folgender Sachverhalt wird hier gerade diskutiert:
Beamter B bewirbt sich aus privaten Gründen auf eine Stelle in einem anderen Bundesland. Beide Länder haben keine eigenen bzw. vom Bundesrecht Reisekostengesetze. Beamter B hat Erfolg, das abgebende Bundesland 1 verfügt die Versetzung im Einvernehmen mit Bundesland 2. Soweit alles gut.
Beamter B erhält die Versetzungsverfügung mit dem Zusatz "aus Anlaß der Versetzung aus privaten Gründen keine Umzugskosten, kein Trennungsgeld, keine Reisekosten".
Soweit es keine Umzugskosten und kein Trennungsgeld gibt, ist die Verfügung nicht zu beanstanden:
und§ 3 BUKG Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort
Umzugskosten und Trennungsgeld würden damit zu Recht verweigert. Gleichwohl hält Beamter B einen Anspruch auf Reisekosten für die erste Reise zum neuen Dienstort (dürfte eine sog. "Dienstantrittsreise" sein) für gegeben und die Verfügung insoweit für rechtswidrig. Denn:TGV § 1 Anwendungsbereich
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
1. Versetzung aus dienstlichen Gründen
Beamter B hält seinen Dienstantritt für einen dienstlichen Grund (blau markierte Passage). Und bei der Dienstantrittsreise handelt es sich seiner Meinung nach um eine Dienstreise aus Anlass der Versetzung.BRKG § 2 Dienstreisen
(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.
Der Gesetzgeber unterscheidet in § 2 BRKG nicht zwischen Versetzungen aus dienstlichen und privaten Gründen. Wenn diese Unterscheidung dort nicht getroffen wird (derselbe Gesetzgeber hat es in BUKG und TGVO sehr wohl getan!), spricht viel dafür, dass die Unterscheidung auch nicht getroffen werden sollte.
Der dienstliche Grund - blaue Passage oben - ist damit die Versetzung aus welchem Grund auch immer, die klarstellend noch einmal explizit als solch Grund genannt wird. Folglich stünde dem Beamten B für die Dienstantrittsreise Reisekostenvergütung zu. Oder doch nicht?
vielen Dank für das Nachdenken
Andreas