Problem mit Behörde trotz Testament
Moderator: FDR-Team
Problem mit Behörde trotz Testament
Hallo,
hat jemand schon einmal dieses Problem gehabt? Mein Stiefvater ist Ende letzten Jahres in hohem Alter verstorben.
Er hat mich in einem handschriftlichen und später einem notariellen Testament, das beim Amtsgericht hinterlegt wurde, als Alleinerbin eingesetzt (und, wäre ich zum Zeitpunkt seines Todes bereits verstorben gewesen, meine Cousine).
Andere Familienmitglieder oder Vermächtnisnehmer existieren nicht.
Diese Testamente sind klar und unmissverständlich formuliert.
Beide Testamente wurden vom Amtsgericht eröffnet und mir das Protokoll zugeschickt.
So hatte ich auch keinerlei Probleme bei der Abwicklung des Nachlasses (Bank, Grundbuchamt), bis -ja, bis ich heute beim LBV war.
Ich habe nämlich unter anderem ein Auto geerbt, dessen Fahrzeugbrief nicht mehr auffindbar ist.
Bei einem Telefonat vorab wurde mir gesagt, welche Papiere ich mitbringen soll (Personalausweis, Testament, Eröffnungsprotokoll), um den verloren gegangenen Fahrzeugbrief neu zu beantragen.
Aber als ich meinen Termin dort hatte, erklärte mir der Mitarbeiter, dass er nicht wissen kann, ob ich die Eigentümerin bin, da es ja noch weitere Erben geben könnte.
Ich bräuchte eine Bestätigung vom Amtsgericht, das Testament plus Eröffnungsprotokoll reichte ihm nicht.
Was für eine Art der Bestätigung soll ich denn jetzt beibringen?
Wer Erbe ist, regelt doch das Testament und anders als durch das Testament kann ich es nicht nachweisen..
Ein Mitarbeiter des Amtsgerichts kann mir doch höchstens eine allgemeine Bestätigung mitgeben ("Ein Alleinerbe ist einziger Erbe"und "das Testament wurde von niemandem angefochten").
Hatte jemand schon einmal dieses Problem und wie konnte er es lösen?
hat jemand schon einmal dieses Problem gehabt? Mein Stiefvater ist Ende letzten Jahres in hohem Alter verstorben.
Er hat mich in einem handschriftlichen und später einem notariellen Testament, das beim Amtsgericht hinterlegt wurde, als Alleinerbin eingesetzt (und, wäre ich zum Zeitpunkt seines Todes bereits verstorben gewesen, meine Cousine).
Andere Familienmitglieder oder Vermächtnisnehmer existieren nicht.
Diese Testamente sind klar und unmissverständlich formuliert.
Beide Testamente wurden vom Amtsgericht eröffnet und mir das Protokoll zugeschickt.
So hatte ich auch keinerlei Probleme bei der Abwicklung des Nachlasses (Bank, Grundbuchamt), bis -ja, bis ich heute beim LBV war.
Ich habe nämlich unter anderem ein Auto geerbt, dessen Fahrzeugbrief nicht mehr auffindbar ist.
Bei einem Telefonat vorab wurde mir gesagt, welche Papiere ich mitbringen soll (Personalausweis, Testament, Eröffnungsprotokoll), um den verloren gegangenen Fahrzeugbrief neu zu beantragen.
Aber als ich meinen Termin dort hatte, erklärte mir der Mitarbeiter, dass er nicht wissen kann, ob ich die Eigentümerin bin, da es ja noch weitere Erben geben könnte.
Ich bräuchte eine Bestätigung vom Amtsgericht, das Testament plus Eröffnungsprotokoll reichte ihm nicht.
Was für eine Art der Bestätigung soll ich denn jetzt beibringen?
Wer Erbe ist, regelt doch das Testament und anders als durch das Testament kann ich es nicht nachweisen..
Ein Mitarbeiter des Amtsgerichts kann mir doch höchstens eine allgemeine Bestätigung mitgeben ("Ein Alleinerbe ist einziger Erbe"und "das Testament wurde von niemandem angefochten").
Hatte jemand schon einmal dieses Problem und wie konnte er es lösen?
