Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Moderator: FDR-Team
Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Na bravo:
- aktuelle Auskünfte werden gar nicht mehr verlangt
- beantragt werden 580 ./. 190 KG ab 1.4.
- weiter unten wird nur noch von Mindestunterhalt gesprochen, weil Kind weder Schule noch Ausbildung macht, geschweige denn Arbeit bekommen hat
Nichts wird er bekommen, auch keine VKH. Es muss nur entsprechend auf den Antrag reagiert werden. Und Abänderungsantrag auf Wegfall der Unterhaltspflicht, rückwirkend bis zum Eintritt der Volljährigkeit.
Warum wohl wurde bisher kein Vollstreckungsversuch unternommen.
Welches OLG wird denn zuständig sein?
- aktuelle Auskünfte werden gar nicht mehr verlangt
- beantragt werden 580 ./. 190 KG ab 1.4.
- weiter unten wird nur noch von Mindestunterhalt gesprochen, weil Kind weder Schule noch Ausbildung macht, geschweige denn Arbeit bekommen hat
Nichts wird er bekommen, auch keine VKH. Es muss nur entsprechend auf den Antrag reagiert werden. Und Abänderungsantrag auf Wegfall der Unterhaltspflicht, rückwirkend bis zum Eintritt der Volljährigkeit.
Warum wohl wurde bisher kein Vollstreckungsversuch unternommen.
Welches OLG wird denn zuständig sein?
Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
christianNRW hat geschrieben:Volljährig ist er ab Ende Februar 16.
Wie schützt sich B denn gegen eine unberechtigte Vollstreckung bzw. die Entreicherung?ExDevil67 hat geschrieben:Da der Titel unbefristet ist, wird B ruckzuck Rückstände haben, wenn er nämlich für März keinen Unterhalt zahlt. Solange es den gibt ist es egal ob A inzwischen volljährig ohne Ausbildung dasteht. Der Titel ist gültig und damit kann daraus vollstreckt werden. Und im Zweifel wird B sein Geld nicht wiedersehen, weil verbraucht.
Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Natürlich nicht - es ist ein Anwaltsschreiben! Ein Anwalt ist ein "Mietmaul" (die mitlesenden Anwälte wissen hoffentlich, dass dies nicht despektierlich gemeint ist) und formuliert das, was sein Mandant wünscht, in einen Antrag. Ob das Sinn macht oder Aussicht auf Erfolg hat, kann ihm dabei erst mal wurscht sein. Er wird seinen Mandanten hoffentlich über die Erfolgsaussichten beraten haben - wenn der ihn dann aber trotzdem beauftragt, diesen Antrag zu schreiben, dann macht er das halt. Das ist sein Job.christianNRW hat geschrieben:Aber grundsätzlich ist es so, das ein Volljähriger selbst für seinen Unterhalt zuständig ist.
Und genau diese Fragestellung sehe ich in u.g. Schriftstück in keinster Weise erfüllt.
Im Übrigen:
Warum soll es den nicht geben?christianNRW hat geschrieben:Die Kindesmutter leistet jedoch Naturalunterhalt ( Den es meines Wissens ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr gibt)
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Old Piper
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Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Hallo und Danke für euer Feedback.
RE: welches OLG
Hamm
RE: Naturalunterhalt
Ups. Mein Fehler Da hatte ich mich etwas verrecherchiert
Natürlich gibt es den.
RE: "Wie schützt sich B denn gegen eine unberechtigte Vollstreckung bzw. die Entreicherung?"
Das wird er bei heutiger Besprechung mit seinem Anwalt besprechen.
-----
Noch eine kurze Frage
Wenn ich es richtig verstanden habe hat A PKH beantragt mit dem o.g. Schreiben.
Mal angenommen das Gericht ist der Meinung das dies keine Aussicht auf Erfolg hat und gibt dem Antrag nicht statt,
muss B dann selbst für SEINEN Anwalt aufkommen ?
