsverfahren lässt sich die Witwe dahin gehend ein, dass ein möglicher Anspruch der FHH verjährt sei, darüber hinaus läge Verwirkung vor. Im übrigen sei sie nicht mehr bereichert, da der verstorbene die Ruheversorgung komplett für sich verbraucht habe und nicht in die Erbmasse geflossen sei. Letztendlich sei der Bescheid über die rückwirkende Ruhensregelung nach 48 (4) BVwVfG / HVwVfG zu spät erlassen.

In einem vorab geführten Telefonat zwischen der Witwe und der Sachbearbeiterin ließ die FHH durchblicken, dass ihrer Auffassung nach keine Verjährung vorliege, da die Verjährung erst mit Erlass der rückwirkenden Ruhensregelung beginnt. Zu Verwirkung und dem Nichtvorliegen einer Bereicherung hat sich die Sachbearbeiterin nicht geäußert.

Wie ist die Rechtslage?
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mecki111
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Re: Rückforderung von Versorgungsbezügen § 66 HmbBeamtenVG u

Beitrag von mecki111 »

Grundsätzlich hat die FHH das Recht, überzahlte Versorgungsbezüge im Wege der Erbenhaftung von den Erben zurückzufordern. Der Witwe selbst kann die Behörde jedoch ein pflichtwidriges oder fahrlässiges Verhalten nicht vorwerfen. Allerdings muss die Behörde darlegen, dass sie tatsächlich nicht über den anzurechnenden Bezug informiert war und auch keine Anzeichen für diesen Bezug erkennbar waren. Bereits in der Anhörung musste die Behörde auch schon erkennen lassen, ob und inwieweit sie eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Rückforderungsumfangs oder der Rückzahlungsmodalitäten treffen wird. Da die Angelegenheit sehr komplex und die Überzahlung sehr hoch zu sein scheint, sollte unbedingt ein Fachanwalt hinzugezogen werden, zumal die Verwaltungsgerichte in jüngster Vergangenheit häufig gegen die Behörden entschieden haben, weil die Behörden oftmals aus reiner Überlastung deutliche Anzeichen für eine Überzahlung übersehen haben.
Ich wünsche der Witwe jedenfalls viel Erfolg
famiko
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Re: Rückforderung von Versorgungsbezügen § 66 HmbBeamtenVG u

Beitrag von famiko »

vielen Dank für die Antwort und den Zuspruch.

Zwischenzeitlich wurde ein Urteil des Bundesverwaltungserichtes gefunden, welches auf den Sachverhalt zutrifft. (BVerwG 2 C 9.15, vom 15.11.2016).

Das Bundesverwaltungsgericht bejaht eine Kenntnis der Behörde bereits dann, wenn aus der Biographie des Beamten (Lebenslauf) zu erkennen ist, dass neben den Versorgungsbezügen Anwartschaften auf eine private Rente besteht oder bestehen kann. Es ist dann Aufgabe der Behörde, den Sachverhalt vor Erlass des Versorgungsbescheides zu prüfen. Unterlässt die Behörde dieses, so handelt sie grob fahrlässig und kann sich nicht mehr auf Unkenntnis berufen.

Darüber hinaus beginnt die Verjährung mit jeder monatlichen Zahlung des Versorgungsbezuges und nicht erst dann, wenn die Behörde einen Ruhensbescheid erläßt.

Unklar ist, ob der Behörde, bzw. den Sachbearbeitern dieses noch junge Urteil bekannt ist. In jedem Fall wird Widerspruch eingelegt werden.

Noch einmal herzlichen Dank für die Antwort
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