Vaterschaft
Moderator: FDR-Team
Vaterschaft
Einen guten Abend allerseits
Ich bin auf der Suche naczh der aktuellen Rechtslage bezüglich einer Vaterschaftsangelegenheit.
Erklärend versuche ich mal in Kurzform den Hintergrund etwas darzulegen.
Frau F hatte bis vor 3,5 jahren eine Lebensgemeinschaft mit Herrn H und hat sich von diesem getrennt als sie wusste, dass sie von ihm ein Kind empfangen würde, da er aus ihrer Sicht nicht in der Lage war, die Vaterrolle auszufüllen. Herr H wusste von dem Kind und hatte auch keinerlei Interesse daran elterliche Sorge auszuüben oder für das Kind oder die Mutter in irgendeiner Weise aufzukommen oder diese zu unterstützen, sondern überlies ihr noch Schulden von einigen Tausend Euro auf ihrer Kreditkarte mit dem Hinweis, wenn sie Geld wolle dann wolle Ansprüche auf das Kind gelten machen. Aus Angst um das Kind unterlies Frau F jegliche finazielle Forderung und versuchte letzendlich sogar noch die Schulden des Ex-Partners zu begleichen.
Beide waren und sind spanische Staatsbürger und hatten ihren Wohnsitz damals in Barcelona (wohl unterschiedliche Familienrechte in Spanien/Barcelona glaube ich ist es 'Codi de familia'), das Kind war natürlich auch spanischer Staatsbürger. Als das Kind etwa 2,5 Jahre alt war lernte Frau F den deutschen Herrn D kennen und zog nach einigen Monaten mit ihrem Kind zu ihm nach Deutschland, da beide vorhatten zu heiraten und alle Formalitäten schon in die Wege geleitet hatten. Als Herr H davon erfuhr schickte er die spanische Polizei mit Hinweis auf Kindesentführung, diese waren dann auch kurz vor ort um nach einem schnellen Blick in die Geburtsurkunde des Kindes wieder zu verschwinden, denn in dieser Stand kein Vater sondern nur die Mutter, da Herr H das Kind auch nie anerkannt hatte.
Einige Tage später telefonierte Frau F mit ihren Eltern in Barcelona und diese sagten, sie hätten ein Schreiben für sie erhalten, dass sie persönlich Post vom Gericht entgegennehmen müsste. Zum einen war Frau F nie unter dieser Adresse gemeldet und zum anderen inzwischen in Deutschland registriert. Aus Angst etwas falsch zu machen schrieb Frau F einen Brief an das spanische Gericht um diesem mitzuteilen, dass sie nicht unter der Adresse ihrer eltern gemeldet gewesen sei und inzwischen ihren Wohnsitz in Deutschland hätte.
Nach einigen Monaten heiratete Frau F ihren deutschen Lebenspartner Herrn D und es kam immer noch kein Brief aus Spanien.
Nun beschloss Herr D, die Vaterschaft des spanischen Kindes anzuerkennen, da dieses ja offiziell noch keinen rechtlichen Vater hatte und er die Vaterrolle ja in vollem Umfang ausfüllte. Die Unterzeichnung der Vaterschaftsanerkennung der beiden lief auch ohne Probleme vor einem deutschen Standesamt. Nach deutschem Recht eine eindeutige Sache und auch nicht seitens des biologischen Vaters oder des Staates anfechtbar, obwohl der nun rechtliche Vater nicht der biologische Vater war, da dieser ja mit der Mutter verheiratet ist und mit dem Kind und der Mutter in einer sozial familiären Gemeinschaft lebt.
Nach langem Suchen hab ich bezüglich der Rechtslage aber keine Antwort auf die Fragen gefunden
- ob Spanien die deutsche Vaterschaftsanerkennung ohne weiteres anerkennt
- und ob der spanische biologische Vater eine rechtliche Möglichkeit besitzt gegen die Vaterschaft vorzugehen
- ob spanisches oder deutsches Recht zählt ( biologische Vater noch immer in Barcelona / Mutter und Kind mit Ehemann in Deutschland mit festem Wohnsitz)
Noch mal zusammenfassend damit keiner durcheinander kommt:
Herr H : ehemaliger Lebenspartner von Frau F und biologischer Vater des Kindes ohne eingetragene Vaterschaft mit Wohnsitz in Barcelona und spanischer Staatsbürger
Frau F : Mutter des Kindes und inzwischen verheiratet mit Herr D mit Wohnsitz in Deutschland und spanischer Staatsbürger
Herr D : Ehemann von Frau F, hat inzwischen mit dieser beim Standeamt die Vaterschaft des kindes anerkannt, Wohnsitz in Deutschland und deutscher Staatsbürger
Ich danke schon einmal fürs durchlesen und bin dankbar für jede Antwort bezüglich : Wie ist die Rechtslage?
MfG mir4dor
Ich bin auf der Suche naczh der aktuellen Rechtslage bezüglich einer Vaterschaftsangelegenheit.
Erklärend versuche ich mal in Kurzform den Hintergrund etwas darzulegen.