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Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Diese Bestätigung nennt sich Erbschein. Ein Erbschein ist ein offizielles Dokument und dient zum Nachweis der Erbenstellung. Den Erbschein beantragen Sie bei dem Nachlassgericht, das auch schon das Testament eröffnet hat.Ein Mitarbeiter des Amtsgerichts kann mir doch höchstens eine allgemeine Bestätigung mitgeben ("Ein Alleinerbe ist einziger Erbe"und "das Testament wurde von niemandem angefochten").
Grüße, Susanne
Re: Problem mit Behörde trotz Testament
und bezahlen dafür je nach Nachlasswert unnötig satt Geld (evtl. mehr als das Auto selber wert ist) , da die Gebühren sich dafür nach dem gesamten Nachlass inkl. Grundbesitz usw richtenSusanneBerlin hat geschrieben:Diese Bestätigung nennt sich Erbschein. Ein Erbschein ist ein offizielles Dokument und dient zum Nachweis der Erbenstellung. Den Erbschein beantragen Sie bei dem Nachlassgericht, das auch schon das Testament eröffnet hat.Ein Mitarbeiter des Amtsgerichts kann mir doch höchstens eine allgemeine Bestätigung mitgeben ("Ein Alleinerbe ist einziger Erbe"und "das Testament wurde von niemandem angefochten").
Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Na eben! Als Alleinerbin will ich selbstverständlich KEINEN Erbschein beantragen.
Bei der Bank und beim Grundbuchamt war das auch kein Problem, denn im Testament ist ja eindeutig nur ein Erbe benannt und das Amtsgericht hat geprüft, dass es keine Pflichtteilsberechtigten gibt.
Aber der LBV-Mitarbeiter meint trotzdem, es könne ja noch mehr Erben geben.
Bei der Bank und beim Grundbuchamt war das auch kein Problem, denn im Testament ist ja eindeutig nur ein Erbe benannt und das Amtsgericht hat geprüft, dass es keine Pflichtteilsberechtigten gibt.
Aber der LBV-Mitarbeiter meint trotzdem, es könne ja noch mehr Erben geben.
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Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Dann würde ich da nochmal hingehen, und falls der Mitarbeiter an den Sie diesmal geraten, ebenfalls das Eröffnungsprotokoll des notariellen Testaments nicht anerkennen will, würde ich mit dem Vorgesetzten sprechen. Immerhin war die telefonische Auskunft ja auch eine andere:
Bei einem Telefonat vorab wurde mir gesagt, welche Papiere ich mitbringen soll (Personalausweis, Testament, Eröffnungsprotokoll),
Grüße, Susanne
Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Ich bin mir ziemlich sicher, dass in solch einem Fall ein Erbschein unnötig ist. Vielleicht könnte das jemand nochmals bestätigen.notariellen Testament, das beim Amtsgericht hinterlegt wurde
Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Das kann niemand bestätigen. Es sind ja zwei Testamente eröffnet worden. Für ungeübte kann die Erbenstellung nicht sofort erkennbar sein. Sofern die Zulassungsstelle bei der Forderung der Vorlage eines Erbscheins bleibt, bleibt dem Erben nur die Fachaufsichtsbeschwerde.
Gruß
khmlev
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Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Diese Testamente sind klar und unmissverständlich formuliert.
Es kann kein Erbschein verlangt werden. Der vorhandene Erbnachweis reicht aus.So hatte ich auch keinerlei Probleme bei der Abwicklung des Nachlasses (Bank, Grundbuchamt)
Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Sehe ich anders.CruNCC hat geschrieben:Diese Testamente sind klar und unmissverständlich formuliert.Es kann kein Erbschein verlangt werden. Der vorhandene Erbnachweis reicht aus.So hatte ich auch keinerlei Probleme bei der Abwicklung des Nachlasses (Bank, Grundbuchamt)
Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde, so kann die Behörde diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die Verfügung von Todes wegen keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Die Behörde ist jedenfalls in keinem Fall verpflichtet, sich selbst ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, sofern diese auch nur zweifelhaft ist, dies fällt in die alleinige Zuständigkeit des Nachlassgericht es.
