Einspruch /Beschwerde gegen Einwilligungsvorbehalt

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Feronia
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Einspruch /Beschwerde gegen Einwilligungsvorbehalt

Beitrag von Feronia »

Hallo...

Angenommen die Betreuerin Frau x hat für die zu Betreuende Frau Y einen Antrag auf Einwilligunsvorbehalt gestellt. Kann der Sohn von Frau Y schon Einspruch gegen diesen Antrag stellen während dieser noch läuft oder muß er warten bis das Ergebnis des Antrags fest steht?

Gruß
Feronia
Franz Königs
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Beitrag von Franz Königs »

Der Sohn der Betreuten kann gegen die Anregung des Betreuers an das Vormundschaftsgericht, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, keinen Einspruch erheben. Er kann aber dem Gericht die Gründe vortragen, die seiner Auffassung nach gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sprechen.

Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, kann der Sohn des Betreuten Beschwerde einlegen.
Feronia
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Beitrag von Feronia »

Hat der Sohn ein Recht darauf Nachricht vom Gericht zu erhalten, wenn der Antrag
( auch ein anderer z.B. Hausverkauf o.a.) genehmigt wurde? An wen kann der Sohn sich wenden, wenn das Gericht auf Anfragen nicht reagiert? ( Schon oft genug passiert).


Danke.

Gruß
Feronia
Franz Königs
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Beitrag von Franz Königs »

Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht auch dem Sohn des Betreuten zu. Gegen sonstige Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts in Betreuungssachen hat der Sohn des Betreuten meines Wissens kein Beschwerderecht.

Die Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts werden den Beschwerdeberechtigten bekannt gegeben, wenn das Gericht ihre Anschrift kennt.

Das Vormundschaftsgericht ist nicht verpflichtet, auf Schreiben, die ihm zugehen, zu antworten. Es kann sich darauf beschränken, sie zur Kenntnis zu nehmen.
Feronia
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Beitrag von Feronia »

Hallo Franz Königs,
Sie hatten mir schon im Forum "Erbrecht" geantwortet. Es geht um den dort geschilderten Fall:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php ... 93#1031793

Gilt ein Pachtvertrag/Mietvertrag den Herr x mit seiner Mutter abschließt trotzdem eine Betreuung besteht??? Oder muß diese einwilligen? Gelten schriftliche Vereinbarungen überhaupt ( z.B. Erklärungen /Unterschriften daß Mutter gegen Hausverkuf ist oder gegen die mutwillige Räumung ihres Hauses u.a.) wenn eine Betreuung besteht?


Gruß Feronia
Feronia
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Beitrag von Feronia »

Dann auch folgendes noch ist ein Abwasch:

1.

Die Schwester räumt das Haus der Mutter leer obwohl im Hintergrund ein Verfahren für Betreuer/Arztwechsel läuft. Weiters droht sie Herrn X und wird handgreiflich wenn dieser einschreitet. Herr X hatte schon mal die Polizei angerufen doch die meinten dies sei eine zivilrechtliche Angelegenheit. Darf die Schwester weiterhin Fotos von Herrn X machen ( der die Sachen wieder aus der Mülltonne holt die sie willkürlich wegschmeißt darunter alte Erinnerungsstücke u.a.) wenn er dies ausdrücklich nicht möchte? Was kann er dagegen tun?

2.

Wenn der Sohn Mieter für die Wohnungen im Haus der Mutter vorweisen kann muß dann das Amtsgericht eine Vermietung der Wohnungen ( damit Geld für das Altenheim ->Pflegekosten reinkommt) einem Hausverkauf vorziehen?

3.

Das Einsichtsrecht für Angehörige in die Pflegedokumentation des Altenheims in dem sich die Mutter befindet leitet sich ja vm Einsichtsrecht des zu Pflgenden in dem Fall der Mutter ab.
Kann die Mutter dem Sohn eine Vollmacht für die Einsicht ausstellen oder muß die Betreuerin zustimmen?

Das war's. Bißchen viel aufeinmal aber es ist dringend. Vielen Dank im voraus.

Gruß Feronia
Franz Königs
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Beitrag von Franz Königs »

Feronia hat geschrieben:Gilt ein Pachtvertrag/Mietvertrag den Herr x mit seiner Mutter abschließt trotzdem eine Betreuung besteht??? Oder muß diese einwilligen?