Frau F hatte bis vor 3,5 jahren eine Lebensgemeinschaft mit Herrn H und hat sich von diesem getrennt als sie wusste, dass sie von ihm ein Kind empfangen würde, da er aus ihrer Sicht nicht in der Lage war, die Vaterrolle auszufüllen. Herr H wusste von dem Kind und hatte auch keinerlei Interesse daran elterliche Sorge auszuüben oder für das Kind oder die Mutter in irgendeiner Weise aufzukommen oder diese zu unterstützen, sondern überlies ihr noch Schulden von einigen Tausend Euro auf ihrer Kreditkarte mit dem Hinweis, wenn sie Geld wolle dann wolle Ansprüche auf das Kind gelten machen. Aus Angst um das Kind unterlies Frau F jegliche finazielle Forderung und versuchte letzendlich sogar noch die Schulden des Ex-Partners zu begleichen.
Beide waren und sind spanische Staatsbürger und hatten ihren Wohnsitz damals in Barcelona (wohl unterschiedliche Familienrechte in Spanien/Barcelona glaube ich ist es 'Codi de familia'), das Kind war natürlich auch spanischer Staatsbürger. Als das Kind etwa 2,5 Jahre alt war lernte Frau F den deutschen Herrn D kennen und zog nach einigen Monaten mit ihrem Kind zu ihm nach Deutschland, da beide vorhatten zu heiraten und alle Formalitäten schon in die Wege geleitet hatten. Als Herr H davon erfuhr schickte er die spanische Polizei mit Hinweis auf Kindesentführung, diese waren dann auch kurz vor ort um nach einem schnellen Blick in die Geburtsurkunde des Kindes wieder zu verschwinden, denn in dieser Stand kein Vater sondern nur die Mutter, da Herr H das Kind auch nie anerkannt hatte.
Einige Tage später telefonierte Frau F mit ihren Eltern in Barcelona und diese sagten, sie hätten ein Schreiben für sie erhalten, dass sie persönlich Post vom Gericht entgegennehmen müsste. Zum einen war Frau F nie unter dieser Adresse gemeldet und zum anderen inzwischen in Deutschland registriert. Aus Angst etwas falsch zu machen schrieb Frau F einen Brief an das spanische Gericht um diesem mitzuteilen, dass sie nicht unter der Adresse ihrer eltern gemeldet gewesen sei und inzwischen ihren Wohnsitz in Deutschland hätte.
Nach einigen Monaten heiratete Frau F ihren deutschen Lebenspartner Herrn D und es kam immer noch kein Brief aus Spanien.
Nun beschloss Herr D, die Vaterschaft des spanischen Kindes anzuerkennen, da dieses ja offiziell noch keinen rechtlichen Vater hatte und er die Vaterrolle ja in vollem Umfang ausfüllte. Die Unterzeichnung der Vaterschaftsanerkennung der beiden lief auch ohne Probleme vor einem deutschen Standesamt. Nach deutschem Recht eine eindeutige Sache und auch nicht seitens des biologischen Vaters oder des Staates anfechtbar, obwohl der nun rechtliche Vater nicht der biologische Vater war, da dieser ja mit der Mutter verheiratet ist und mit dem Kind und der Mutter in einer sozial familiären Gemeinschaft lebt.
Nach langem Suchen hab ich bezüglich der Rechtslage aber keine Antwort auf die Fragen gefunden
- ob Spanien die deutsche Vaterschaftsanerkennung ohne weiteres anerkennt
- und ob der spanische biologische Vater eine rechtliche Möglichkeit besitzt gegen die Vaterschaft vorzugehen
- ob spanisches oder deutsches Recht zählt ( biologische Vater noch immer in Barcelona / Mutter und Kind mit Ehemann in Deutschland mit festem Wohnsitz)
Noch mal zusammenfassend damit keiner durcheinander kommt:
Herr H : ehemaliger Lebenspartner von Frau F und biologischer Vater des Kindes ohne eingetragene Vaterschaft mit Wohnsitz in Barcelona und spanischer Staatsbürger
Frau F : Mutter des Kindes und inzwischen verheiratet mit Herr D mit Wohnsitz in Deutschland und spanischer Staatsbürger
Herr D : Ehemann von Frau F, hat inzwischen mit dieser beim Standeamt die Vaterschaft des kindes anerkannt, Wohnsitz in Deutschland und deutscher Staatsbürger
Ich danke schon einmal fürs durchlesen und bin dankbar für jede Antwort bezüglich : Wie ist die Rechtslage?
MfG mir4dor
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Re: Vaterschaft
Hallo,
mE ist bei dem Kind nach spanischem Recht die nichteheliche Abstammung durch den Geburtseintrag bestimmt. Eine Anerkennung durch den biologischen Vater bedürfte der Zustimmung der Mutter, soweit das spanische Zivilrecht.
Das Kind hat doch durch die Anerkennung der Vaterschaft die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da sollte es doch möglich sein, die Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Die danach ausgestellte mehrsprachige Geburtsurkunde (sog. internationale Geburtsurkunde) nimmt man/ frau dann und legt sie dem spanischen Geburtsstandesamt vor. Dieses dürfte dann die Vaterschaft ebenfalls beischreiben, wenn nicht auch egal.
