Gesamtschuldnerische Haftung unwissentlich geerbt.
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Gesamtschuldnerische Haftung unwissentlich geerbt.
A und B sind Geschwister. A hat vor 20 Jahren ein Haus erworben und der Vater der Beiden hat für As Haus eine gesamtschuldnerische Haftung unterschrieben. B war dieser Umstand unbekannt, daher hat er das nicht vorhandene Erbe auch nicht ausgeschlagen.
Nun hat B erfahren, dass dieser Eintrag existiert und er als Erbe des gesamtschuldnerisch haftenden Vaters selbst gesamtschuldnerisch haftet. Es besteht noch eine Restschuld, die aber wohl bald getilgt sein wird.
Was muss B tun, um für diesen Eintrag eine Löschbewilligung zu erhalten? Mit welchen Kosten ist dies verbunden? Kann B sein Begehr verweigert werden, wenn ja von wem?
Nun hat B erfahren, dass dieser Eintrag existiert und er als Erbe des gesamtschuldnerisch haftenden Vaters selbst gesamtschuldnerisch haftet. Es besteht noch eine Restschuld, die aber wohl bald getilgt sein wird.
Was muss B tun, um für diesen Eintrag eine Löschbewilligung zu erhalten? Mit welchen Kosten ist dies verbunden? Kann B sein Begehr verweigert werden, wenn ja von wem?
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Re: Gesamtschuldnerische Haftung unwissentlich geerbt.
Hallo,
Man kann nicht ein Erbe antreten, das u.a. ein Haus umfasst, die Haftung für die Schulden des Erblassers aber ablehnen. Es ist nicht möglich eine Löschbewilligung zu erhalten, solange das Darlehen nicht abgezahlt ist. Mit der vollständigen Tilgung des Darlehens endet die Haftung von alleine.Was muss B tun, um für diesen Eintrag eine Löschbewilligung zu erhalten?
Dann sollte man dafür Sorge tragen, dass die restlichen Raten punktlich bezahlt werden. Ist das Darlehen getilgt, dann kann man von der Bank die Löschungsbewilligung verlangen.Es besteht noch eine Restschuld, die aber wohl bald getilgt sein wird.
Grüße, Susanne
Re: Gesamtschuldnerische Haftung unwissentlich geerbt.
Mißverständnis. Für B gibt es kein Erbe. Bs Vater ist nicht Besitzer oder Teilbesitzer des Hauses, sondern haftete nur für die Schuld.
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Re: Gesamtschuldnerische Haftung unwissentlich geerbt.
Wenn man von dieser Haftung erst vor wenigen Tagen ergahren hat, kann man das Erbe eventuell noch ausschlagen. Ich rege eine Verschiebung ins Erbrecht an.
Grüße, Susanne
Re: Gesamtschuldnerische Haftung unwissentlich geerbt.
B kann für den Eintrag keine Löschungsbewilligung bekommen, da es sich nicht um sein Haus handelt.Was muss B tun, um für diesen Eintrag eine Löschbewilligung zu erhalten?
Re: Gesamtschuldnerische Haftung unwissentlich geerbt.
Bedeutet das, B muss für den Rest seines Lebens für alle Lasten gerade stehen, die auf dem Haus ruhen. Also z.B. wenn A sein Haus erneut beleiht?hambre hat geschrieben:B kann für den Eintrag keine Löschungsbewilligung bekommen, da es sich nicht um sein Haus handelt.Was muss B tun, um für diesen Eintrag eine Löschbewilligung zu erhalten?
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Re: Gesamtschuldnerische Haftung unwissentlich geerbt.
Nein, das bedeutet es nicht. B haftet nur für das ursprüngliche, vom Vater eingegangene Darlehen. Dass das Darlehen mit dem Haus besichert ist, damit hat B überhaupt nichts zu tun, da es nicht B's Haus ist. B haftet nur für das ursprüngliche Darlehen. Genausowenig haftet B für neue Darlehen, die A eingeht (wenn B die Darlehen nicht mit unterschreibt). Ob B neue Darlehen mit dem Haus besichert, kann A völlig egal sein.Bedeutet das, B muss für den Rest seines Lebens für alle Lasten gerade stehen, die auf dem Haus ruhen. Also z.B. wenn A sein Haus erneut beleiht?
Grüße, Susanne
Re: Gesamtschuldnerische Haftung unwissentlich geerbt.
Nein, die sechswöchige Frist beginnt mit Kenntnis der Erbfalles, also wohl kurz nach dem Todesfall. Will man vermeiden Schulden zu erben, muss man damals rechtzeitig tätig geworden sein.SusanneBerlin hat geschrieben:Wenn man von dieser Haftung erst vor wenigen Tagen ergahren hat, kann man das Erbe eventuell noch ausschlagen. Ich rege eine Verschiebung ins Erbrecht an.
Re: Gesamtschuldnerische Haftung unwissentlich geerbt.
Wenn jedoch später überraschend Schulden auftauchen, dann kann man die Annahme des Erbes anfechten. Das muss dann aber auch innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis passieren.
Sobald die Restschuld getilgt ist, haftet B jedoch nicht mehr. Es kann auch keine neue Haftung entstehen. Aktuell haftet B auch nur in Höhe der Restschuld und nicht etwa in Höhe der eingetragenen Grundschuld.
Sobald die Restschuld getilgt ist, haftet B jedoch nicht mehr. Es kann auch keine neue Haftung entstehen. Aktuell haftet B auch nur in Höhe der Restschuld und nicht etwa in Höhe der eingetragenen Grundschuld.
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