Wenn die Mutter nicht geschäftsunfähig ist (§ 104 Nr. 2 BGB), kann sie Verträge auch ohne Mitwirkung ihrer Betreuerin abschließen, solange das Vormundschaftsgericht keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat.
Gelten schriftliche Vereinbarungen überhaupt (z.B. Erklärungen/Unterschriften daß Mutter gegen Hausverkuf ist oder gegen die mutwillige Räumung ihres Hauses u.a.) wenn eine Betreuung besteht?
Die Betreuerin kann das Haus verkaufen und dessen Räumung veranlassen, wenn das zu ihrem Aufgabenkreis gehört. Zum Verkauf des Hauses benötigt die Betreuerin die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Franz Königs
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Beitrag von Franz Königs »

Feronia hat geschrieben:1. Die Schwester räumt das Haus der Mutter leer obwohl im Hintergrund ein Verfahren für Betreuer/Arztwechsel läuft. Weiters droht sie Herrn X und wird handgreiflich wenn dieser einschreitet. Herr X hatte schon mal die Polizei angerufen doch die meinten dies sei eine zivilrechtliche Angelegenheit. Darf die Schwester weiterhin Fotos von Herrn X machen (der die Sachen wieder aus der Mülltonne holt die sie willkürlich wegschmeißt darunter alte Erinnerungsstücke u.a.) wenn er dies ausdrücklich nicht möchte? Was kann er dagegen tun?
Jeder hat ein Recht an seinem eigenen Bild. Zu der Frage, welche Maßnahmen zur Wahrung dieses Rechts in Betracht kommen, könnte sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlen.
2. Wenn der Sohn Mieter für die Wohnungen im Haus der Mutter vorweisen kann muß dann das Amtsgericht eine Vermietung der Wohnungen (damit Geld für das Altenheim -> Pflegekosten reinkommt) einem Hausverkauf vorziehen?
Nein.
3. Das Einsichtsrecht für Angehörige in die Pflegedokumentation des Altenheims in dem sich die Mutter befindet leitet sich ja vm Einsichtsrecht des zu Pflgenden in dem Fall der Mutter ab. Kann die Mutter dem Sohn eine Vollmacht für die Einsicht ausstellen oder muß die Betreuerin zustimmen?
Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Einsichtsrecht durch einen Dritten wahrgenommen werden kann, könnte sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlen.
Feronia
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Beitrag von Feronia »

Hallo Franz Königs,

erst mal vielen Dank!
Du schreibst, daß die Betreuerin das Haus verkaufen und dessen Räumung veranlassen kann. Was aber ist, wenn im Hintergrund ein Verfahren über einen Betreuerwechsel läuft?

Gruß Feronia
Franz Königs
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Beitrag von Franz Königs »

Solange ein Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht entlassen ist, darf er in Angelegenheiten, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, tätig werden.
Feronia
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Beitrag von Feronia »

Hallo Franz Königs,

erst mal generell vielen Dank für Deine sachlichen und präzisen Antworten. Find ich klasse.
Ich war längere Zeit nicht aktiv hier und habe mir heute noch mal alle Beiträge angesehen.
Hätte noch folgende Fragen:
Die Betreuerin kann das Haus verkaufen und dessen Räumung veranlassen, wenn das zu ihrem Aufgabenkreis gehört. Zum Verkauf des Hauses benötigt die Betreuerin die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ja klar, kann die Betreuerin das, das ist ja inzw. bekannt. ABER darf sie das auch, wenn SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN + UNTERSCHRIFT der Mutter vorliegen in denen sie sich ausdrücklich GEGEN einen Verkauf und gegen eine Räumung ausspricht? Der Sohn hat z.B. auch diese schriftliche Erklärung an die Haustür gehangen, damit die Schwester diese sehen kann.Als sie wieder da war und der Sohn auf das Schriftstück verwies meinte sie nur, daß es sie nicht interessieren würde. Soviel ich weiß, MUß im Sinne des zu Betreuenden gehandelt werden. :roll:

So als Info nebenbei möchte ich noch folgendes anfügen:

