§4 urhg ??? Bei mir leider nur Bahnhof...

Domainrecht, Software-Lizenzrecht, Internetauktionshaus [Name geändert], Internetauktionsrecht....

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Name4711
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§4 urhg ??? Bei mir leider nur Bahnhof...

Beitrag von Name4711 »

Hallo,

Ich habe heute mal versucht anhand eines Kommentars herauszubekommen, was der Jurist unter Datenbank, Datenbankwerk versteht...

Meine Theorie wäre jetzt zunächst, das die Daten selber die "Datenbank" sein sollen - und das was ich Datenstruktur nennen würde als "Datenbankwerk" bezeichnet wird - wobei hier der Schtz über eine "investition" herbeigeschwurbeld wird, die aber auch nicht unbedingt Geld meint... :?:

Davon abgegrenzt, wird dann wieder die Software als weitere Werkart...

Bleiben wir in der Praxis jetzt mal beim Umgang mit relationalen Datenbanken in der Praxis...

Da hat man ja idr. zunächst das:

DBMS - Software, deren Hersteller und Rechteinhaber die üblichen Verdächtigen sind..

Das DBMS verwaltet DB - Das wäre jetzt wohl die Ebene des Datenbankwerks

am anderen hängt dann wieder eine Datenbankanwendung - eine Software...


Nun habe ich aber ein Problem, weil der Kommentar nur ganz kurz SQL-als "Abfragesprache" streift, was zugegeben auch die Übersetzung wäre... aber...

Schon seit "Menschengedenken" treiben sich z.B. unter PL/SQL oder T-SQL je nach Geschmack und Geldbeutel ja properitäre Spracherweiterungen herum die auf allen möglichen Ebenen - sinnvoll oder nicht ihr unwesen treiben und Anwendungslogik in die DB bzw. schon in das DBMS verlagert später wurds mit der Integration von Java oder eben den .net "Sprachen" da ja immer bunter.

Ohne jetzt diskutieren zu wollen ob das technisch Sinn macht oder nicht - aber ich kann soviel Anwendungslogik in das "Datenbankwerk" packen, wie ich nur gern möchte..

Da verstehe ich die rechtliche Abgrenzung nicht, da, ich nenn sie jetzt mal Programmteile zwar vom DBMS verwaltet werden aber doch soweit zur Datenbank gehören, dass sie ohne diese nicht funktionieren - zur aller Verwirrung sind obendrein die Quellen solcher Prozeduren intern in Systemtabellen derAnwendungs- Datenbanken abgelegt - und oder in speziellen Datenbanken des DBMS verwaltet.... :roll:


Was ist nun was und wer hat woran genau welche (Schutz-)rechte :shock:
locarno

Re: §4 urhg ??? Bei mir leider nur Bahnhof...

Beitrag von locarno »

Ist das eine akademische Frage für eine Hausarbeit?


Man muss sich nicht an den Namen stoßen oder abarbeiten, sondern auf den Sinn der Vorschrift abheben. Im Urheberrecht geht es um die Betrachtung immaterieller Werte, die im Rechtsverkehr eine Bedeutung haben. Datenbank ist lediglich eine Überschrift, die für ein gesamtes Werk, das eine Datenbank enthält, diese für den bestimmungsgemäßen Gebrauch benötigt und deren Erstellung eine Investtion erfordert, steht. Das Ganze ist dann eine Komposition. Sie ist nur dann als Ganzes geschützt, und zwar neben den einzelnen Elementen, aus denen sie bestehen, wenn §§ 87a bis e UrhG abgearbeitet wurden. Falls sie nicht nach §§87 schützbar sind, folgt daraus nicht, dass die Elemente oder Datenbankwerke innerhalb der Datenbank ebenfalls nicht Schutzwürdig seien. Werden in einer Datenbank Elemente verwendet, die nicht selbst geschaffen wurden. so muss vor Nutzung derselben das passende Recht an ihnen erworden werden.

Eine Datenbank ist also das komplette logische Gebilde, das eine Investition erfordert, um ins Leben gerufen zu werden. Dabei kann sie Daten enthalten, die erst noch rechtlich zur Verwertung erworben werden müssen.

Datenbankelemente, z.B. Tabellen, sind hingegen einzelne Elemente, deren Schutzrechte nichts mit denen der Datenbankwerke zu tun haben. So sind z.B. Tabellen, die Personendaten enthalten, niemals als Datenbankelemente schützbar, da dieser Schutz in Konkurrenz zu §2UrHG Abs. 2 stehen oder in Verbindung mit anderen Rechten bewertet werden müsste. Auch Ergebnisse einer Datenbankabfrage sind nicht Schutzzweck der Rechtsnorm, da diese von Maschinen generiert werden. Datenbankelemente, z.B. Artikelbezeichnungen, erfordern keine Investition und bedingen auch nicht die Funktion der Datenbank als logisches Gebilde. Sind sie vorhanden, so werden sie in die logische Struktur eingebettet und nach den festgelegten Regeln behandelt. Fehlen Sie, so endet ein Datensatz oder es erfolgt eine Fehlermeldung. An der Auswertelogik nehmen sie nicht teil. Sie sind Parameter oder Koeffizienten, aber keine Operatoren.