Für die Behörde scheint die Erbfolge nicht so eindeutig zu sein, so dass sie einen Erbschein verlangen kann. Dem Bürger bleibt nur die Beschwerde.
Gruß
khmlev
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khmlev
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Re: Problem mit Behörde trotz Testament
So, jetzt möchte ich berichten, wie der Fall ausgegangen ist:
Ich habe mit dem Amtsgericht telefoniert. dort erhielt ich die Auskunft, dass das notarielle Testament plus Eröffnungsniederschrift absolut ausreichend als Nachweis der Alleinerberschaft/Eigentumsnachweis sei. "Noch amtlicher wird es nicht, wir stellen keine Extra-Bescheinigungen aus und als Alleinerbin brauchen Sie auch keinen Erbschein"
Beide Testamente sind übrigens wirklich eindeutig formuliert ("Ich setze meine Stieftochter zur Erbin meines gesamten Nachlasses ein" und im notariellen Testament "Zu meinem alleinigen und uneingeschränkten Erben setze ich meine Stieftochter ein").
Der Abteilungsleiter vom LBV erklärte mir nun aber, dass das notarielle Testament nur privatrechtlich gilt, also z.B. bei der Bank als Nachweis ausreicht.
Im Zulassungsrecht sei das aber anders, dort wird eine Bestätigung vom Amtsgericht verlangt, dass festgestellt wurde, wer der Erbe ist.
Die Dame vom Nachlassgericht meinte, das sei schlicht Unsinn.
Am Ende hat schließlich der Herr vom LBV direkt mit der Rechtspflegerin verhandelt.
Sie hat sich dann bereit erklärt, mir die verlangten Zeilen aufzuschreiben, da ich sonst keine Chance habe, den Fahrzeugbrief zu bekommen.
Ich habe mit dem Amtsgericht telefoniert. dort erhielt ich die Auskunft, dass das notarielle Testament plus Eröffnungsniederschrift absolut ausreichend als Nachweis der Alleinerberschaft/Eigentumsnachweis sei. "Noch amtlicher wird es nicht, wir stellen keine Extra-Bescheinigungen aus und als Alleinerbin brauchen Sie auch keinen Erbschein"
Beide Testamente sind übrigens wirklich eindeutig formuliert ("Ich setze meine Stieftochter zur Erbin meines gesamten Nachlasses ein" und im notariellen Testament "Zu meinem alleinigen und uneingeschränkten Erben setze ich meine Stieftochter ein").
Der Abteilungsleiter vom LBV erklärte mir nun aber, dass das notarielle Testament nur privatrechtlich gilt, also z.B. bei der Bank als Nachweis ausreicht.
Im Zulassungsrecht sei das aber anders, dort wird eine Bestätigung vom Amtsgericht verlangt, dass festgestellt wurde, wer der Erbe ist.
Die Dame vom Nachlassgericht meinte, das sei schlicht Unsinn.
Am Ende hat schließlich der Herr vom LBV direkt mit der Rechtspflegerin verhandelt.
Sie hat sich dann bereit erklärt, mir die verlangten Zeilen aufzuschreiben, da ich sonst keine Chance habe, den Fahrzeugbrief zu bekommen.
Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Das ist absoluter Quatsch.Der Abteilungsleiter vom LBV erklärte mir nun aber, dass das notarielle Testament nur privatrechtlich gilt, also z.B. bei der Bank als Nachweis ausreicht.
Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Um ihm kein Unrecht zu tun, zitiere ich wörtlich: "Hier kollidiert Zulassungsrecht mit Privatrecht".
Die Rechtspflegerin fand ja auch, dass das eigentlich nicht stimmt und das notarielle Testament komplett ausreichend sei.
Aber was soll man machen, wenn die Behörde nun partout eine Extra-Bescheinigung verlangt?
Anstatt ewig zu diskutieren, schreibt sie mir halt eine.
Die Rechtspflegerin fand ja auch, dass das eigentlich nicht stimmt und das notarielle Testament komplett ausreichend sei.
Aber was soll man machen, wenn die Behörde nun partout eine Extra-Bescheinigung verlangt?
Anstatt ewig zu diskutieren, schreibt sie mir halt eine.
Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Sogar das Grundbuchamt akzeptiert eindeutige not. Test. nebst Eröffnungsprotokoll (bzw. hat sie zu akzeptieren). Viel mehr staatlich geht es nicht und da geht es um deutlich größere Werte als um die verlorene Zulassungsbescheinigung eines PKW. Ich würde trotzdem eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen. Das ist großer Tinnef.
Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Derartige Vergleiche sind nicht zielführend, zumal es im Grundbuchrecht eine entsprechende Grundlage im Par. 35 Ziff. 1. 2. Satz Grundbuchordnung (GBO) gibt.Jdepp hat geschrieben:Sogar das Grundbuchamt akzeptiert eindeutige not. Test. nebst Eröffnungsprotokoll (bzw. hat sie zu akzeptieren).
Die Zulassungsstelle auf das BGH, Urteil vom 7. 6. 2005 - XI ZR 311/04 hinweisen und die Behörde um Nennung der Rechtsgrundlage für die Forderung einer solchen Bescheinigung bitten.Rucola hat geschrieben:Die Rechtspflegerin fand ja auch, dass das eigentlich nicht stimmt und das notarielle Testament komplett ausreichend sei.
Aber was soll man machen, wenn die Behörde nun partout eine Extra-Bescheinigung verlangt?
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
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Re: Problem mit Behörde trotz Testament
Die Rechtsnorm, die mit der "Rechtskollision" gemeint ist, ist die FZV. Die Verfügungsberechtigung, und dabei geht es im Erbfall, an geerbten Fahrzeugen ist für eine Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigung (§ 12 FZV) grundsätzlich durch Erbschein nachzuweisen:
(6) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
"[...] Das Verlangen des Erbscheins [hier: für die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung] verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck des § 12 FZV. Dieser liegt
gerade nicht nur darin, sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Beantragung der Ersatzpapiere
auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der
Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber
gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu
verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt
wird. Würde eine Zulassungsbehörde einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen
obwohl sich den zuständigen Bediensteten der Zulassungsbehörde Bedenken gegen die tatsächliche
Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie sogar Amtspflichten verletzen (vgl. OLG Hamm, B.
v. 501.1996 - 11 W 80/95 - juris; OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 - 3 U 27/53, NJW 1953, 1355). Auch aus der
Rechtsprechung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 - 8 K 4768/13 - juris)[...]", VG München 06.07.2016
Ohne Erbschein erkennen die Zulassungstellen die Verfügungsberechtigung deshalb nicht an.
P.S: "[...] Am Ende hat schließlich der Herr vom LBV direkt mit der Rechtspflegerin verhandelt. Sie hat sich dann bereit erklärt, mir die verlangten Zeilen aufzuschreiben, da ich sonst keine Chance habe, den Fahrzeugbrief zu bekommen.[...]"
Das ist nach der FZV eine Amtpflichtverletzung durch die Zulassungsstelle
(6) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
"[...] Das Verlangen des Erbscheins [hier: für die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung] verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck des § 12 FZV. Dieser liegt
gerade nicht nur darin, sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Beantragung der Ersatzpapiere
auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der
Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber
gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu
verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt
wird. Würde eine Zulassungsbehörde einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen
obwohl sich den zuständigen Bediensteten der Zulassungsbehörde Bedenken gegen die tatsächliche
Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie sogar Amtspflichten verletzen (vgl. OLG Hamm, B.
v. 501.1996 - 11 W 80/95 - juris; OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 - 3 U 27/53, NJW 1953, 1355). Auch aus der
Rechtsprechung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 - 8 K 4768/13 - juris)[...]", VG München 06.07.2016
Ohne Erbschein erkennen die Zulassungstellen die Verfügungsberechtigung deshalb nicht an.
P.S: "[...] Am Ende hat schließlich der Herr vom LBV direkt mit der Rechtspflegerin verhandelt. Sie hat sich dann bereit erklärt, mir die verlangten Zeilen aufzuschreiben, da ich sonst keine Chance habe, den Fahrzeugbrief zu bekommen.[...]"
Das ist nach der FZV eine Amtpflichtverletzung durch die Zulassungsstelle
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