Wenn ja: Mit welchen Kosten ist zu rechnen ?
RE: welches OLG
Hamm
RE: Naturalunterhalt
Ups. Mein Fehler Da hatte ich mich etwas verrecherchiert
Natürlich gibt es den.
RE: "Wie schützt sich B denn gegen eine unberechtigte Vollstreckung bzw. die Entreicherung?"
Das wird er bei heutiger Besprechung mit seinem Anwalt besprechen.
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Noch eine kurze Frage
Wenn ich es richtig verstanden habe hat A PKH beantragt mit dem o.g. Schreiben.
Mal angenommen das Gericht ist der Meinung das dies keine Aussicht auf Erfolg hat und gibt dem Antrag nicht statt,
muss B dann selbst für SEINEN Anwalt aufkommen ?
Wenn ja: Mit welchen Kosten ist zu rechnen ?
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Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Hallo, kurzes Update:
RA von B schreibt nun die Stellungnahme zum VKH Antrag.
Dies wird u.a. (frei formuliert) beinhalten das:
- Grundsätzlich sei aufgrund des A bereits vorliegenden Titels kein Verfahren möglich, da es sich nur um eine Änderung von ~30EUR handelt.
(Würde A vollstrecken wollen, wird direkt Vollstreckungsgegenklage erhoben)
- Schriftlich dargelegte Argumente bzgl. der Auskunft über das Einkommen der Kindesmutter werden angezweifelt und sollen belegt werden
- Ein Praktikum über ca. 10 Tage sind für ca. 6 Monate Arbeitslosigkeit eindeutig zu wenig.
- Schulische Laufbahn von A soll offen dargelegt werden
Käme es zum Verfahren würde in diesem Zuge auch gegen den Titel aufgrund Wegfall der Unterhaltspflicht geklagt.
Kurze Anmerkung / Frage meinerseits:
Nach Recherche habe ich folgendes gefunden:
Nun hat in diesem Fall, A die 1. Ausbildung in beiderseitigem Einverständnis abgebrochen, da " die schulische Leistung für den Beruf des ... nicht ausreichend war"
Könnte man A hier, begründet, mangelnde Zielstrebigkeit vorwerfen ?
RA von B schreibt nun die Stellungnahme zum VKH Antrag.
Dies wird u.a. (frei formuliert) beinhalten das:
- Grundsätzlich sei aufgrund des A bereits vorliegenden Titels kein Verfahren möglich, da es sich nur um eine Änderung von ~30EUR handelt.
(Würde A vollstrecken wollen, wird direkt Vollstreckungsgegenklage erhoben)
- Schriftlich dargelegte Argumente bzgl. der Auskunft über das Einkommen der Kindesmutter werden angezweifelt und sollen belegt werden
- Ein Praktikum über ca. 10 Tage sind für ca. 6 Monate Arbeitslosigkeit eindeutig zu wenig.
- Schulische Laufbahn von A soll offen dargelegt werden
Käme es zum Verfahren würde in diesem Zuge auch gegen den Titel aufgrund Wegfall der Unterhaltspflicht geklagt.
Kurze Anmerkung / Frage meinerseits:
Nach Recherche habe ich folgendes gefunden:
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https://de.wikipedia.org/wiki/Hauptschulabschluss
Somit ist der HS Abschluss der 1. Abschluss um die Berufsreife zu erreichen.Der Hauptschulabschluss (auch Berufsbildungsreife oder Berufsreife – je nach Bundesland) ist in Deutschland der erste allgemeinbildende Schulabschluss.[1] Er kann in allen Bundesländern am Ende der Jahrgangsstufe 9 (9. Klasse) erworben werden. „Der Hauptschulabschluss wird zur Aufnahme einer dualen Berufsausbildung genutzt....
Nun hat in diesem Fall, A die 1. Ausbildung in beiderseitigem Einverständnis abgebrochen, da " die schulische Leistung für den Beruf des ... nicht ausreichend war"
Könnte man A hier, begründet, mangelnde Zielstrebigkeit vorwerfen ?
Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Also von der mangelnden Zielstrebigkeit dürften wir hier noch weit entfernt sein. Allgemein wird afair dem Kind durchaus ein einmalige Umorientierung zugestanden. Erst wenn Ausbildungen 2 und 3 abgebrochen werden oder sich ein Studium deutlich länger hinzieht dürfte das ein Thema werden.
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Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Ein halbes Jahr herumgammeln ist zielstrebig?ExDevil67 hat geschrieben:Also von der mangelnden Zielstrebigkeit dürften wir hier noch weit entfernt sein.
Was ist nun das Ziel? Kann man ohne Ziel überhaupt von Zielstrebigkeit sprechen?
"Das ganze Problem mit der Welt ist, dass Dummköpfe und Fanatiker der Richtigkeit ihrer Sicht immer so sicher, weise Menschen aber so voller Zweifel sind." Bertrand Russel
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Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Vielleicht noch eine kleine Frage zu den Kosten.
Mal angenommen:
Das Gericht bewilligt A keine VKH aufgrund unbegründeter Klage (Wenn man's denn so nennt ).
In diesem Fall, so hat B gestern gelernt, darf er seinen Anwalt für die Stellungnahme selbst bezahlen (~500EUR)
Hat A denn dann das gleiche Problem, das A´s Anwalt A eine ähnliche Rechnung schreibt ?
Er ist ja offensichtlich kaum leistungsfähig genug dieses zu berappen ?
Mal angenommen:
Das Gericht bewilligt A keine VKH aufgrund unbegründeter Klage (Wenn man's denn so nennt ).
In diesem Fall, so hat B gestern gelernt, darf er seinen Anwalt für die Stellungnahme selbst bezahlen (~500EUR)
Hat A denn dann das gleiche Problem, das A´s Anwalt A eine ähnliche Rechnung schreibt ?
Er ist ja offensichtlich kaum leistungsfähig genug dieses zu berappen ?
Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Begründet hat A bzw der Anwalt die Klage doch. Wenn wird die Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten erfolgen.christianNRW hat geschrieben:Vielleicht noch eine kleine Frage zu den Kosten.
Mal angenommen:
Das Gericht bewilligt A keine VKH aufgrund unbegründeter Klage (Wenn man's denn so nennt ).
Richtig, wenn wird A auch seinen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen müssen. Wobei die aktuell fehlende Leistungsfähigkeit ja nicht ewig so bleiben muss. Titel sind 30 Jahre gültigchristianNRW hat geschrieben: In diesem Fall, so hat B gestern gelernt, darf er seinen Anwalt für die Stellungnahme selbst bezahlen (~500EUR)
Hat A denn dann das gleiche Problem, das A´s Anwalt A eine ähnliche Rechnung schreibt ?
Er ist ja offensichtlich kaum leistungsfähig genug dieses zu berappen ?
Und dann gibt's noch quasi als Vorstufe der VKH die Beratungshilfe. Wobei ich jetzt passen muss wie weit die auch einen Antrag auf VKH abdeckt. Das werden aber A und Anwalt hoffentlich vorher geklärt haben.
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Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Solche Anwaltsschreiben zu beantworten ist ja ein freiwilliger Spaß - der ist natürlich kostenpflichtig.christianNRW hat geschrieben:In diesem Fall, so hat B gestern gelernt, darf er seinen Anwalt für die Stellungnahme selbst bezahlen (~500EUR)
Ich hätte gewartet bis der Schrieb vom Gericht kommt und die Kosten des Anwalts dann der Gegenseite auferlegt werden können.
Im günstigsten Fall hat man danach selber einen vollziehbaren Titel in der Hand
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Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Hallo Purple,
mir geht es weniger ums Geld ich möchte einfach nur Ruhe in der Angelegenheit und schnell geklärt haben.
Nun nochmal zu o.g. Beitrag.