Der Sohn -also Herr x um den es sich hier handelt - war inzwischen auf Anraten einer Organisation bei der Polizei, um Anzeige gegen die Betreuerin zu stellen. Ich habe vorher die Polizei in Köln angeschrieben und nachgefragt, ob eine Anzeige ratsam ist was bejaht wurde ( von einer Oberkriminalinspektorin -oder wie das heißt.). Herr x machte sich auf den Weg zur Polizei aber wurde zuerst schroff abgewiesen. Es wären alles Unterstellungen und die Betreuerin würde schon richtig handeln. Hinterher hat man dann nach einigen Diskussionen doch die Anzeige angenommen. Ich habe da mal insg. eine Frage: Wieso kann ich bei der Polizei nicht jemanden anzeigen, der in meinen Augen eine Straftat begeht oder im Begriff ist diese zu begehen??? Wenn Herr x meint, daß die Mutter mit Tabletten vollgepumpt wird, warum kann er keine Untersuchung veranlassen, daß der Sache nachgegangen wird? So hatte es mir sogar diese Kommissarin geantwortet
( man müsse der Sache nachgehen!). Diese ist komischerweise seit längerem nicht mehr zu erreichen. Es kann sich doch nur als richtig oder falsch erweisen?! Ich muß davon ausgehen, daß man keinerlei Schutz hat, sondern erst wenn etwas passiert ist.:cry:

Herr x hat aber ebenso die Polizei benachrichtigt, als die Schwester wieder "in Aktion" war ( Haus leer räumen). Zuerst wurde er wieder abgewimmelt, dann hat man auch da eine Anzeige entgegengenommen und seitdem hat sich seitens der Schwester nichts mehr getan, was darauf hoffen läßt, daß die Polizei ihr Bescheid gegeben oder das unterbunden hat. Man wird sehen. 8)


Gruß Feronia
Franz Königs
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Beitrag von Franz Königs »

Ein Betreuer hat bei der Ausübung seines Amtes das Wohl des Betreuten zu gewährleisten. Er hat dabei den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, wenn diese dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen. Anders ausgedrückt: Wenn die Berücksichtigung eines Wunsches eines Betreuten seinem Wohl abträglich wäre, darf der Betreuer nicht nach diesem Wunsch des Betreuten handeln. Beispielsweise darf ein Betreuer dem Wunsch eines pflegebedürftigen Betreuten, aus dem Pflegeheim in eine eigene Wohnung umzuziehen, nicht entsprechen, wenn nach dem Auszug aus dem Pflegeheim die notwendige Pflege des Betreuten nicht mehr gewährleistet ist.

Das Vormundschaftsgericht, das den Betreuer bestellt hat, hat seine Tätigkeit zu beaufsichtigen und gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers einzuschreiten. Jeder, der eine Pflichtwidrigkeit des Betreuers feststellt, kann sich an das Vormundschaftsgericht wenden.
Feronia
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Beitrag von Feronia »

Beispielsweise darf ein Betreuer dem Wunsch eines pflegebedürftigen Betreuten, aus dem Pflegeheim in eine eigene Wohnung umzuziehen, nicht entsprechen, wenn nach dem Auszug aus dem Pflegeheim die notwendige Pflege des Betreuten nicht mehr gewährleistet ist.
Wir drehen uns immer im Kreis. Es liegt wohl auch daran, daß ich mehrere Beiträge veröffentlcht habe und der Überblick nicht mehr gewährleistet ist. Ich werde im jeweiligen Bereich ( Betreuungsrecht - Erbrecht) die Beiträge zu einem zusammenfassen - wenn ich Zeit habe. Die Betreute war VOR der Heimunterbringung guter Dinge, geistig einigermaßen fit dem Alter entsprechend und nicht verhaltensauffällig! Sie wurde erst im Heim apathisch und verwirrt!!!!!! Womöglich durch Tabletten (Ruhigstellung). Der Sohn hat dem Gericht einen Pflegeplan zukommen lassen, welche Pflege sie dort haben würde, einen Kostplan u.s.w..
Ich denke die Betreuerin muß das berücksichtigen! Ich werde dem Sohn vorschlagen, er soll der Betreuerin noch mal einen Pflegeplan und einen Kostenplan zukommen lassen. Wenn diese nicht reagiert ( ob positiv oder negativ) kann das nicht in Ordnung sein! Immerhin käme es "billiger" und würde dem Staat auch Kosten ersparen ( Pflege zu Hause) :wink:

Gruß
Feronia
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