Vermögensübertragung an Minderjährige / Ergänzungspfleger?

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broadway
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Vermögensübertragung an Minderjährige / Ergänzungspfleger?

Beitrag von broadway »

Es handelt sich bei diesem neuen Thema um einer erweitere Anfrage zu folgemdem Thema
viewtopic.php?f=14&t=282403

Nehmen wir an Mutter M1 und Sohn S1 besitzen je zur Hälfte eine Immobilie (EFH mit Grundstück).
Mutter M1 möchte nun ihre Hälfte per Schenkungsvertrag an die Enkel E1 und E2 übertragen. Gleichzeitig soll Mutter M1 für die übertragene Hälfte ein lebenslanges Wohnrecht (eingetragen im Grundbuch) erhalten.
Für Sohn S1 soll gleichzeitig ein aufschiebend auf den Tod der Mutter bedingtes Wohnungsrecht bzw. Nießbrauchsrecht für die von der Mutter an die Enkel E1 und E2 übertragene Hälfte vereinbart werden. Nach dem Ableben von Sohn S1 sollen die Enkel E1 und E2 die andere Hälfte von Sohn S1 erben.

Mutter M1 möchte mit dieser vorweggenommen Erbfolge bzw. Schenkung die Enkel für die Zukunft absichern.
Die Enkel E1 und E2 sind aber noch minderjährig. E1 ist 4 Jahre alt und E2 ist 1 Jahr alt.
Mutter M1 würde die beide Eltern von E1 und E2 als Verwalter bestimmen.
Bei einem Elternteil von E1 und E2 handelt es sich um die Tochter T1 von Mutter M1. Der Ehemann von Tochter T1 ist bis auf eine Schwägerschaft nicht verwandt mit Mutter M1 oder Sohn S1.

Muß für diese Eigentumsübertragung vom Mutter M1 an die Enkel E1 und E2 ein Ergänzungspfleger bestellt werden oder eine Genehmigung des Vormundschaftsge­richts / Familiengericht vorliegen.
Oder können bzw. dürfen die Eltern von Enkel E1 und E2 das Rechtsgeschäft ohne Ergänzungspfleger Vormundschaftsge­richts / Familiengericht für ihre Kinder tätigen?

Ich habe hierzu unterschiedliche Informationen erhalten. Einmal ja und einmal nein.
Teilweise wird auch gesagt, dass für den grundbuchlichen Vollzug des Geschäfts das Grundbuchamt die Beibringung von Genehmigungen eines Ergänzungspflegers und des FamGerichts verlangt.
SusanneBerlin
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Re: Vermögensübertragung an Minderjährige / Ergänzungspflege

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

nach meiner Einschätzung muss bei einer Übertragung einer Immobilie an ein ein- bzw. vierjähriges Kind sicherlich die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden und die Genehmigung würde bei einer solchen Vertragskonstruktion sicherlich nicht erteilt werden.

M1 hat sich da was ausgedacht wie die nächsten 50 Jahre mit der Immobilie verfahren werden soll, aber was ist wenn sich die Pläne der Beteiligten ändern? Insbesondere wird unterstellt, dass S1 keine Nachkommen haben wird.
Falls S1 eine Familie gründet und seinen Anteil an der Immobilie seinen eigenen Kindern oder an seine(n) Partner(in) vererben will, ist der ganze Plan von M1 für die Katz. In diesem Fall könnte S1 sein Testament einfach ändern oder den Erbvertrag anfechten, dann geht der Anteil von S1 nach seinem Tod nicht an E1 und E2.

Oder S1 will die Immo verkaufen und wenn E1/E2 nicht mitmachen leitet S1 die Teilungsversteigerung ein.

Außerdem müsste T1 natürlich einen Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsverzicht erklären, da sie beim Tod von M1 ansonsten Ansprüche stellen kann.

Und wer, bzw. mit welchem Geld sollen Reparaturen und Erhaltungsaufwand der Immobilie bezahlt werden, bis die Enkel die Immobilie irgendwann in 40, 50 Jahren selbst nutzen können?
Grüße, Susanne
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