Hallo
Ich bin Schweizer und schreibe eine Seminararbeit zum direkten Vollzug von Unionsrecht, also zum Vollzug durch Organe oder sonstige Einrichtungen oder Stellen der EU. Als Schweizer habe ich relativ wenig Erfahrung mit der EU und stehe deshalb etwas auf dem Schlauch.
Eine sehr zentrale Frage, die sich mir stellt, ist:
Was ist die Rechtsgrundlage für den direkten Vollzug, in Fällen, wo nicht Primärrecht der EU die Kompetenz zum direkten Vollzug erteilt?
Ein guter Teil der Literatur scheint der Meinung zu sein, dass Art. 291 Abs. 2 AEUV die Rechtsgrundlage dafür ist und ich denke, das macht auch Sinn. Ich finde es aber ziemlich überraschend und sogar schockierend, dass über so einen zentralen Punkt überhaupt Unklarheit bestehen kann, wenn es um eine Organisation geht, die die Grösse und Macht der EU hat (zur Unklarheit siehe Stelkens, EuR 2012, S. 511 ff., ich habe den Artikel allerdings selber noch nicht vollständig gelesen).
Falls man als Rechtsgrundlage für den direkten Vollzug, dort wo sich dieser nicht aus Primärrecht ergibt, nun von Art. 291 Abs. 2 AEUV ausgeht frage ich mich aber konkret z.B. dies:
Nehmen wir an, die Kommission (oder eine ihr zugeordnete Stelle) trifft eine konkret-individuelle Regelung gegenüber einem Dritten, sagen wir als Beispiel gegenüber einer deutschen Aktiengesellschaft. Also eine Regelung, wie sie im nationalen Verwaltungsrecht durch einen Verwaltungsakt getroffen werden würde. Da gehe ich davon aus, dass die Kommission einen Beschluss i.S.v. Art. 288 UAbs. 4 AEUV erlassen würde.
Würde nun in seinem solchen Bescheid gemäss Art. 291 Abs. 4 AEUV als Titel "Durchführungsbeschluss zu Verordnung X" stehen? Wird dies in der Realität tatsächlich so gemacht?
Irgendwie scheint mir das alles recht verwirrlich und unklar.
Vielen Dank für jede Rückmeldung!
Viele Grüsse
Eric
Rechtsgrundlage für den direkten Vollzug von Unionsrecht?
Moderator: FDR-Team
Re: Rechtsgrundlage für den direkten Vollzug von Unionsrecht
@EricS
Ist das noch aktuell?
Würde ich gerne diskutieren!
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