Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Moderator: FDR-Team

utz.deee
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Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von utz.deee »

Hallo,
die Familie A besteht aus Vater, Mutter und zwei Kindern. Der Vater ist gestorben und im Testament ist die Mutter als alleinige Erbin vogesehen. Es gibt in dem Testament keine Pflichtteilsanktionsklausel. Unter den drei Lebenden besteht darüber Einigkeit, dass die Kinder ihren Pflichtteil (je 12,5%) vom Vermögen haben möchten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dieses beim Todesfall der Mutter keine weiteren Konsequenzen hat. Das bedeutet, dass nach dem Tod des Vaters 25% des Vermögens an die Kinder gehen würde und 75% bei der Mutter verbleiben. Beim Todesfall der Mutter sollen die Kinder dann zu je 50% beerbt werden. Die Mutter wird definitiv nicht mehr heiraten oder eine Lebensgemeinschaft mit einem Dritten eingehen. Nach der Mutter sind die beiden Kinder die einzigen Anspruchsberechtigten.

Wie ist die Rechtslage? Können die Kinder ihren Pflichtanteil bekommen und verzichten beim Todesfall der Mutter nicht auf weitere Ansprüche?

Weitere Frage:
Nach § 2303 BGB ist wohl der Pflichtteil auf das Auszahlen von Geld ausgerichtet. Können alle drei darüber einkommen, dass auf das Auszahlen von Geld verzichtet wird und bspw. der entsprechende Anteil im Grundbuch einer Immobilie vermerkt wird?
Roni
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Re: Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von Roni »

hallo,

die Kinder habn das Recht den Pflichtteil einzufordern. Im Testament der Eltern ist keine Klausel, dass dadurch im zweiten Todesfall nur der Pflichtteil zu erstatten ist, also kein Erbausschluss.
Allerdings kann die Mutter unter Umständen ein neues Testament machen. Es könnte auch passieren, dass sie das Erbe verlebt und nichts mehr da ist. Oft werden Erbe auch von Pflegeheimen aufgebraucht.
SusanneBerlin
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Re: Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von SusanneBerlin »

Beim Todesfall der Mutter sollen die Kinder dann zu je 50% beerbt werden. Die Mutter wird definitiv nicht mehr heiraten oder eine Lebensgemeinschaft mit einem Dritten eingehen. Nach der Mutter sind die beiden Kinder die einzigen Anspruchsberechtigten.
Das kann man zwar jetzt so besprechen, verhindern kann man es aber nicht, dass die Mutter sich nicht irgendwann entschließt, ein Testament zu schreiben und ihr Vermögen inklusive Immobilie dem Tierschutzverein oder dem später kennengelernten neuem Lebenspartner zu vererben oder ein Lieblingskind zum Alleinerben auserkort. Selbst wenn die Mutter jetzt ein Testament macht mit der Verteilung 50/50 an die Kinder kann Sie jederzeit ein neues Testament machen mit anderem Inhalt.

Es sei denn, Mutter und Kinder schließen einen notariellen Erbvertrag ab mit der gewünschten Aufteilung. Ein solcher Erbvertrag ist nur abänderbar wenn alle Beteiligten zustimmen.

Hallo,
die Familie A besteht aus Vater, Mutter und zwei Kindern. Der Vater ist gestorben und im Testament ist die Mutter als alleinige Erbin vogesehen.
Ich bin bei meiner obenstehenden Antwort davon ausgegangen, dass es sich um ein Einzeltestament des Vaters handelt und nicht um ein gemeinsames Testament beider Elternteile.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 05.11.16, 22:33, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
SusanneBerlin
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Re: Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von SusanneBerlin »

Nach § 2303 BGB ist wohl der Pflichtteil auf das Auszahlen von Geld ausgerichtet. Können alle drei darüber einkommen, dass auf das Auszahlen von Geld verzichtet wird und bspw. der entsprechende Anteil im Grundbuch einer Immobilie vermerkt wird?
Ja.

Das wäre im Ergebnis dasselbe, als den Pflichtteil erst auszuzahlen wie in § 2303 BGB vorgesehen, und anschließend kaufen die Kinder von dem Geld je einen Anteil am Haus. Das Hin- und Hertransferieren des Geldes kann man sich sparen und gleich die Übertragung des Hausanteils als Pflichtteilserfüllung vereinbaren.
Grüße, Susanne
utz.deee
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Re: Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von utz.deee »

SusanneBerlin hat geschrieben:
Hallo,
die Familie A besteht aus Vater, Mutter und zwei Kindern. Der Vater ist gestorben und im Testament ist die Mutter als alleinige Erbin vogesehen.
Ich bin bei meiner obenstehenden Antwort davon ausgegangen, dass es sich um ein Einzeltestament des Vaters handelt und nicht um ein gemeinsames Testament beider Elternteile.
Ja ist ein gemeinschaftliches. Hab das nun auch hier verifizieren können, dass die Kinder auf den Pflichtteil bestehen können, wenn keine Pflichtteildrohklausel vorhanden ist: http://www.stb-web.de/news/article.php/id/5554 Die Mutter wird definitiv das Testament nicht ändern. Dieses ist so etwas von ausgeschloßen, als das in den nächsten 100 Jahren Menschen beim nächsten Stern ankommen ... auch eine Lebenspartnerschaft oder weitere Heirat wird es definitiv nicht geben.