Das deutsche IPR (Art. 19 EGBGB) regelt (auch für spanische Behörden nachvollziehbar) wie das deutsche Recht zur wirksamen Feststellung eines Vaters gelangt ist. Da weder nach spanischem noch nach deutschem Recht eine wirksame Feststellung des biologischen Vaters als Anerkennenden vorlag, dürfte die Anerkennung des Deutschen für und wider alle Beteiligten gelten.
Und auch das spanische IPR (in den Art. 9 Abs. 4, 10 und 11) lässt zumindest nach meiner Einschätzung auch die sachrechtlichen Folgen am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten.
Ich sehe daher keinen Grund hier Trübsal zu blasen.
Falls das Kind nach der Eheschließung den Ehenamen der Eltern bekam, hätte es allerdings mit seinen spanischen Passbehörden ein namensrechtliches Problem, denn das spanische Namensrecht kennt nur den Doppelnamen.
Grüße
Ronny
mE ist bei dem Kind nach spanischem Recht die nichteheliche Abstammung durch den Geburtseintrag bestimmt. Eine Anerkennung durch den biologischen Vater bedürfte der Zustimmung der Mutter, soweit das spanische Zivilrecht.
Das Kind hat doch durch die Anerkennung der Vaterschaft die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da sollte es doch möglich sein, die Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Die danach ausgestellte mehrsprachige Geburtsurkunde (sog. internationale Geburtsurkunde) nimmt man/ frau dann und legt sie dem spanischen Geburtsstandesamt vor. Dieses dürfte dann die Vaterschaft ebenfalls beischreiben, wenn nicht auch egal.
Das deutsche IPR (Art. 19 EGBGB) regelt (auch für spanische Behörden nachvollziehbar) wie das deutsche Recht zur wirksamen Feststellung eines Vaters gelangt ist. Da weder nach spanischem noch nach deutschem Recht eine wirksame Feststellung des biologischen Vaters als Anerkennenden vorlag, dürfte die Anerkennung des Deutschen für und wider alle Beteiligten gelten.
Und auch das spanische IPR (in den Art. 9 Abs. 4, 10 und 11) lässt zumindest nach meiner Einschätzung auch die sachrechtlichen Folgen am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten.
Ich sehe daher keinen Grund hier Trübsal zu blasen.
Falls das Kind nach der Eheschließung den Ehenamen der Eltern bekam, hätte es allerdings mit seinen spanischen Passbehörden ein namensrechtliches Problem, denn das spanische Namensrecht kennt nur den Doppelnamen.
Grüße
Ronny
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Vaterschaft
Danke, das grad eben war der erste Lichtblick seit langem ^^ ich werde es Frau F weitersagen.
Aber soweit ich weiss stellt die Geburtsurkunde ja das Standesamt am Geburtsort aus, in diesem Falle dann Barcelona. Eine gewisse Standesbeamte sagte, man müsse auf das Schreiben aus Berlin warten, das die Vaterschaftsanerkennung bestätigt und danach dann selber irgendwie dafür sorgen, dass das Standesamt in Barcelona informiert wird.
Das Spanien den deutschen Nachnamen nicht anerkennt ist eine andere Geschichte. Die Mutter trägt nun den Nachnamen ihres deutschen Ehemannes, hat aber einen spanischen Pass mit ihrem alten Doppelnamen (wie weist sie sich dann in Deutschland aus) und das Kind hat ja nun zwei nationalitäten und demzufolge 2 Pässe, wobei in dem spansichen der alte Doppelname steht und in dem deutschen der neue Nachname des Vaters...
Verwirrend...
Aber nochmal Danke für deine schnelle Antwort !!
Aber soweit ich weiss stellt die Geburtsurkunde ja das Standesamt am Geburtsort aus, in diesem Falle dann Barcelona. Eine gewisse Standesbeamte sagte, man müsse auf das Schreiben aus Berlin warten, das die Vaterschaftsanerkennung bestätigt und danach dann selber irgendwie dafür sorgen, dass das Standesamt in Barcelona informiert wird.
Das Spanien den deutschen Nachnamen nicht anerkennt ist eine andere Geschichte. Die Mutter trägt nun den Nachnamen ihres deutschen Ehemannes, hat aber einen spanischen Pass mit ihrem alten Doppelnamen (wie weist sie sich dann in Deutschland aus) und das Kind hat ja nun zwei nationalitäten und demzufolge 2 Pässe, wobei in dem spansichen der alte Doppelname steht und in dem deutschen der neue Nachname des Vaters...
Verwirrend...
Aber nochmal Danke für deine schnelle Antwort !!
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Re: Vaterschaft
Hallo,
unabhängig von der spanischen Geburtsurkunde besteht ein Recht des Kindes auf einen deutschen Geburtseintrag, ich ließe mich da auch nicht vom Standesamt belabern, siehe dazu den § 36 PStG:
Das namensrechtliche Dilemma haben die Betroffenen selbst verschuldet, sie können es allerdings noch beseitigen (umindest für das Kind).