Prüfung:

Falls Auswertelogiken enthalten sind, so handelt es sich nicht um Datenbankelemente.

Datenbankwerke sind folglich Datenhaltungen, die Sammelwerke darstellen. Wie diese technisch vorliegen, z.B. als gespeicherten Prozdeuren oder so weiter ist, unerheblich für den Zweck des Gesetzes, nämlich des Schutzweckes. Es kommt allein darauf an, ob die Datensammlung eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sind.

Prüfung:

- Es handelt sich um abstrahierte "Gedanken" einer natürlichen Person. Abstraktion ist die Formulierung der Aufgaben in Kunstsprachen.

->Dabei scheiden compillierte Intermiediatecodes, also Zwischenprodukte von Übersetztern, aus! Es muss klar erkennbar sein, dass der Code oder die Datenerfassung von einem
Menschen gemacht wurde. Daher kann es, wenn überhaupt, nur ein Urheberrecht auf Quellcode geben.

- Die Schöpfung muss Sinneswahrnehmbar sein. Die Idee zu einer Datenbank ist nicht schützbar, die Implementation ist jedoch dann schützbar, wenn Sie als Quellcode vorliegt! Ist sie nur das
Ergebnis eines Designtools, das aus Ideen, z.B. UML-Darstellungen einen Code erzeugt, so ist das Ergebnis wiederum nicht schutzwürdig!

- Abgeschriebener Code ist ebenfalls beim Verwender nicht schutzwürdig, obschon es ein Sammelwerk ist. Davon unabhängig kann derplagiierte Code sehr wohl geschütz sein, eben beim Autor!

Wer welche Rechte an einer Datenbank oder Teilen davon innehat, ist daher Arbeitsteilig im Einzelfall zu ermitteln. Es wird sicher Antworten geben, wenn der Zweck der Datenbank klar ist. Eine Adressdatenbank ist z.B. dem Recht auf informelle Selbstbestimmung hierarchisch unterworfen. Erst dann erfolgt eine Würdigung der verwendete Technologien und wie man diese verwenden darf.
Name4711
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Re: §4 urhg ??? Bei mir leider nur Bahnhof...

Beitrag von Name4711 »

Danke!
Das war schon einigermaßen erhellend - und entspricht ca. dem was ich so als Präkonzept dazu hatte - nur bin ich nicht in der Lage daraus praktische Konsequenzen was den Schutz angeht abzuleiten. Z.B. was das Zugänglichmachen deer Quellen angeht...

Praktisches Beispiel:

Hersteller A hat eine Lösung, die aus mehreren - hier mal abgesehen von Treibern - zwei Schichten.

Die Presistenz wird wie heute üblich durch ein dbms eines Drittherstellers gewährleistet, das in entsprechender Lizenz vorliegen muss.
Die Anwendungsseite , die auf einem Client ausgeführt wird ist wohl als Software zu klassifizieren - und schützt sich weitgehend schon dadurch, dass sie keine Quellen enthält sondern lediglich Maschinencode, der nur mit erheblichen Aufwand Rückschlüsse auf dei Quellen erlaubt...

Aus Gründen, die jetzt technisch nicht zu diskutieren sind, liegen aber gewisse Teile der Programmlogik - als sichtbare Skripte "im" DBMS vor - z.B. um eine Transaktion bei Verbindungsabbruch mit dem Client nicht erst gegen ein Timeout laufen zu lasen oder soetwas....

Frage die sich jetzt ergibt, welchen Schutz genießen diese "Skripte" allein oder in Verbindung mit weiteren Datenbakobjekten - die eben nicht einzelne "Tabellen" sind...

Ob man es glaubt oder nicht - oft sitzt jahrelanges Getüftel gerade in der (Tabellen-) Struktur und der Effizenz und Verteilung solcher Elemente...

Zum einen ergibt sich ggf. ein berechtigtes Interesse dieses zu analysieren , um ggf. Performance Probleme auszumachen..
Zum anderen möchte sich nicht jeder Softwareentwickler gerne in die Karten schauen lassen, besonders wenn der Grund für seinen Marktvorteil in einer besonders eleganten Datenhaltung liegt...

Wie und wovor ist so ein Gebilde nun geschützt?
nordlicht02
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Re: §4 urhg ??? Bei mir leider nur Bahnhof...

Beitrag von nordlicht02 »

Name4711 hat geschrieben: Wie und wovor ist so ein Gebilde nun geschützt?
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