Bedarfsgemeinschaft - Betreuer nicht zuständig -
Moderator: FDR-Team
Bedarfsgemeinschaft - Betreuer nicht zuständig -
Hallo Forum,
der Betreute bildet eine Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter mit seinem Sohn. Der Betreute erhält keine Leistungen. Die Bescheide lt. auf den Sohn.
Nun müssen von dem Betreuten lfd. Unterlagen eingereicht werden. Der Betreuer sagt das ist seine Aufgabe.
Die Unterlagen werden aber meist gar nicht , verspätet abgeben. Es kommt deshalb laufend zu "hohen" Rückforderung € des Jobcenters. Betreuer meint das sei nicht seine Schuld und er hätte alles rechtzeitig abgegeben. Es liegen aber Schreiben vom Jobcenter vor für Verspätung etc.
Nun soll Widerspruch bzw. Ratenzahlung beantragt werden auf Grunde dessen.
Der Betreuer sagt ist nicht zuständig, ist Bescheid des Sohnes.
Was denn und wie den jetzt. Im Bescheid steht es muss rechtzeitig Veränderung angegeben werden, Betreute verfügt über keine Unterlagen und Sohn auch nicht und Betreuer fühlt sich nicht zuständig.
Wer ist denn nun zuständig? und was passiert bei Überzahlungen, fehlende Unterlagen, wer ist denn haftbar zu machen?
Vielen Dank
Viele Grüße
Susette
der Betreute bildet eine Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter mit seinem Sohn. Der Betreute erhält keine Leistungen. Die Bescheide lt. auf den Sohn.
Nun müssen von dem Betreuten lfd. Unterlagen eingereicht werden. Der Betreuer sagt das ist seine Aufgabe.
Die Unterlagen werden aber meist gar nicht , verspätet abgeben. Es kommt deshalb laufend zu "hohen" Rückforderung € des Jobcenters. Betreuer meint das sei nicht seine Schuld und er hätte alles rechtzeitig abgegeben. Es liegen aber Schreiben vom Jobcenter vor für Verspätung etc.
Nun soll Widerspruch bzw. Ratenzahlung beantragt werden auf Grunde dessen.
Der Betreuer sagt ist nicht zuständig, ist Bescheid des Sohnes.
Was denn und wie den jetzt. Im Bescheid steht es muss rechtzeitig Veränderung angegeben werden, Betreute verfügt über keine Unterlagen und Sohn auch nicht und Betreuer fühlt sich nicht zuständig.
Wer ist denn nun zuständig? und was passiert bei Überzahlungen, fehlende Unterlagen, wer ist denn haftbar zu machen?
Vielen Dank
Viele Grüße
Susette
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Re: Bedarfsgemeinschaft - Betreuer nicht zuständig -
Wie alt ist der Sohn, steht er ebenfalls unter Betreuung?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Bedarfsgemeinschaft - Betreuer nicht zuständig -
Sohn 20 Jahre
keine Betreuung
keine Betreuung
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Re: Bedarfsgemeinschaft - Betreuer nicht zuständig -
Welche Unterlagen fehlen denn?
Wenn der Sohn als Antragsteller den Antrag unterschrieben hat, dann liegt es m.W. auch in seiner Verantwortung, Veränderungen rechtzeitig mitzuteilen. Notfalls meldet man die Veränderung eben ohne beleghafte Unterlagen und reicht die Unterlagen nach.
Wenn der Sohn als Antragsteller den Antrag unterschrieben hat, dann liegt es m.W. auch in seiner Verantwortung, Veränderungen rechtzeitig mitzuteilen. Notfalls meldet man die Veränderung eben ohne beleghafte Unterlagen und reicht die Unterlagen nach.
Grüße, Susanne
Re: Bedarfsgemeinschaft - Betreuer nicht zuständig -
Es kann nic ht gemeldet werden
die Unterlagen des Vermieters
Rententraegers gehen direkt an Betreuer
es besteht keine Kenntnis ueber den Inhalt
Betreuer will Unterlagen nicht weiterreichen an Betreute und Sohn
die Unterlagen des Vermieters
Rententraegers gehen direkt an Betreuer
es besteht keine Kenntnis ueber den Inhalt
Betreuer will Unterlagen nicht weiterreichen an Betreute und Sohn
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Re: Bedarfsgemeinschaft - Betreuer nicht zuständig -
Ein rechtlicher Betreuer sollte wissen, was eine Bedarfsgemeinschaft ist und dass Leistungsempfänger eine Mitteilungspflicht über finanzielle Verändnderungen dem jobcenter gegenüber haben. Wenn es da Probleme gibt, kann man sich an das Betreuungsgericht oder die Betreuungsstelle/-behörde des Landkreises wenden.
