Sozialbehörde Beerdigungskosten

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heinzelmännchen
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Sozialbehörde Beerdigungskosten

Beitrag von heinzelmännchen »

Frage:
A. lebt im Heim, Sozialbehörde zahlt monatlich 200 Euro ca. dazu. B ist Betreuerin und gleichzeitig Tochter. Kinder wollen alle
Erbschaft ausschlagen, nichts da. Zahlt die Sozialbehörde die Beerdigungskosten? Müssen B und Angehörige wirtschaftliche Verhältnisse dar-
legen? Trotz Erbschaftsausschlagung??
SusanneBerlin
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Re: Sozialbehörde Beerdigungskosten

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

die Bestattungspflicht ist unabhängig von der Erbenstellung.
Wenn es keinen Ehepartner (mehr) gibt, sind die Kinder bestattungspflichtig und haben die Kosten des Begräbnisses zu tragen. Wenn man die Bestattungskosten wegen nicht ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen beim Sozialamt beantragt, muss man seine finanziellen Verhältnisse dem Sozialamt gegenüber nachweisen.
Grüße, Susanne
Ronny1958
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Re: Sozialbehörde Beerdigungskosten

Beitrag von Ronny1958 »

Die Bestattungssorgepflicht hat auch nichts mit einer evtl. Betreuungsregelung zu tun, sondern wird im Normalfall über
das länderspezifische Bestattungsrecht (also ordnungs- und nicht betreuungsrechtlich) geregelt.

Danach sind im Allgemeinen die Angehörigen dazu berufen, sich zu kümmern (und zu zahlen).

Wer Angehöriger ist, bestimmt auch das Gesetz. Hier ein auszugsweises Beispiel aus Hessen:
§ 13 FBG hat geschrieben:(1) Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen (§ 9) sowie die Leichenschau (§§ 10, 12) zu veranlassen.

(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.

......
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
heinzelmännchen
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Re: Sozialbehörde Beerdigungskosten

Beitrag von heinzelmännchen »

B und C D E F sind aber schon von der Unterhaltspflicht befreit
Ronny1958
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Re: Sozialbehörde Beerdigungskosten

Beitrag von Ronny1958 »

Unterhaltspflicht = Sozialrecht, also auch nicht mit dem Ordnungsrecht vergleichbar. Wenn auch ähnliche Einkommengrenzen existieren...
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
SusanneBerlin
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Re: Sozialbehörde Beerdigungskosten

Beitrag von SusanneBerlin »

heinzelmännchen hat geschrieben:B und C D E F sind aber schon von der Unterhaltspflicht befreit
Trotzdem müssen die Bestattungskosten nochmal extra beantragt werden, da das 2 verschiedene Bereiche sind. Vielleicht hilft es ja zu belegen dass die Unterhaltspflicht geprüft und verneint wurde. Es schadet nicht, diesen Bescheid mit vorzulegen.
Grüße, Susanne
heinzelmännchen
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Re: Sozialbehörde Beerdigungskosten

Beitrag von heinzelmännchen »

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
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