Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
Moderator: FDR-Team
Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
Hallo,
ich habe eine Frage zu folgender Formulierung für ein Berliner Testament. In der Familie A setzen sich die Ehepartner gegenseitig als unbeschränkte Alleinerben ein. Nun interessiert mich etwa folgende Formulierung: "Der Überlebende kann über das Vermögen des Zuerstversterbenden ohne Einschränkung von Todes wegen zu verfügen." Heißt dass, dass der Überlebende das Berliner Testament nachträglich ändern kann, wenn ein Ehepartner schon verstorben ist? Oder wie soll man dass verstehen ?
ich habe eine Frage zu folgender Formulierung für ein Berliner Testament. In der Familie A setzen sich die Ehepartner gegenseitig als unbeschränkte Alleinerben ein. Nun interessiert mich etwa folgende Formulierung: "Der Überlebende kann über das Vermögen des Zuerstversterbenden ohne Einschränkung von Todes wegen zu verfügen." Heißt dass, dass der Überlebende das Berliner Testament nachträglich ändern kann, wenn ein Ehepartner schon verstorben ist? Oder wie soll man dass verstehen ?
Re: Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
Hallo,
die Antwort wäre leichter, wenn Sie mitteilen würden, was Sie an dem Berliner Testament nachträglich ändern wollen.
friedger
die Antwort wäre leichter, wenn Sie mitteilen würden, was Sie an dem Berliner Testament nachträglich ändern wollen.
friedger
Re: Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
hallo,
ein Berliner Testament kann nur geändert werden wenn beide noch leben und testierfähig sind. Eine Person kann da nichts ändern.
ein Berliner Testament kann nur geändert werden wenn beide noch leben und testierfähig sind. Eine Person kann da nichts ändern.
Re: Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
Es handelt sich hierbei anscheinend um eine sogenannte Freistellungsklausel. Es ist durch Auslegung nach dem Willen beider Eheleute genau zu prüfen, ob wirklich eine Befreiung gemeint war und welchen Inhalt und Umfang diese haben sollte.utz.deee hat geschrieben:"Der Überlebende kann über das Vermögen des Zuerstversterbenden ohne Einschränkung von Todes wegen zu verfügen."
Kurzum: Was wollten die Eheleute mit dieser Formulierung bewirken?
Gruß
khmlev
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Re: Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
Was wollten die Eheleute mit dieser Formulierung bewirken?
die Frage ist ob ein überlebender was Ändern kann. Die Antwort ist nein.Heißt dass, dass der Überlebende das Berliner Testament nachträglich ändern kann, wenn ein Ehepartner schon verstorben ist? Oder wie soll man dass verstehen ?
Man kann da nur zusammen vor dem Erbfall was ändern.
Re: Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
Das ist schlichtweg falsch. Wenn die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament eine sogenannte Freistellungsklausel vereinbaren, kann der Längstlebende sehr wohl verfügen.Roni hat geschrieben:Was wollten die Eheleute mit dieser Formulierung bewirken?die Frage ist ob ein überlebender was Ändern kann. Die Antwort ist nein.Heißt dass, dass der Überlebende das Berliner Testament nachträglich ändern kann, wenn ein Ehepartner schon verstorben ist? Oder wie soll man dass verstehen ?
Man kann da nur zusammen vor dem Erbfall was ändern.
Gruß
khmlev
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Re: Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
""Der Überlebende kann über das Vermögen des Zuerstversterbenden ohne Einschränkung von Todes wegen zu verfügen.
wenn das so drinnen steht, dann gilt es ja auch.
Wieso sollte da noch was freigestellt werden, dann bräuchte man das so garnicht zu schreiben.
Natürlich wäre es besser das gesammt Testament zu kennen.
Re: Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
Er kann "verfügen"- über sein Eigentum- und dazu gehört, was er geerbt hat. Darüber kann er VERFÜGEN: Er kann also z.Bsp. alles ausgeben, verschenken....was auch immer. Er muss nichts, aber auch gar nicht übrig lassen.........khmlev hat geschrieben:Das ist schlichtweg falsch. Wenn die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament eine sogenannte Freistellungsklausel vereinbaren, kann der Längstlebende sehr wohl verfügen.
Aber er darf NICHT das Testament ändern.
Re: Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
Nein, musst schon zu Ende lesen:
Kommt m Übrigen in der Praxis nicht selten vor. Freistellungsklausel und Änderungsvorbehalte sollen den Längstlebenden in die Lage versetzen "undankbare Schlusserben" noch "enterben" zu können bzw. auf geänderte Lebensläufe (neuer Lebensgefährte) reagieren zu können.
Eine Verfügung von Todes wegen, ist ein Testament oder ein Erbvertrag. Daher wurde anscheinend hier die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament mit einer sogenannten Freistellungsklausel versehen. Der Längstlebende kann, diese Passage für sich alleine betrachtet, wirksam von Todes wegen "neu" verfügen.utz.deee hat geschrieben:Der Überlebende kann über das Vermögen des Zuerstversterbenden ohne Einschränkung von Todes wegen zu verfügen."
Kommt m Übrigen in der Praxis nicht selten vor. Freistellungsklausel und Änderungsvorbehalte sollen den Längstlebenden in die Lage versetzen "undankbare Schlusserben" noch "enterben" zu können bzw. auf geänderte Lebensläufe (neuer Lebensgefährte) reagieren zu können.
Zuletzt geändert von khmlev am 17.12.16, 19:47, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß
khmlev
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Re: Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
Ja, hast Recht.....so hab ich's nicht gelesen..mein Fehler....khmlev hat geschrieben:Nein, musst schon zu Ende lesen:Eine Verfügung von Todes wegen, ist ein Testament oder ein Erbvertrag. Daher wurde anscheinend hier die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament mit einer sogenannten Freistellungsklausel versehen. Der Längstlebende kann, diese Passage für sich alleine betrachtet, wirksam von Todes wegen "neu" verfügen.utz.deee hat geschrieben:Der Überlebende kann über das Vermögen des Zuerstversterbenden ohne Einschränkung von Todes wegen zu verfügen."
Kommt m Übrigen in der Praxis nicht selten vor. Freistellungsklausel und Änderungsvorschläge sollen den Längstlebenden in die Lage versetzen "undankbare Schlusserben" noch "enterben" zu können bzw. auf geänderte Lebensläufe (neuer Lebensgefährte) reagieren zu können.
Aber- was ist dann an diesem Testament noch "gemeinschaftlich" bzw. "Berliner Testament" ?
Re: Nachträgliche Änderung - Berliner Testament
Das gemeinschaftliche Testament eröffnet zunächst einmal Eheleuten und eingetragenen Lebenspartner die Möglichkeit ihre Nachfolge gemeinsam und aufeinander abgestimmt zu regeln. Es kann, muss aber keine wechselbezügliche Verfügungen enthalten.
Und hier scheint der Schwerpunkt auf die Erbfolge nach dem Erstverstorbenen zu liegen. Die Schlusserbfolge wird zwar auch geregelt, aber gleichzeitig wird dem Längstlebenden die Möglichkeit eröffnet, die Erbfolge nach dem Längstlebenden anders zu regeln.
Und hier scheint der Schwerpunkt auf die Erbfolge nach dem Erstverstorbenen zu liegen. Die Schlusserbfolge wird zwar auch geregelt, aber gleichzeitig wird dem Längstlebenden die Möglichkeit eröffnet, die Erbfolge nach dem Längstlebenden anders zu regeln.
Gruß
khmlev
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