Denn es besteht nach Art. 10 EGBGB im Zuge der Nachbeurkundung das Recht, zu bestimmen, dass das Kind den Familienamen nach spanischem Recht erhält.
Siehe dazu den Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB:
Grüße
Ronny
unabhängig von der spanischen Geburtsurkunde besteht ein Recht des Kindes auf einen deutschen Geburtseintrag, ich ließe mich da auch nicht vom Standesamt belabern, siehe dazu den § 36 PStG:
Das Wort "kann" im ersten Satz ist nicht im Sinne einer Ermessensregelung zu verstehen, liegen die Beurkundungsvoraussetzungen vor, dann hat der Standesbeamte auf Antrag zu beurkunden.§ 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind
1.bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen.
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle
Das namensrechtliche Dilemma haben die Betroffenen selbst verschuldet, sie können es allerdings noch beseitigen (umindest für das Kind).
Denn es besteht nach Art. 10 EGBGB im Zuge der Nachbeurkundung das Recht, zu bestimmen, dass das Kind den Familienamen nach spanischem Recht erhält.
Siehe dazu den Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB:
Damit besteht zumindest für das deutsch-spanische Kind eine Möglichkeit, legal auch in Deutschland einen Doppelnamen zu führen.Art 10 Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen
1.nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2.nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
1.nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2.nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3.nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(4) (weggefallen)
Grüße
Ronny
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Vaterschaft
Danke abermals für die flotte Antwort
Die Problematik mit den Nachnamen ist weniger, dass Deutschland nicht den spanischen Nachnamen anerkennt, denn das tut es, sondern eher das Spanien nur den spanischen Doppelnamen anerkennt und die spanische Ehefrau somit keinen spanischen Pass mit ihrem neuen Nachnamen erhält und wohl bis zu ihrer Einbürgerung nach 3 Jahren warten muss. Auf Nachfrage meinte die Standesbeamte dann, sie solle eine Meldebescheinigung mit sich führen um sich auszuweisen.
Aber das mit dem deutschen Geburtseintrag wusste die hiesige Standesbeamte wohl nicht.
Wo ich gerade dabei bin... ist die Vaterschaftsanerkennung eigentlich gültig mit Unterzeichnung der Mutter und des anerkennenden Vaters bei der Standesbeamten, oder wie diese behauptet hat, nachdem der Vorgang aus Berlin bestätigt wird.
Ich hoffe ich frage jetzt nicht zu viel, aber nach 9 Monaten endlich Antworten zu bekommen ist ein äusserst befriedigendes Gefühl
Grüße Stefan
Die Problematik mit den Nachnamen ist weniger, dass Deutschland nicht den spanischen Nachnamen anerkennt, denn das tut es, sondern eher das Spanien nur den spanischen Doppelnamen anerkennt und die spanische Ehefrau somit keinen spanischen Pass mit ihrem neuen Nachnamen erhält und wohl bis zu ihrer Einbürgerung nach 3 Jahren warten muss. Auf Nachfrage meinte die Standesbeamte dann, sie solle eine Meldebescheinigung mit sich führen um sich auszuweisen.
Aber das mit dem deutschen Geburtseintrag wusste die hiesige Standesbeamte wohl nicht.
Wo ich gerade dabei bin... ist die Vaterschaftsanerkennung eigentlich gültig mit Unterzeichnung der Mutter und des anerkennenden Vaters bei der Standesbeamten, oder wie diese behauptet hat, nachdem der Vorgang aus Berlin bestätigt wird.
Ich hoffe ich frage jetzt nicht zu viel, aber nach 9 Monaten endlich Antworten zu bekommen ist ein äusserst befriedigendes Gefühl
Grüße Stefan
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Re: Vaterschaft
Hallo,
ich habe gerade nochmal etwas nachlesen müssen.
Die Anerkennung der Vaterschaft in Deutschland wirkt auch in den spanischen Rechtsbereich hinein, dazu gibt es ausdrücklich ein multilaterales Abkommen.
Ist etwas älter, gilt aber nach wie vor:
Übereinkommen der CIEC Nr. 5 über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können vom 14. September 1961.
Gilt für Deutschland seit dem 24.07.1965, BGBl. II, Seite 1162.
Gilt für Spanien seit dem 05.08.1987, BGBl. II, Seite 448.
Fundstelle in deutsch:
www.ciec.deutschland.de
Die Erklärung wird wirksam mit der Beurkundung durch das zuständige Standesamt, es bedarf keiner Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt. Allerdings müssen die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen:
1. Keine Vaterschaft eines anderen Mannes,
2. wirksame Zustimmungserklärung der Mutter,
3. ggf. zusätzliche Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht der Mutter.
Was der Standesbeamte nach Berlin schickte, war die notwendige Mitteilung an das Standesamt I in Berlin nach § 44 PStG, weil noch kein inländischer Geburtseintrag vorliegt. Die Rechtswirkung der vaterschaftsanerkennung hängt nicht von einer Antwort aus Berlin ab.