Grüße, Susanne
Re: Bedarfsgemeinschaft - Betreuer nicht zuständig -
@ vielen Dank.
die Frage ist aber noch, wenn der Betreuer seiner Pflicht nicht nachkommt bzw. immer verspätet. Ein Bescheid wird auf grunde dessen ca. nach 9 Monaten geändert und es entstehen Rückforderungen . Haftung?
Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Sie müssen möglichweise zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten
bei unvollständigen oder falschen Angaben oder
wenn Sie die Änderungen nicht oder nicht schnellst möglich mitteilen.
Außerdem erfüllen Sie möglicherweise einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand.
Haftung und Rückforderungen, wer?
die Frage ist aber noch, wenn der Betreuer seiner Pflicht nicht nachkommt bzw. immer verspätet. Ein Bescheid wird auf grunde dessen ca. nach 9 Monaten geändert und es entstehen Rückforderungen . Haftung?
Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Sie müssen möglichweise zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten
bei unvollständigen oder falschen Angaben oder
wenn Sie die Änderungen nicht oder nicht schnellst möglich mitteilen.
Außerdem erfüllen Sie möglicherweise einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand.
Haftung und Rückforderungen, wer?
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Re: Bedarfsgemeinschaft - Betreuer nicht zuständig -
Die Überzahlung des jobcenters muss von der Bedarfsgemeinschaft zurückgezahlt werden, denn es stand der Bedarfsgemeinschaft nicht zu. Dieses Geld kann man sich nicht von anderer Stelle wiederholen.
Die Schreiben des jobcenters bei der Rückforderung einer Überzahlung klingen teilweise sehr bedrohlich, das sind jedoch standartisierte Texte, die jeder bekommt, selbst wenn man die Veränderung zum erstmöglichen Zeitpunkt mitgeteilt hatte, die Zahlung des jobcenters aber schon unterwegs war. Man sollte sich davon nicht ins Bockshorn jagen lassen.
Wenn der Sohn die Anträge beim jobcenter einreicht, dann könnte er sich überlegen wie er sicherstellen kann, dass er auch die Änderungen in den Geldeingängen der Bedarfsgemeinschaft mitbekommt und dem jobcenter mitteilt.
Von welchem Konto gehen fixe Ausgaben ab, Vater oder Sohn? Haben die beiden überhaupt getrennte Konten?
Hat der Vater die Möglichkeit, sein Konto online einzusehen oder die Kontoauszüge?
Die Schreiben des jobcenters bei der Rückforderung einer Überzahlung klingen teilweise sehr bedrohlich, das sind jedoch standartisierte Texte, die jeder bekommt, selbst wenn man die Veränderung zum erstmöglichen Zeitpunkt mitgeteilt hatte, die Zahlung des jobcenters aber schon unterwegs war. Man sollte sich davon nicht ins Bockshorn jagen lassen.
Wenn der Sohn die Anträge beim jobcenter einreicht, dann könnte er sich überlegen wie er sicherstellen kann, dass er auch die Änderungen in den Geldeingängen der Bedarfsgemeinschaft mitbekommt und dem jobcenter mitteilt.
Von welchem Konto gehen fixe Ausgaben ab, Vater oder Sohn? Haben die beiden überhaupt getrennte Konten?
Hat der Vater die Möglichkeit, sein Konto online einzusehen oder die Kontoauszüge?
Grüße, Susanne
Re: Bedarfsgemeinschaft - Betreuer nicht zuständig -
BetreuungsgerichtSusanneBerlin hat geschrieben:Ein rechtlicher Betreuer sollte wissen, was eine Bedarfsgemeinschaft ist und dass Leistungsempfänger eine Mitteilungspflicht über finanzielle Verändnderungen dem jobcenter gegenüber haben. Wenn es da Probleme gibt, kann man sich an das Betreuungsgericht oder die Betreuungsstelle/-behörde des Landkreises wenden.
Wie fängt man sowas am besten an schriftlich, mündlich den Kontakt suchen oder gibt es da bestimmte Verfahren, die man einhalten muss.
Vielen Dank
VG
Susette
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Re: Bedarfsgemeinschaft - Betreuer nicht zuständig -
Man/frau vereinbart einen mündlichen Gesprächstermin mit dem Rechtspfleger der für den Betreuer zuständig ist.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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