Wie wäre dann der Ablauf? Meldet sich das Finanzamt, veranschlagt die Steuer bei der Mutter als Alleinerbin. Die Kinder melden sich später wg. dem Pflichtteil und das Finanzamt muss nun die veranschlagte Steuer wieder erstatten? Oder muss das mit dem Pflichtteil vor Abgabe der Erbschaftssteuer beansprucht werden? Für den Pflichtteilsanspruch hat man ja eine 3 Jahresfrist.

Die Freibeträge der Kinder der Familie A stehen dann zwei mal zur Verfügung?
SusanneBerlin
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Re: Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von SusanneBerlin »

Also doch ein gemeinschaftliches Testament, Das wurde aus dem Eingangsbeitrag nicht so ganz klar.
Die Kinder melden sich später wg. dem Pflichtteil und das Finanzamt muss nun die veranschlagte Steuer wieder erstatten?
Ja das Finanzamt erstattet die bereitsgezahlte Erbschaftssteuer teilweise, falls die Pflichtteilsansprüche erst später ausgezahlt werden.
Die Freibeträge der Kinder der Familie A stehen dann zwei mal zur Verfügung?
Jedes Kind hat einen eigenen Freibetrag. Auch die Ehefrau hat einen Freibetrag, von 500.000€ , plus eine selbstbewohnte angemessene Immobilie.
Grüße, Susanne
utz.deee
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Re: Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von utz.deee »

SusanneBerlin hat geschrieben:Ja das Finanzamt erstattet die bereitsgezahlte Erbschaftssteuer teilweise, falls die Pflichtteilsansprüche erst später ausgezahlt werden.
weshalb teilweise? Neben wir an, die Mutter gibt sich ggü. dem Finanzamt als Alleinerbin aus und wieso auch immer ergeht ein Steuerbescheid über 50000 € an die Mutter der Familie A. Nun melden sich die Kinder und beanspruchen den Pflichtteil für sich. Die Summe aller Freibeträge führt nun dazu, dass keine Steuern fällig würden. Also müsste das Finanzamt doch die gesamten 50000 € erstatten oder? Oder gibt es da einen Bonus für das Finanzamt, wenn die Kinder sich erst später melden? Es ist dann ja zu viel bezahlte Steuer.

Wie lauten die gesetzlichen Normen für diesen Fall?
SusanneBerlin
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Re: Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von SusanneBerlin »

Ja das war ungenau. Wenn der Mutter nach dem Auszahlen der Pflichtteile weniger vom Nachlass verbleibt als ihr Freibetrag, dann bekommt sie alles an gezahlter Steuer zurück.

Wobei ihre Ausdrucksweise auch nicht korrekt ist. Die Freibeträge werden nicht addiert. Sondern jede Person gibt eine eigene Erbschaftssteuererklärung ab und erhält einen eigenen Erbschaftssteuerbescheid. Wenn jemand unter seinem Freibetrag ist, fällt keine Steuer für diese Person an.
Grüße, Susanne
utz.deee
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Re: Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von utz.deee »

SusanneBerlin hat geschrieben:Ja das war ungenau. Wenn der Mutter nach dem Auszahlen der Pflichtteile weniger vom Nachlass verbleibt als ihr Freibetrag, dann bekommt sie alles an gezahlter Steuer zurück.

Wobei ihre Ausdrucksweise auch nicht korrekt ist. Die Freibeträge werden nicht addiert. Sondern jede Person gibt eine eigene Erbschaftssteuererklärung ab und erhält einen eigenen Erbschaftssteuerbescheid. Wenn jemand unter seinem Freibetrag ist, fällt keine Steuer für diese Person an.
das ist klar. Ich meinte nur, wenn in der Familie alles korrekt läuft, dann könnte man das in der Gemeinschaft ja "virtuell" addieren.


Ist das dann § 175 Abs. 1 Punkt 2 AO?
SusanneBerlin
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Re: Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von SusanneBerlin »

In welchem § das steht weiß ich leider nicht. Wenn sich hier keiner meldet, vielleicht noch mal im Unterforum Steuerrevht fragen. Da wissen die das..
Grüße, Susanne
utz.deee
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Re: Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von utz.deee »

Danke, mache ich mal, kann sich ja hier noch jemand melden :)
hambre
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Re: Einfordern des Pflichtteils - Konsequenzen?

Beitrag von hambre »

Ist das dann § 175 Abs. 1 Punkt 2 AO?
Ja, wenn der Pflichtteil erst nach Erlass des Steuerbescheides gefordert wird, dann ist das ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
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