Dem Standesbeamten empfehle ich dringend die Lektüre der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum PStG und hier im Speziellen die folgenden Ziffern:
44. 1, 44.2 und wegen der spanischen Namensrechtsgeschichte auch noch die Ziffer 44.4, denn er muß zwingend auf die Erklärungsmöglichkeit nach Art. 10 EGBGB hinweisen.
Leider muß der Standesbeamte heute (im Gegensatz zur Rechtslage vor 2009) die Geschichte nicht mehr zwingend seiner Aufsichtsbehörde vorlegen, weil der Gesetzgeber der Meinung war, der Standesbeamte ist so gründlich ausgebildet, der kann das allein.
Dieser Beispielfall widerlegt den Gesetzgeber eindeutig. Solche Fälle kommen auf dem flachen Land viel zu selten vor, als das der normale Standesbeamte diese Szenarien bereits perfekt beherrschen kann.
Auch die Aufsichtsbehörden sind weit von der Perfektion entfernt, aber bei uns kamen diese Fälle doch beinahe täglich vor.
Grüße
Ronny
ich habe gerade nochmal etwas nachlesen müssen.
Die Anerkennung der Vaterschaft in Deutschland wirkt auch in den spanischen Rechtsbereich hinein, dazu gibt es ausdrücklich ein multilaterales Abkommen.
Ist etwas älter, gilt aber nach wie vor:
Übereinkommen der CIEC Nr. 5 über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können vom 14. September 1961.
Gilt für Deutschland seit dem 24.07.1965, BGBl. II, Seite 1162.
Gilt für Spanien seit dem 05.08.1987, BGBl. II, Seite 448.
Fundstelle in deutsch:
www.ciec.deutschland.de
Die Erklärung wird wirksam mit der Beurkundung durch das zuständige Standesamt, es bedarf keiner Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt. Allerdings müssen die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen:
1. Keine Vaterschaft eines anderen Mannes,
2. wirksame Zustimmungserklärung der Mutter,
3. ggf. zusätzliche Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht der Mutter.
Was der Standesbeamte nach Berlin schickte, war die notwendige Mitteilung an das Standesamt I in Berlin nach § 44 PStG, weil noch kein inländischer Geburtseintrag vorliegt. Die Rechtswirkung der vaterschaftsanerkennung hängt nicht von einer Antwort aus Berlin ab.
Dem Standesbeamten empfehle ich dringend die Lektüre der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum PStG und hier im Speziellen die folgenden Ziffern:
44. 1, 44.2 und wegen der spanischen Namensrechtsgeschichte auch noch die Ziffer 44.4, denn er muß zwingend auf die Erklärungsmöglichkeit nach Art. 10 EGBGB hinweisen.
Leider muß der Standesbeamte heute (im Gegensatz zur Rechtslage vor 2009) die Geschichte nicht mehr zwingend seiner Aufsichtsbehörde vorlegen, weil der Gesetzgeber der Meinung war, der Standesbeamte ist so gründlich ausgebildet, der kann das allein.
Dieser Beispielfall widerlegt den Gesetzgeber eindeutig. Solche Fälle kommen auf dem flachen Land viel zu selten vor, als das der normale Standesbeamte diese Szenarien bereits perfekt beherrschen kann.
Auch die Aufsichtsbehörden sind weit von der Perfektion entfernt, aber bei uns kamen diese Fälle doch beinahe täglich vor.
Grüße
Ronny
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Re: Vaterschaft
Ich muss der Standesbeamten zu gute halten, das sie hier auf dem flachen Lande auch noch einige andere Bereiche abdecken muss und der von mir geschilderte Fall wohl Neuland für sie darstellte. Die Dokumenten-Odysse im Vorfeld der Hochzeit will ich mal noch gar nicht erwähnen ^^
Ich danke dir noch einmal von Herzen für deine Mühe und darf dir sagen, das meine Frau heute Nacht das erste mal seit Monaten ohne sorge um ihre Tochter einschlafen wird.
Grüße Stefan.Marta und Alma
Ich danke dir noch einmal von Herzen für deine Mühe und darf dir sagen, das meine Frau heute Nacht das erste mal seit Monaten ohne sorge um ihre Tochter einschlafen wird.
Grüße Stefan.Marta und Alma
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Re: Vaterschaft
Hallo,
Weil ich seit über 20 Jahren für meine Standesbeamten immer der Ansprechpartner in solchen Fällen war, richtete sich meine Kritik primär gegen (mit Verlaub) die saudumme Aussage des BMI im Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung des PStG und in der dazugehörenden Reguierungsbegründung.
Dass der einfache Standesbeamte mit dieser Materie überfordert ist, wissen alle, nur nicht Deutschlands oberste Standesamtsaufsichtsbehörde. Oder er weiß es und ignoriert es.
Grüße
Ronny
ich kenne die Situation nur zu gut und bitte mich nicht falsch zu verstehen.Ich muss der Standesbeamten zu gute halten, das sie hier auf dem flachen Lande auch noch einige andere Bereiche abdecken muss und der von mir geschilderte Fall wohl Neuland für sie darstellte. Die Dokumenten-Odysse im Vorfeld der Hochzeit will ich mal noch gar nicht erwähnen ^^
Weil ich seit über 20 Jahren für meine Standesbeamten immer der Ansprechpartner in solchen Fällen war, richtete sich meine Kritik primär gegen (mit Verlaub) die saudumme Aussage des BMI im Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung des PStG und in der dazugehörenden Reguierungsbegründung.
