Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

Moderator: FDR-Team

christianNRW
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 92
Registriert: 16.06.05, 15:40

Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von christianNRW »

Hallo zusammen.

Folgender Beispielfall beschäftigt mich derzeit.
Da es sich hier vom Alter um ein Grenzfall handelt ist dies vielleicht interessant.

Unterhaltsberechtigter= AA
Unterhaltsverpflichteter = BB
Mutter von AA und Ex Frau von BB = CC

AA beginnt im August 15 seine Ausbildung im landwirtschaftlichen Bereich.
Zu dem Zeitpunkt ist er noch minderjährig.
Volljährig ist er ab Ende Februar 16.

Mitte Januar beendet er in beiderseitigem Einvernehmen mit dem AG die Ausbildung.
Hier wird bei der Löschung aus dem Ausbildungsregister der Grund "schulischen Leistungen nicht ausreichend für den Beruf" genannt.
Unterschrieben ist dies von AA und CC.

Nun soll BB ab Februar wieder den normalen Unterhalt wie vor Beginn der Ausbildung bezahlen.
Der Unterhalt war zu Beginn der Ausbildung unter Anrechnung der Ausbildungsvergütung neu berechnet worden.

Der Anwalt von CC verlangt einige Gehaltsnachweise von BB.
Beigefügt ist eine "Vollmacht zur Prozessführung" unterschrieben von CC

In dem Anwaltsschreiben ist noch vermerkt, das AA ab August eine weiterführende Schule besuchen will
um seine Leistungen zu verbessern und ggf. einen besseren Abschluss zu erreichen.
Bis dahin wird AA nichts machen.

Nun die Fragen:
a) Da AA im Februar volljährig ist, hat CC aufgrund der Volljährigkeit eigentlich keinerlei Ansprüche gegenüber BB.
Diese müssten von AA eingefordert werden, oder ?

b) Wie verhält es sich für die Zeit Feb. - August 16.
Da AA dann volljährig ist, sollte ihm doch eine Arbeit zumutbar sein, oder ?

c) Wie verhält es sich nach Beginn einer schulischen Ausbildung ab August 16 ?

d) Wie ist der Abbruch zu bewerten ?
Hier habe ich unter den Stichworten "Fleiß und Zielstrebigkeit " einiges gefunden.
Eine schulische unzureichende Leistung lässt m.E. darauf nicht schließen.


Vielen Dank und Gruß
Christian
ExDevil67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8332
Registriert: 17.01.14, 09:25

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von ExDevil67 »

Da A aktuell im hier und heute nicht volljährig ist, dürfte das formal okay sein das C die Vollmacht unterschrieben hat.
Die Sinnhaftigkeit der ganzen Aktion so kurz vorm 18. ist was anderes. Weil selbst wenn bis dahin alles über die Bühne gegangen ist, B könnte dann postwendend eine Neuberechnung fordern.
Für den Zeitraum 02-08/16 würde ich tendenziell auch einen Anspruch auf Unterhalt verneinen wollen, aus den genannten Gründen.
Bezüglich der Zielstrebigkeit, eine Umorientierung wird dem Kind durchaus zugestanden. Aber es sollte hier von A eine klare Aussage gefordert werden wie er sich seinen weiteren Ausbildungsweg vorstellt. Sonst könnte in der Tat weiterer Unterhalt an fehlender Zielstrebigkeit scheitern.

Was für eine Schule ist das wenn nur ggf ein besserer Abschluss erreicht werden wird?
christianNRW
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 92
Registriert: 16.06.05, 15:40

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von christianNRW »

Hallo ExDevil und Danke.

Zu der schulischen Ausbildung könnte es die Gegenseite so formulieren:
"... beabsichtigt im Sommer seine schulische Ausbildung fortzusetzen. Er beabsichtigt
durch den weiteren Schulbesuch seine schulische Qualifikation zu verbessern.
Ob letztendlich die beabsichtigte Hochschul- Fachhochschulreife erreicht werden kann, bleibt abzuwarten"

Da für den Beruf des Landwirts keinerlei schulischen Einschränkungen gibt, die Ausbildung jedoch wegen mangelnder
schulischen Leistung abgebrochen wurde, finde ich dies schon sehr fraglich.
Zumal die bisherige schulische Laufbahn von AA mehr als schlecht verlief und er mit Ach und Krach die
Hauptschule abgeschlossen hat.
Ein Blick auf das Social-Network-Portal [Name geändert] Profil von AA zeigt seit Dezember hingegen "sehr viel Spass in den vergangenen 3 Monaten"

Gruß
Christian
ExDevil67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8332
Registriert: 17.01.14, 09:25

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von ExDevil67 »

Ähm, moment.

