Hallo,
folgender Fall: Person A hatte Person B per E-Mail um die Einschätzung eines technischen Problems hinsichtlich der Wasserleitungen in seiner Eigentumswohnung gebeten. Dessen E-Mail Antwort hat er sodann an die betr. Hausverwaltung und die betr. Handwerker-Firma, die dieses Problem anscheined nicht in den Griff bekam, weitergeleitet. Hätte er dies ohne Zustimmung von B machen dürfen?
mfg
Weiterleitung von (privaten) E-Mails
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Re: Weiterleitung von (privaten) E-Mails
Wieso auch nicht, derrick?
Re: Weiterleitung von (privaten) E-Mails
Na ja, es wurde eine private E-Mail incl. E-Mail-Adresse einfach so an zwei Dritte weitergeleitet (Datenschutz?)t. Die Korrespondenz erscheint zwar harmlos; die Adressaten könnten sich (theoretisch) ja aber irgendwie von B auf den Schlips getreten fühlen und Stress machen.BäckerHD hat geschrieben:Wieso auch nicht, derrick?
mfg
(Danke für die Antworten).
Re: Weiterleitung von (privaten) E-Mails
Sie müssen bitte bedenken, dass sogar das Briefgeheimnis beim Empfänger endet, ein Brief aber i.d.R. hinsichtlich seines Schutzes viel höher bewertet wird als eine E-Mail. Außerdem schreiben Sie selbst, dass es um technische Dinge geht. Etwas anderes wäre es u.U., wenn jemand höchstpersönliche Infos über sich oder andere mitteilt und daher davon ausgehen darf, dass seine Mail nicht weitergeleitet wird - aber selbst das könnte schwierig werden.
Re: Weiterleitung von (privaten) E-Mails
Liest sich auf anderen Webseiten für mich allerdings ganz anders, als es hier einige andere Personen sehen:
http://www.medienscouts-nrw.de/einsicht ... hrkraefte/
http://www.[Link nicht erlaubt]/Weiterg ... 91402.html
Wenn auch im letzten Link ein "Vertraulichkeitsvermerk" enthalten sein muß.
http://www.medienscouts-nrw.de/einsicht ... hrkraefte/
http://www.[Link nicht erlaubt]/Weiterg ... 91402.html
http://www.ra-kotz.de/vertrauliche_emai ... aessig.htmBriefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in Art. 1, 2 GG verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist.
(BGHZ BGHZ 13, 334)
Dieses Persönlichkeitsrecht ist ebenfalls Schutzrecht im Sinne des § 823 BGB (BGHZ 24,72).
Wenn auch im letzten Link ein "Vertraulichkeitsvermerk" enthalten sein muß.
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Re: Weiterleitung von (privaten) E-Mails
Der erste Link befasst sich mit Weitergabe und Veröffentlichungen von Chats.
Der zweite link funzt nicht wg. Wortsperre.
Der zweite link funzt nicht wg. Wortsperre.
...und eine Weiterleitung an eine bestimmte Person nmE. auch keine Veröffentlichung ist.Celestro hat geschrieben:Wenn auch im letzten Link ein "Vertraulichkeitsvermerk" enthalten sein muß.
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