Dass der einfache Standesbeamte mit dieser Materie überfordert ist, wissen alle, nur nicht Deutschlands oberste Standesamtsaufsichtsbehörde. Oder er weiß es und ignoriert es.
Grüße
Ronny
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Re: Vaterschaft
Nach dem Gesetzestext wird Herr D mit der Vaterschaftsanerkennung nach Deutschem und Spanischen Recht Vater des Kindes.
Tatsächlich kann er es aber nicht sein - er hat die Mutter ja erst mehr als zwei Jahre nach der Geburt kennengelernt.
Da stellen sich wohl noch zwei Fragen:
Tatsächlich kann er es aber nicht sein - er hat die Mutter ja erst mehr als zwei Jahre nach der Geburt kennengelernt.
Da stellen sich wohl noch zwei Fragen:
- Hat das Kind kein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung? Das wird hier doch bewusst von Mutter, dem "Anerkennungsvater" und den Behörden verbaut.
Ist es tatsächlich die Rechtslage, dass die Vaterschaftsanerkennung nichts mit der tatsächlichen Abstammung zu tun haben soll? Ich kann mich noch an einen netten Fall erinnern, bei dem ein Rentner -zig Afrikanische Kinder als die seinen anerkannt hat. Damit erhielten diese auch die Deutsche Staatsbürgerschaft. Die Mütter erhielten dann auch eine Aufenthaltserlaubnis und Anrecht auf diverse Sozialleistungen...
"Das ganze Problem mit der Welt ist, dass Dummköpfe und Fanatiker der Richtigkeit ihrer Sicht immer so sicher, weise Menschen aber so voller Zweifel sind." Bertrand Russel
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Re: Vaterschaft
Jedenfalls im Deutschen Rechtsbereich ist es so.Ist es tatsächlich die Rechtslage, dass die Vaterschaftsanerkennung nichts mit der tatsächlichen Abstammung zu tun haben soll?
Vgl. etwa die Ausführungen Palandts in der Einführung vor § 1591 BGB.
Die Anfechtungsregeln §§ 1600 ff BGB schließen ja sogar ein Anfechtungsrecht des Erzeugers dann aus, wenn das Kind mit dem rechtlichen Vater in sozial-familiärer Gemeinschaft lebt.
Das Kind hat ggüb. der Mutter zwar ein grundsätzliches Auskunftsrecht auf Kenntnis seiner wahren Abstammung, kann dieses Recht jedoch vermutlich erst als Volljähriger wahrnehmen.
Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird mE auch hinreichend durch ein nachträgliches Anfechtungsrecht des Kindes nach Eintritt seiner Volljährigkeit gewahrt (§ 1600 b Abs. 3 BGB.
Unter anderem dieser Mensch war Auslöser dafür, dass entgegen der bisherigen Tradition im deutschen Kindschaftsrecht überhaupt ein behördliches Anfechtungsrecht ins BGB aufgenommen wurde.Ich kann mich noch an einen netten Fall erinnern, bei dem ein Rentner -zig Afrikanische Kinder als die seinen anerkannt hat. Damit erhielten diese auch die Deutsche Staatsbürgerschaft. Die Mütter erhielten dann auch eine Aufenthaltserlaubnis und Anrecht auf diverse Sozialleistungen...
Grüße
Ronny
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Re: Vaterschaft
Welche Rechtsfolgen hätte eine solche erfolgreiche nachträgliche Anfechtung? Müsste nun alle Deutschen standesrechtlichen Änderungen, einschließlich Staatsbürgerschaft und Namen, wieder Rückabgewickelt werden?Ronny1958 hat geschrieben:Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird mE auch hinreichend durch ein nachträgliches Anfechtungsrecht des Kindes nach Eintritt seiner Volljährigkeit gewahrt
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Re: Vaterschaft
Gute Frage
Die Staatsangehörigkeit wäre ja nie erworben worden. Da es sich nicht um einen Entzug handelt, sollte das auch noch rückabwickelbar sein, aber ich bin zulange aus dem Staatsangehörigkeitsrecht raus.
Personenstandsrechtlich würde das auch rückabgewickelt werden, mit einer Ausnahme.
Es gibt Entscheidungen, dass es nicht mehr zumutbar sei, nach möglicherweise über 18 Jahren einen ursprünglich rechtmäßig erworbenen Namen zurückzuändern, jedenfalls nicht gegen den Willen des Inhabers.
Kann ich nachvollziehen und würde im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht auch entsprechend entscheiden und einen wichtigen Grund anerkennen.
Die Staatsangehörigkeit wäre ja nie erworben worden. Da es sich nicht um einen Entzug handelt, sollte das auch noch rückabwickelbar sein, aber ich bin zulange aus dem Staatsangehörigkeitsrecht raus.