Es wurde mit Ach und Krach die Hauptschule geschafft und nun lautet das neue Ziel (Fach)hochschulreife?
Da würde ich sagen, selber ab zum Anwalt. AFAIK muss das Kind nämlich auch im Auge behalte ob das was es vorhat auch realistisch ist.
christianNRW
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 92
Registriert: 16.06.05, 15:40

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von christianNRW »

Hallo ExDevil.

Danke dafür.
Ich seh es ähnlich.
Werde dieses Fallbeispiel dann nach und nach aktualisieren.

Gruß
Christian
christianNRW
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 92
Registriert: 16.06.05, 15:40

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von christianNRW »

Hallo.
Ich würde gerne diesen mittlerweile in die Praxis übergegangenen Fall und Schriftwechsel hier weiterführen und
den Verlauf kurz zusammengefasst und anonymisiert weiterführen.
Vielleicht hilft es ja jemandem bei der Ideenfindung.
Vielleicht gibt es ja auch ne kleine Diskussion dazu.
Sollte dies seitens der Moderatoren nicht gewünscht sein, bitte kurz Bescheid geben,
Alle Angaben ohne Gewähr.

############################
AA = Unterhaltsberechtigter (Ab Feb. 2016 volljährig)
BB = Unterhaltsverpfl.
CC = Mutter von AA und Ex-Frau von BB

Was bisher geschah bitte dem 1. Post entnehmen.
(RA von CC schreibt hier an BB)

Nun Antwortet RA von BB an RA von CC Folgendes:
(Kurz mit eigenen Worten zusammengfasst)

- Aufgrund der baldigen Volljährigkeit wird BB den titulierten Unterhalt anteilig bis zum Geb. von CCl zahlen
- AA mag sich bis zur weiterführende Schule (so es diese denn für ihn gibt) im August mind. einen 450EUR Job suchen
- BB wird Unterhaltszahlung mit Volljährigkeit von AA einstellen.
- Aufgrund der sehr mangelhaften schulischen Bildung (Hauptschulabschluss mit ach und krach) scheint es unwahrscheinlich die Fach- (Allg.) - hochschulreife zu erreichen.
- CC mag den Titel über den Kindesunterhalt an BB zusenden
ExDevil67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8332
Registriert: 17.01.14, 09:25

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von ExDevil67 »

christianNRW hat geschrieben: - CC mag den Titel über den Kindesunterhalt an BB zusenden
Ist der befristet? Wenn nein, und C den nicht rausrückt, sollte B weiterzahlen bis der Titel aus der Welt ist. Vollstrecken geht einfach und schnell. Das mag zwar auch Gegenmittel geben, aber Unterhalt ist dann ruck zuck schon verbraucht.
Und wie A seinen Lebensunterhalt bestreitet bis zum geplanten Schulbeginn, ist das das Problem von B?
christianNRW
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 92
Registriert: 16.06.05, 15:40

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von christianNRW »

RE: Titel befristet
Nein
Über Gegenmaßnahmen ist BB unterrichtet worden.

RE: ...Lebensunterhalt bestreitet, ist das Problem von BB
Meiner Meinung nach nicht.
Geht AA jedoch nicht arbeiten wird dies durch den Unterhalt auch schnell BB betreffen.
SusanneBerlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 16199
Registriert: 05.11.12, 13:35

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

abseits vom Finanziellen möchte ich einwerfen, dass es Fördermöglichkeiten für junge Menschen mit schulischer Leistungsminderung gibt. Vielleicht möchte der Vater den Sohn in dieser Hinsicht unterstützen, um eine "Karriere" als Hilfsarbeiter noch rechtzeitig abzuwenden. Es gibt auch Betriebe, die ein unterstützendes Ausbildungsprogramm anbieten, um Jugendlichen mit schlechten schulischen Leistungen eine Chance zu geben.
z.B. http://www.bmas.de/DE/Themen/Aus-und-We ... liche.html oder http://www.jobcenter.wuppertal.de/beruf ... derung.php (bis "Spezielle Maßnahmen für Jüngere" runterscrollen)
Grüße, Susanne
christianNRW
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 92
Registriert: 16.06.05, 15:40

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von christianNRW »

Hallo und Danke.

das will der Vater gerne weitergeben. :D
Um jedoch etwaige Leistungen zu erbringen oder zu verbessern ist jedoch Leistungsbereitschaft die Grundlage.
Imho fehlt diese und da hat BB keinen Einfluss.