Muss A seinen eigenen Anwalt dann auch bezahlen oder wird das durch irgendjemanden übernommen ?
mir geht es weniger ums Geld ich möchte einfach nur Ruhe in der Angelegenheit und schnell geklärt haben.
Nun nochmal zu o.g. Beitrag.
Muss A seinen eigenen Anwalt dann auch bezahlen oder wird das durch irgendjemanden übernommen ?
Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Müsste das nicht schon Post vom Gericht gewesen sein? Oder ist das üblich der Gegenseite vorab den Antrag auf VKH inkl Antrag der eigenen Beiordnung zu schicken?PurpleRain hat geschrieben: Ich hätte gewartet bis der Schrieb vom Gericht kommt und die Kosten des Anwalts dann der Gegenseite auferlegt werden können.
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Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Es wurde von Gericht an B´s Anwalt gesendet um ggf. eine Stellungnahme abzugeben.
(Dies wäre keine Pflicht gewesen. Ohne Stellungnahme würde es aber sehr sicher zur Verhandlung kommen)
(Dies wäre keine Pflicht gewesen. Ohne Stellungnahme würde es aber sehr sicher zur Verhandlung kommen)
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Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Nun ist es amtlich.
Das Gerich hat den VKH Antrag von A mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
A darf nun 4 Wochen überlegen diesbzgl. Rechtsmittel einzulegen *freu*
Das Gerich hat den VKH Antrag von A mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
A darf nun 4 Wochen überlegen diesbzgl. Rechtsmittel einzulegen *freu*
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Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung
Weiter geht die wilde Fahrt *brummel*
Anfang August hat Anwalt von A versucht beim AG, wo seinerzeit der Titel anhängig war erneut aufgrund Verlust
noch einmal anzufordern.
Das AG hat daraufhin B angeschrieben ob etwaige Gründe dagegensprechen.
Da B in der zwischenzeit umgezogen ist lief der 1. Brief des AG ins leere, so das gestern der Brief erst bei B angekommen ist.
Hier wird um Stellungnahme mit einer 10 Tagesfrist gebeten.
B hat dies heute seinem Anwalt zur weiteren Bearbeitung übergeben.
Fragen zur Sache:
So wie es aussieht versucht A nun seine Ansprüche via Titel zu vollstrecken.
B´s Anwalt hat bereits in dem 1. Verfahren angekündigt in diesem Fall Vollstreckungsgegenklage zu erheben.
Wie ist nun der weitere Ablauf ?
Wird B informiert, sobald die Vollstreckung "eingeleitet" wurde, so das entsprechende Gegenklage noch gestellt werden kann ?
Was kostet der Spass denn nun wieder ?
Was kann man tun um hier ein für alle Mal einen Schlussstrich zu ziehen ?
Gruß
Anfang August hat Anwalt von A versucht beim AG, wo seinerzeit der Titel anhängig war erneut aufgrund Verlust
noch einmal anzufordern.
Das AG hat daraufhin B angeschrieben ob etwaige Gründe dagegensprechen.
Da B in der zwischenzeit umgezogen ist lief der 1. Brief des AG ins leere, so das gestern der Brief erst bei B angekommen ist.
Hier wird um Stellungnahme mit einer 10 Tagesfrist gebeten.
B hat dies heute seinem Anwalt zur weiteren Bearbeitung übergeben.
Fragen zur Sache:
So wie es aussieht versucht A nun seine Ansprüche via Titel zu vollstrecken.
B´s Anwalt hat bereits in dem 1. Verfahren angekündigt in diesem Fall Vollstreckungsgegenklage zu erheben.
Wie ist nun der weitere Ablauf ?
Wird B informiert, sobald die Vollstreckung "eingeleitet" wurde, so das entsprechende Gegenklage noch gestellt werden kann ?
Was kostet der Spass denn nun wieder ?
Was kann man tun um hier ein für alle Mal einen Schlussstrich zu ziehen ?
Gruß
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