Personenstandsrechtlich würde das auch rückabgewickelt werden, mit einer Ausnahme.
Es gibt Entscheidungen, dass es nicht mehr zumutbar sei, nach möglicherweise über 18 Jahren einen ursprünglich rechtmäßig erworbenen Namen zurückzuändern, jedenfalls nicht gegen den Willen des Inhabers.
Kann ich nachvollziehen und würde im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht auch entsprechend entscheiden und einen wichtigen Grund anerkennen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Vaterschaft
Durch die Vaterschaftsanerkennung wird Herr D zum rechtlichen Vater, was im deutschen Recht nicht gleichzeitig der biologische Vater sein muss, er kann es sogar werden, wenn eine leibliche Vaterschaft eigentlich auszuschliessen ist.PurpleRain hat geschrieben:Nach dem Gesetzestext wird Herr D mit der Vaterschaftsanerkennung nach Deutschem und Spanischen Recht Vater des Kindes.
Tatsächlich kann er es aber nicht sein - er hat die Mutter ja erst mehr als zwei Jahre nach der Geburt kennengelernt.
Da stellen sich wohl noch zwei Fragen:
- Hat das Kind kein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung? Das wird hier doch bewusst von Mutter, dem "Anerkennungsvater" und den Behörden verbaut.
Ist es tatsächlich die Rechtslage, dass die Vaterschaftsanerkennung nichts mit der tatsächlichen Abstammung zu tun haben soll? Ich kann mich noch an einen netten Fall erinnern, bei dem ein Rentner -zig Afrikanische Kinder als die seinen anerkannt hat. Damit erhielten diese auch die Deutsche Staatsbürgerschaft. Die Mütter erhielten dann auch eine Aufenthaltserlaubnis und Anrecht auf diverse Sozialleistungen...
Zur Kenntnis auf Abstammung muss ich dir zustimmen, aber kann dich beruhigen, dass das Kind, soweit es das mit 3 Jahren schon versteht immer wusste das es einen biologischen Vater hat, dieser sich leider aber nicht um selbiges sorgen wollte. Ausser wir bezeichnen elterliche Sorge als alle 2-3 Wochen 30 Minuten sehen und eine Tafel Schokolade mitbringen, während die Mutter 6 Tage die Woche arbeiten geht um für das Kind aufzukommen.
Ich sehe diese Art der Vaterschaftsanerkennung, solange das Kind nun wirklich in einer Familie lebt eher als Möglichkeit dem Kind das zu geben was ihm zusteht.
Das Hauptaugenmerk des biologischen Vaters liegt und lag darauf, dass das Kind nach spanischem Recht seinen Nachnamen bekommen würde ( erster Name des doppelnamens, der bei allen behördlichen Dingen dann wohl vorrang hat). Zahlen will und wollte er nie für das Kind, da er ja auch angeblich keine Arbeit hat.
Ich möchte gerne den Eindruck vermeiden, das hier mit ausnützen etwaiger Schlupflöcher ein Mann seines Kindes beraubt werden sollte.
Sollte das Kind auch mit dem neuen rechtlichen Vater nicht in einer sozial-familiären Beziehung leben und dieser auch keine elterliche Sorge ausüben, könnte der biologische Vater eine Vaterschaftsanfechtung durchführen, unter gewissen Vorraussetzunegn auch der deutsche Staat, wenn dadurch die Vorraussetzung für eine Aufenthaltsgenehmigung geschaffen wird. (Dies Wohl in Bezug auf diesen Rentner mit den afrikanischen Kindern). Aber solange der Vorgang dazu dient dem Kind die Familie zu ermöglichen, die es eigentlich haben sollte, bin ich dem deutschen Staate für diese Regelung dankbar.
Re: Vaterschaft
Hallo,
Ich hätte noch eine Frage. Die schon erwähnte deutsche Standesbeamte hatte heute doch erhebliche Schwierigkeiten, als ich und meine Frau zu ihr kamen um die Geburt des Kindes nun in Deutschland einzutragen laut § 36 PStG. Nach einigen Telephonaten dann sagte sie mir, ich müsse erst die Meldung der Geburt des spanischen Krankenhauses an das dortige Standesamt von einem beglaubigtem Übersetzer übersetzen lassen, da für sie der Zeitpunkt der Geburt und die Anschrift des Krankenhauses nicht ersichtlich sind und sie dies eintragen müsse. Ausserdem, dass sollte dann alles vorliegen, es noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde die Geburt dann ihrerseits zu registrieren.
Also ich habe kein Problem ein weiteres Dokument übersetzen zu lassen, auch wenn dies sehr kostspielig ist und auch nicht damit zu warten. Aber was mich beschäftigt ist ...
... sollte die Standesbeamte bei dem ganzen Vorgang einen Fehler machen, ist der Vorgang dann trotzdem rechtskräftig und kann nicht wegen einem Formfehler oder ähnlichem angefochten werden, oder muss ich nun bangen, dass sie dann auch alles richtig gemacht hat ? Ich muss leider zu unsrem kleinen Standesamt, da dieses ja für den Eintrag zuständig ist.
