Schenkung eines Wohnrechts, an lebenden Dritten

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habibi809
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Schenkung eines Wohnrechts, an lebenden Dritten

Beitrag von habibi809 »

Hallo zusammen,

es gibt ja schon eine Vielzahl von Rechtsprechung, wenn der Erblasser sich an seinem Eigentum ein Wohnrecht/Nießbrauchrecht sichert, wie das beim Tod des Erblassers erbrechtlich zu werten ist.

Ich hab jetzt aber eine andere Variante, folgender Beispielfall hierzu:
Erblasser ist geschieden, hat erst ein eheliches Kind und nach seiner Scheidung bekommt er mit seiner Lebensgefährtin ein uneheliches Kind. Erblasser stirbt 2016, per Testament wird uneheliches Kind Alleinerbe.
Uneheliches Kind erbt Bargeld in Höhe von 100.000€.

Außerdem hatte der Erblasser noch eine Eigentumswohnung im Wert von 30.000€: Der Erblasser hatte seiner Lebensgefährtin (Mutter des unehelichen Kindes) hierzu 2000 ein lebenslängliches Wohnrecht notariell eingeräumt - dieses Wohnrecht wird mit monatlich 200€ bewertet, das laut Sterbetafel noch ca. 28 Jahre dauert.

Wie ist die ETW bzw. das Wohnrecht hierzu erbrechtlich einzuordnen?

Es ist unstreitig, dass das uneheliche Kind auf das Bargeld von 100.000€ den Pflichtteil von 25.000€ zu zahlen hat.

Die beiden wissen aber nicht, wie die Eigentumswohnung bzw. das Wohnrecht pflichtteilsmäßig zu behandeln ist. Gibt es hierzu irgendeine Rechtsprechung?

Das uneheliche Kind und Erbe sieht es so, dass
-die ETW aufgrund des Wohnrechts unverkäuflich/wertlos und somit nicht ausgleichspflichtig ist,
-die Schenkung des Wohnrechts vor über 10 Jahren erfolgte und somit nach § 2325 BGB ebenfalls nicht ausgleichspflichtig ist.

Das pflichtteilsberechtigte eheliche Kind sieht es so, dass zumindest das Wohnrecht eine monatliche Zuwendung von 200€ ist: Somit setzt er für die letzten 10 Jahre monatlich 200€ (mit entsprechender Abschmelzung) an, außerdem für die nächsten 28 Jahre monatlich 200€ und möchte hierauf den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Wie ist die Rechtslage?
Sind ähnliche Fälle schon in der Rechtsprechung behandelt worden? Leider finde ich nichts oder ich suche falsch.
CruNCC
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Re: Schenkung eines Wohnrechts, an lebenden Dritten

Beitrag von CruNCC »

-die ETW aufgrund des Wohnrechts unverkäuflich/wertlos und somit nicht ausgleichspflichtig ist,
Maßgeblich ist der Verkehrswert abzüglich dem Wert des Wohnrechts.
-die Schenkung des Wohnrechts vor über 10 Jahren erfolgte und somit nach § 2325 BGB ebenfalls nicht ausgleichspflichtig ist.
Wenn sich der Erblasser ein umfassendes Wohnrecht oder den Nießbrauch vorbehalten hat, beginnt die 10-Jahres-Frist gar nicht an zu laufen.
matthias.
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Re: Schenkung eines Wohnrechts, an lebenden Dritten

Beitrag von matthias. »

Der Erblasser hat auch in der Wohnung gewohnt?
habibi809
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Re: Schenkung eines Wohnrechts, an lebenden Dritten

Beitrag von habibi809 »

Nochmals zur Klarstellung:

Der Erblasser war nur Eigentümer der Wohnung - er ist im Jahr 2000 mit seiner Lebensgefährtin zum Notar gegangen und hat dieser ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen:
Der Erblasser hatte also keinerlei Wohnrecht, sondern "nur" Eigentümerrechte.

Zu Lebzeiten des Erblassers haben er und seine Lebensgefährtin nur gelegentlich in der Wohnung "gewohnt", wenn diese sich halt in der Stadt aufgehalten haben.
Jetzt nach dem Tode des Erblassers nimmt die Lebensgefährtin ihr Wohnrecht natürlich weiterhin in Anspruch - mangels Nießbrauchrecht darf diese ja nicht vermieten, um die Miete einkassieren.

Frage ist jetzt halt, wie das Wohnrecht erb-/pflichtteilsrechtlich auszulegen ist:
Der Erbe sieht es so, dass nach § 2325 III BGB das geschenkte Wohnrecht aus dem Jahr 2000 abgeschmolzen ist - also keinerlei Ausgleichspflicht.
Der Pflichtteilsberechtigte sieht es so, dass das Wohnrecht ja monatlich in Anspruch genommen wird und setzt die Kaltmiete als monatliche Schenkung an - hierauf beansprucht er Pflichtteilsergänzung.

