Hallo zusammen,
ich hätte mal für 3 theoretische Fallbeispiele einer uneinigen Erbengemeinschaft ein paar Fragen:
1. Ein Haus (besseres Beispiel weil schlechter aufteilbar) wird unter mehreren Erben A bis C vererbt. Erben A, B und C sind sich über einen Verkauf über einen Makler einig. Nur ein Erbe D strebt eine Zwangsversteigerung an um evtl. selber (zwecks Eigennutzung) den Kaufpreis zu reduzieren oder einen Verwandten das Haus ersteigern zu lassen zwecks späteren Mietzwecks oder Mietkaufs. Ziel von D wäre es, möglichst wenig an A,B und C auszahlen zu müssen.
Daher die Frage: Müssen A, B und C einer Auseinandersetzung des Erbes gem. BGB mit Teilungsverkauf zustimmen wenn doch generell Einigkeit über einen Verkauf besteht (nur auf versch. Wegen)?
2. Wenn Erben A, B und C verkaufen wollen und Erbe D stimmt diesem nicht zu, zahlt aber aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Erbengemeinschaft nicht seinen Anteil an den weiterhin laufen Kosten am Haus (Abtrag Grundschuld, Grundbesitzabgaben etc.). Müssen A-C die Kosten für D zunächst mit übernehmen und können A-C sich die Kosten von D später über Inkasso zurückholen?
3. Muss Erbe D zustimmen, wenn Erben A-C das Haus zur Unkostendeckung vermieten wollen (Stichwort ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen mit mehrheitlichem Entschluss). Welche Möglichkeiten hätte D zum Widerspruch?
Wie ist in den o.g. Punkten die Rechtslage?
Vielen Dank für Eure Antworten!
Gruß
Seth
Auseinandersetzung des Erbes bei Erbengemeinschaft
Moderator: FDR-Team
Re: Auseinandersetzung des Erbes bei Erbengemeinschaft
Naja eine Zwangsversteigerung senkt ja nicht automatisch den Erlös. Im Moment gehen die Häuser auch bei Zwangsversteigerungen wie warme Semmeln weg. (Insebsondere wenn in dem entsprechenden Gutachten nicht viel gemutmaßt wird sondern Zahlen, Daten, Fakten stehen und ggf. sogar eine Besichtigung möglich ist) Da kann auch locker mehr rauskommen als wenn man einen Makler einschaltet der auch ein Teil vom Kuchen abhaben will.1. Ein Haus (besseres Beispiel weil schlechter aufteilbar) wird unter mehreren Erben A bis C vererbt. Erben A, B und C sind sich über einen Verkauf über einen Makler einig. Nur ein Erbe D strebt eine Zwangsversteigerung an um evtl. selber (zwecks Eigennutzung) den Kaufpreis zu reduzieren oder einen Verwandten das Haus ersteigern zu lassen zwecks späteren Mietzwecks oder Mietkaufs. Ziel von D wäre es, möglichst wenig an A,B und C auszahlen zu müssen.
Den Makler zahlt eigentlich immer der Verkäufer (auch wenn der Käufer den zahlen soll preist der das ja in seine Zahlungsbereitschaft mit ein).
Der Makler hilft dir also nur, wenn es ihm gelingt die Zahlungsbereit mindestens um den Betrag den er sich am Ende einsteckt zu erhöhen (Plus halt den Luxusvorteil sich um die ganze Abwicklung zu kümmern)
Naja spätestens wenn das Erbe aufgeteilt wird, werden die Kosten abgezogen und erst dann aufgeteilt... Kommt da kein negativer Betrag bei raus ist ja am Ende jeder automatisch mit seinem Anteil dabei...2. Wenn Erben A, B und C verkaufen wollen und Erbe D stimmt diesem nicht zu, zahlt aber aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Erbengemeinschaft nicht seinen Anteil an den weiterhin laufen Kosten am Haus (Abtrag Grundschuld, Grundbesitzabgaben etc.). Müssen A-C die Kosten für D zunächst mit übernehmen und können A-C sich die Kosten von D später über Inkasso zurückholen?
Imho nein. Wenn A-C verkaufen wollen tun die sich damit auch keinen gefallen. Der Verkaufspreis wird dadurch (mit Mieter) eher gesenkt...Muss Erbe D zustimmen, wenn Erben A-C das Haus zur Unkostendeckung vermieten wollen
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Re: Auseinandersetzung des Erbes bei Erbengemeinschaft
Hallo,
MfG
Kann D dann überhaupt mitgackern?Seth666 hat geschrieben: ... wird unter mehreren Erben A bis C vererbt.
MfG
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Re: Auseinandersetzung des Erbes bei Erbengemeinschaft
Hallo Elektrikör,
danke für Deinen Tip! Mir ist da natürlich ein Tippfehler unterlaufen. Natürlich sind theoretisch 4 Erben (A-D) vorhanden. Ansonsten hättest Du Recht dass D den Babbel zu halten hätte
Gruß
Seth
danke für Deinen Tip! Mir ist da natürlich ein Tippfehler unterlaufen. Natürlich sind theoretisch 4 Erben (A-D) vorhanden. Ansonsten hättest Du Recht dass D den Babbel zu halten hätte
Gruß
Seth
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