Also sollte ihr ein Fehler unterlaufen, wäre der Eintrag der Geburt dann trotzdem rechtens ?
MfG Stefan
Ich hätte noch eine Frage. Die schon erwähnte deutsche Standesbeamte hatte heute doch erhebliche Schwierigkeiten, als ich und meine Frau zu ihr kamen um die Geburt des Kindes nun in Deutschland einzutragen laut § 36 PStG. Nach einigen Telephonaten dann sagte sie mir, ich müsse erst die Meldung der Geburt des spanischen Krankenhauses an das dortige Standesamt von einem beglaubigtem Übersetzer übersetzen lassen, da für sie der Zeitpunkt der Geburt und die Anschrift des Krankenhauses nicht ersichtlich sind und sie dies eintragen müsse. Ausserdem, dass sollte dann alles vorliegen, es noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde die Geburt dann ihrerseits zu registrieren.
Also ich habe kein Problem ein weiteres Dokument übersetzen zu lassen, auch wenn dies sehr kostspielig ist und auch nicht damit zu warten. Aber was mich beschäftigt ist ...
... sollte die Standesbeamte bei dem ganzen Vorgang einen Fehler machen, ist der Vorgang dann trotzdem rechtskräftig und kann nicht wegen einem Formfehler oder ähnlichem angefochten werden, oder muss ich nun bangen, dass sie dann auch alles richtig gemacht hat ? Ich muss leider zu unsrem kleinen Standesamt, da dieses ja für den Eintrag zuständig ist.
Also sollte ihr ein Fehler unterlaufen, wäre der Eintrag der Geburt dann trotzdem rechtens ?
MfG Stefan
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Re: Vaterschaft
Hallo,
die Meldung ist dann wichtig, wenn aus ihr die notwendigen Angaben hervorgehen, die der deutsche StB ergänzend zur ausl. Geburtsurkunde zu seiner Beurkundung benötigt.
Fehler:
Welche Art Fehler meinen Sie?
Gerade bei einer Beurkundung gibts eine ganze Menge Fallstricke, die vermieden werden müssen. Sie machen aber eine Beurkundung in den wenigsten Fällen, wenn überhaupt, nichtig. Sie wird ggf. berichtigungsbedürftig sein. Plumpe Falschbeurkundung wäre mE nur der Eintrag einer nie stattgefundenen Geburt. Die Eintragung eines Vaters ohne dass die Vaterschaft tatsächlich festgestellt wurde, oder die Beurkundung einer Mutterschaft ohne dass die eingetragene Mutter jemals das Kind ausgetragen hat, wäre aus meiner Sicht eine berichtigungsfähige fehlerhafte Beurkundung.
Wenn ichs recht überlege, fällt mir ein Beispiel für eine nichtige Beurkundung überhaupt nicht ein. Eher vernichtbare Beurkundungen, die aber bis zum Nachweis der Unrichtigkeit den Beweis der inhaltlichen Richtigkeit gleichwohl erbringen.
Von der plumpen Falschbeurkung mal abgesehen, wäre fast alles was im Geburtseintrag steht, bei Nachweis der Unrichtigkeit berichtigungsfähig. Dazu gibts im Personenstandsrecht ein eigenes Verfahren; konkurrenzlos hat der Standesbeamte ausserdem die Möglichkeit, einen Richter zu fragen ob und wie er einen Sachverhalt beurkunden soll.
Grüße
Ronny
die Meldung ist dann wichtig, wenn aus ihr die notwendigen Angaben hervorgehen, die der deutsche StB ergänzend zur ausl. Geburtsurkunde zu seiner Beurkundung benötigt.
Fehler:
Welche Art Fehler meinen Sie?
Gerade bei einer Beurkundung gibts eine ganze Menge Fallstricke, die vermieden werden müssen. Sie machen aber eine Beurkundung in den wenigsten Fällen, wenn überhaupt, nichtig. Sie wird ggf. berichtigungsbedürftig sein. Plumpe Falschbeurkundung wäre mE nur der Eintrag einer nie stattgefundenen Geburt. Die Eintragung eines Vaters ohne dass die Vaterschaft tatsächlich festgestellt wurde, oder die Beurkundung einer Mutterschaft ohne dass die eingetragene Mutter jemals das Kind ausgetragen hat, wäre aus meiner Sicht eine berichtigungsfähige fehlerhafte Beurkundung.
Wenn ichs recht überlege, fällt mir ein Beispiel für eine nichtige Beurkundung überhaupt nicht ein. Eher vernichtbare Beurkundungen, die aber bis zum Nachweis der Unrichtigkeit den Beweis der inhaltlichen Richtigkeit gleichwohl erbringen.
Von der plumpen Falschbeurkung mal abgesehen, wäre fast alles was im Geburtseintrag steht, bei Nachweis der Unrichtigkeit berichtigungsfähig. Dazu gibts im Personenstandsrecht ein eigenes Verfahren; konkurrenzlos hat der Standesbeamte ausserdem die Möglichkeit, einen Richter zu fragen ob und wie er einen Sachverhalt beurkunden soll.
Grüße
Ronny
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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