Wie ist die Rechtslage in solchen Fällen?
Ich geh mal davon aus, dass die Zuwendung eines Wohnungsrechtes -an einen Dritten- auch gelegentlich vorkommen. Wie ist denn da die Rechtssprechung zur erb- und pflichtteilsrechtlichen Einordnung?
Ich könnte mir die Konstellation auch sehr gut für die Eltern von behinderten Kindern vorstellen - zu Behindertentestamenten gibt es ja auch schon Rechtsprechung.

Würd mich über Antworten freuen!
habibi809
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Re: Schenkung eines Wohnrechts, an lebenden Dritten

Beitrag von habibi809 »

Ich glaube, die Lösung gefunden zu haben.

Es müßte ein "Vertrag zu Gunsten Dritter" sein. Schenkungszeitpunkt für das Wohnrecht ist 2000 und somit nach § 2325 III BGB verjährt.
SusanneBerlin
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Re: Schenkung eines Wohnrechts, an lebenden Dritten

Beitrag von SusanneBerlin »

Ein notariell vereinbartes Wohnrecht wird abgeschlossen zwischen dem Eigentümer der Immibile und dem Nutzungsberechtigten des Wohnrechts, da gibt es keinen Dritten.

Ein notariell vereinbartes und im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Wohnrecht/Nießbrauchrecht verjährt auch nicht, es gilt solange der Nutzungsberechtigte lebt.

Zu Ihrer ursprünglichen Frage, wie hoch beziffert sich der Wert des Wohnrechts:

Bei einer unentgeltlichen Eintragung eines Wohnrechts handelt es sich um eine Schenkung.
Zum Wert dieser Schenkung ist abzustellen auf die erzielbare übliche Miete des betreffenden Objekts und die prognostizierte Laufzeit des Wohnrechts. Da niemand im Voraus wissen kann, wie lange der Wohnberechtigte lebt, bedient man sich der sogenannten "Sterbetabelle". In der Sterbetabelle ist hinterlegt, wie alt ein Mensch im statistischen Durchschnitt wird.

Ein lebenslanges Wohnrecht, das einer 30-jährigen Frau eingeräumt wird, ist also mehr wert bzw. schmälert den Wert einer Immobilie mehr, als bei einer 60-jährigen, da der Eigentümer länger an die Vermietung der Immobilie gehindert ist.


Man nehme also die statistische restliche Lebenserwartung der Wohnberechtigten zum Zeitpunkt der Schenkung und multipliziere mit der Jahresmiete. Ist die Schenkung bereits so lange her, dass die Inflation auf den Geldwert eine Rolle spielt, dann bereinige man die erhaltene Zahl um den Einfluss der Inflation.

Das ist dann der Wert des Wohnrechts. Wie lange die Berechtigte tatsächlich gelebt hat, spielt übrigens keine Rolle.
Grüße, Susanne
SusanneBerlin
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Re: Schenkung eines Wohnrechts, an lebenden Dritten

Beitrag von SusanneBerlin »

Erbrechtlich ist die Bewertung der Immobilie am Todestag vorzunehmen.
Vererbt wird eine Immobilie, die mit einem Wohnrecht für eine Person belastet ist, die nicht Erbe geworden ist.

Meiner Meinung nach müsste man also den aktuellen Verkehrsrecgt der Immobilie am Todestag des Erblassers ermitteln und davon den Wert des Wohnrechts (ebenfalls am Wert des Todestages) abziehen.

Sie sagen, Sie haben bereits in die Sterbetabelle geschaut und die statistische Lebenserwartung der Wohnberechtigten beträgt noch 28 Jahre (am Todestag des Erblassers) und der Wert des Wohnrechts sei 200€ monatlich. Damit ergibt sich ein Wert des Wohnrechrs von 67.200 €. Die Immobilie hätte aber unbelastet einen Verkehrswert von lediglich 30.000€. Somit ist der Wert der mit dem Wohnrecht belasteten Immibilie negativ. Oder meinten Sie 300.000€?
Grüße, Susanne
hambre
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Re: Schenkung eines Wohnrechts, an lebenden Dritten

Beitrag von hambre »

so sehe ich das auch und damit ist folgende Aussage zutreffend:
Das uneheliche Kind und Erbe sieht es so, dass
-die ETW aufgrund des Wohnrechts unverkäuflich/wertlos und somit nicht ausgleichspflichtig ist,
-die Schenkung des Wohnrechts vor über 10 Jahren erfolgte und somit nach § 2325 BGB ebenfalls nicht ausgleichspflichtig ist.
Allerdings ist es ungewöhnlich, dass der Wert des Wohnrechtes den Wert der Immobilie um den Faktor 2 übersteigt.

Basis sind jeweils die Werte am Todestag des Erblassers. Das gilt für
- den Verkehrswert der Immobilie
- die Restlebenserwartung des Wohnrechteinhabers
- den Mietwert des Wohnrechtes
- den Zinsfaktor für die Abzinsung

Bei einer Restlebenserwartung von 28 Jahren dürfte der Wert der Immobilie aber tatsächlich nahe Null liegen. Wenn man das genau wissen will muss man einen Gutachter beauftragen.
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