Hallo,
folgender Fall: Ein Grundstück bzw. eine Immobilie werden - gem. Erbschein - an 2 Erben vererbt. Ein Nachlassverwalter wurde bestellt. Die Immobilie muss wegen Pflegebedürftigkeit beider Erben und hoher Nachlassverbindlichkeiten verkauft werden. Beide Erben stehen unter gesetzlicher Betreuung. Im notariellen Kaufvertrag sind als Verkäufer ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger und der für den betreuten ersten Erben handelnde gesetzliche Betreuer aufgeführt. Der weitere Erbe wird im Kaufvertrag nicht genannt, wobei ich mal davon ausgehe, dass der Nachlassverwalter diesen quasi kraft Amtes als solcher vertritt. Aber darf der Nachlassverwalter als solcher auch die grundbuchrechtliche Bewilligung für den beim Notartermin nicht anwesenden zweiten Erben aussprechen?
mfg
Bewilligung bei Grundstücksverkauf
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Re: Bewilligung bei Grundstücksverkauf
Hallo,
Was soll den außer den Verkauf und damit einhergehender Grundbuchberichtigung (Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch) noch bewilligt werden?derrick hat geschrieben:Aber darf der Nachlassverwalter als solcher auch die grundbuchrechtliche Bewilligung für den beim Notartermin nicht anwesenden zweiten Erben aussprechen?
Grüße, Susanne
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Re: Bewilligung bei Grundstücksverkauf
Irgendwas passt an dem Sachverhalt so nicht. Gehörte das Grundstück vorher dem Erblasser allein und es gibt nur diese zwei Erben kann es keinen Nachlasspfleger geben. Wurde hingegen Nachlassverwaltung angeordnet, gilt die meines Wissens nach für den gesamten Nachlass, d.h. auch der erste Erbe darf nicht über das Grundstück verfügen.
Re: Bewilligung bei Grundstücksverkauf
Sie haben bereits bei Ihrem vorherigen Beitrag auf den Sie nicht mehr geantwortet haben die Begriffe durcheinander geworfen. Es wäre glaube ich hilfreich, wenn Sie das beachten würden. Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung sind nicht identisch, genauso wenig wie Nachlasspfleger und Nachlassverwalter.
Ist Nachlassverwaltung angeordnet ist den Erben die Verfügungsbefugnis entzogen. Der Nachlassverwalter veräußert das Grundstück, nicht die Erben selber. Der Nachlassverwalter vertritt auch nicht die Erben, sondern den Nachlass. Die Veräußerung ist durch das Nachlassgericht zu genehmigen.
Ist Nachlassverwaltung angeordnet ist den Erben die Verfügungsbefugnis entzogen. Der Nachlassverwalter veräußert das Grundstück, nicht die Erben selber. Der Nachlassverwalter vertritt auch nicht die Erben, sondern den Nachlass. Die Veräußerung ist durch das Nachlassgericht zu genehmigen.
Re: Bewilligung bei Grundstücksverkauf
Hallo,Jdepp hat geschrieben:Sie haben bereits bei Ihrem vorherigen Beitrag auf den Sie nicht mehr geantwortet haben die Begriffe durcheinander geworfen. Es wäre glaube ich hilfreich, wenn Sie das beachten würden. Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung sind nicht identisch, genauso wenig wie Nachlasspfleger und Nachlassverwalter.
Ist Nachlassverwaltung angeordnet ist den Erben die Verfügungsbefugnis entzogen. Der Nachlassverwalter veräußert das Grundstück, nicht die Erben selber. Der Nachlassverwalter vertritt auch nicht die Erben, sondern den Nachlass. Die Veräußerung ist durch das Nachlassgericht zu genehmigen.
sorry, da habe ich in der Tat nicht genau recherchiert. Danke für die Aufklärung.
mfg
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