Ich bitte um die Bewertung diesen (fiktiven) Szenarios.
B ist Neffe von A und verfügt über eine notarielle Vorsorgevollmacht (für alle Lebensbereiche und über den Tot hinaus gültig).
Es gibt noch Schwester C und Nichte D.
Laut Testament soll B eine Eigentumswohnung erben. Das vermögen soll zu 50% an A und zu jeweils 25% an C und D gehen.
Frage:
1 Könnte B das Vermögen (durch seine Vollmacht) nach eigenem ermessen verteilen, oder achtet das Gericht auf den korrekten Ablauf, da B ja für die Wohnung einen Erbschein braucht und also mit dem (Privat hinterlegtem) Testament zu Gericht muss?
Frage 2 Wenn C und D den verdacht haben das vor dem versterben von A durch B Geld "an die Seite geschafft wurde", haben diese die möglichkeit dies zu erfahren?
Danke
Vermutlich Geld vom Miterben unterschlagen.
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Re: Vermutlich Geld vom Miterben unterschlagen.
Hallo,
B kann aber auch den Nachlass nicht nach eigenem Ermessen verteilen, sondern das entscheiden alle Erben gemeinsam. Die Vollmacht (für die Vertretung des Vollmachtsgebers zu Lebzeiten) gibt dem B keine Rechte für den Erbfall. Auch wenn die Vollmacht über den Tod hinaus gültig ist, darf B nicht allein entscheiden.
C und D können die Banken über den Tod von A informieren und die Vollmacht widerrufen (auch ohne Erbschein). Dann werden die Banken die Konten von A sperren und erst wider freigeben, wenn B, C und D gemeinsam mit dem Erbschein erscheinen.
Sie meinen wahrscheinlich: Das Bargeld/Bankguthaben soll an B, C und D zu den genannten Quoten verteilt werden. Denn eine Eigentumswohnung ist ebenfalls Vermögen, und die Wohnung soll ja B alleine erhalten.Laut Testament soll B eine Eigentumswohnung erben. Das vermögen soll zu 50% an A und zu jeweils 25% an C und D gehen.
Nein, das Nachlassgericht stellt nur den Erbschein aus, es kontrolliert nicht wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird.1 Könnte B das Vermögen (durch seine Vollmacht) nach eigenem ermessen verteilen, oder achtet das Gericht auf den korrekten Ablauf, da B ja für die Wohnung einen Erbschein braucht und also mit dem (Privat hinterlegtem) Testament zu Gericht muss?
B kann aber auch den Nachlass nicht nach eigenem Ermessen verteilen, sondern das entscheiden alle Erben gemeinsam. Die Vollmacht (für die Vertretung des Vollmachtsgebers zu Lebzeiten) gibt dem B keine Rechte für den Erbfall. Auch wenn die Vollmacht über den Tod hinaus gültig ist, darf B nicht allein entscheiden.
C und D können die Banken über den Tod von A informieren und die Vollmacht widerrufen (auch ohne Erbschein). Dann werden die Banken die Konten von A sperren und erst wider freigeben, wenn B, C und D gemeinsam mit dem Erbschein erscheinen.
C und D können sich die Kontoauszüge und alle anderen Unterlagen der verstorbenen A ansehen.Frage 2 Wenn C und D den verdacht haben das vor dem versterben von A durch B Geld "an die Seite geschafft wurde", haben diese die möglichkeit dies zu erfahren?
Grüße, Susanne
Re: Vermutlich Geld vom Miterben unterschlagen.
Und wenn B behauptet, dass er die Kontoauszüge nicht mehr hat, dann können C und D mindestens die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre noch von der Bank erhalten.C und D können sich die Kontoauszüge und alle anderen Unterlagen der verstorbenen A ansehen.
Sollte B tatsächlich zu eigenen Gunsten Geld beiseite geschafft haben, erfüllt das ggf. den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB).
Wen hat A denn eigentlich als Erben eingesetzt? Im Moment erkenne ich nur Vermächtnisse aber keine Erbeneinsetzung.
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Re: Vermutlich Geld vom Miterben unterschlagen.
Für mich sind alle 3 Erben (mit unterschiedlich hohen Anteilen). Das Testament im Wortlaut zu kennen würde es natürlich vereinfachen. Aber vielleicht ist auch das Testament nicht eindeutig, es scheint ein selbstverfasstes Testament zu sein.
tunfischer hat geschrieben:(Privat hinterlegtem) Testament
Grüße, Susanne
Re: Vermutlich Geld vom Miterben unterschlagen.
SusanneBerlin hat geschrieben: B kann aber auch den Nachlass nicht nach eigenem Ermessen verteilen, sondern das entscheiden alle Erben gemeinsam. Die Vollmacht (für die Vertretung des Vollmachtsgebers zu Lebzeiten) gibt dem B keine Rechte für den Erbfall. Auch wenn die Vollmacht über den Tod hinaus gültig ist, darf B nicht allein entscheiden.
Wenn der Erbfall eintritt, sollten die anderen Erben, zur Sicherheit, umgehend gegenüber den entsprechenden Banken das Ende der Vollmacht erklären!
Das dürfen sie, dann gibt es keine Vollmacht mehr und B kann allein nichts mehr entscheiden.
MfG
Matthias
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