Gruß
ExDevil67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8332
Registriert: 17.01.14, 09:25

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von ExDevil67 »

christianNRW hat geschrieben: RE: ...Lebensunterhalt bestreitet, ist das Problem von BB
Meiner Meinung nach nicht.
Geht AA jedoch nicht arbeiten wird dies durch den Unterhalt auch schnell BB betreffen.
Wo ist das Problem?
Ja wenn A nicht arbeitet und von B keinen Unterhalt bekommt, hat A ein Problem seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zumindest wenn C die Finanzlücke nicht selber stopfen will/kann.
Nur dürfte das eben nicht auf B in Form von Unterhaltsansprüchen zurückfallen. Unterhalt gibt's nur wenn die Voraussetzungen nach BGB erfüllt sind, und an denen dürfte das hier (da volljährig und nicht in Ausbildung) scheitern.
christianNRW
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 92
Registriert: 16.06.05, 15:40

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von christianNRW »

Hallo und weiter geht die wilde Fahrt.

Heute hat B über seinen Anwalt folgendes Schreiben erhalten:
Stichpunktartig:

- B habe seine Auskunftspflicht verletzt da die geforderten Belege bis zur letzten Frist nicht eingereicht wurde
(Hat B auf Anraten seines RA so gemacht, da C die aktuellen Einkünfte im August ´15 mitgeteilt bekommen hat)

- Mit Verweis auf $1602 und 1605 BGB, wird sowohl die Auskunftspflicht und Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen noch einmal betont

- Sollte B dieser Auskunftspflicht nicht nachkommen (Frist 2 Tage) wird (Zitat: "..ohne Wenn und Aber das gerichtliche Verfahren betrieben.."

B´s RA riet daher Folgendes (in Stichpunkten):
- Weder zu antworten noch irgendwie zu reagieren da hier "kein Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftserteilung" bestehe da bereits im Sommer le. Jahres eine Berechnung durchgeführt wurde.
- Ab Geburtstag von A (Volljährigkeit in ca. 2 Tagen) besteht "nach diesseitiger Auffassung kein Unterhaltsanpruch mehr" und C DARF A nicht mehr vertreten.


B geht nun davon aus das irgendwann der Titel vollstreckt wird (nennt man das so?) wobei B keinerlei titulierten Zahlungsrückstände hat
und er sich langsam fragt wo die versteckte Kamera steht und er hineinlächeln muss.
ExDevil67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8332
Registriert: 17.01.14, 09:25

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von ExDevil67 »

christianNRW hat geschrieben: B geht nun davon aus das irgendwann der Titel vollstreckt wird (nennt man das so?) wobei B keinerlei titulierten Zahlungsrückstände hat
Da der Titel unbefristet ist, wird B ruckzuck Rückstände haben, wenn er nämlich für März keinen Unterhalt zahlt. Solange es den gibt ist es egal ob A inzwischen volljährig ohne Ausbildung dasteht. Der Titel ist gültig und damit kann daraus vollstreckt werden. Und im Zweifel wird B sein Geld nicht wiedersehen, weil verbraucht.
PurpleRain
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5605
Registriert: 20.06.07, 12:32
Wohnort: München

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von PurpleRain »

christianNRW hat geschrieben:Ab Geburtstag von A (Volljährigkeit in ca. 2 Tagen) besteht "nach diesseitiger Auffassung kein Unterhaltsanpruch mehr"
Tatsächlich wird das Recht auf Unterhalt durch den Titel geschaffen.
Soweit dieser nicht befristet ist, dürfte er auch mit der Volljährigkeit von A nicht ablaufen.
§ 244 FamFG - Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit hat geschrieben:Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
:?: Ist der Titel irgendwann abgeändert worden? Gab es beim ursprünglichen ersten Titel eine Befristung?
Falls ja, dürfte die ursprüngliche Befristung weiter gelten :D
"Das ganze Problem mit der Welt ist, dass Dummköpfe und Fanatiker der Richtigkeit ihrer Sicht immer so sicher, weise Menschen aber so voller Zweifel sind." Bertrand Russel
christianNRW
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 92
Registriert: 16.06.05, 15:40

Re: Volljährigkeit und Abbruch der Ausbildung

Beitrag von christianNRW »

Hallo.

Der Titel ist nicht befristet und wurde nie abgeändert
B ist wohl klar das A hier weiter Unterhaltsanspruch geltend machen kann.
(insoweit dies berechtigt ist)

Hierzu habe ich (leider ohne gestzl. Quelle) dies gefunden:

Code: Alles auswählen

Geht ein minderjähriges oder volljähriges Kind nicht mehr zur Schule und/oder lässt es sich auch nicht zu einem Beruf ausbilden, ist es grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig. Es kann dann nämlich (bei minderjährigem Kind mit Einschränkung des Jugendarbeitsschutzgesetzes) darauf verwiesen werden, dass es den eigenen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit deckt. Zwischen Beendigung der Schulausbildung und Aufnahme der weiteren Ausbildung (Lehre oder Studium) sind dem Kind ca. drei Monate zuzubilligen, innerhalb derer eine Erwerbsverpflichtung nicht besteht, gleichwohl ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Danach muss das Kind für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen, wobei auch einfache Tätigkeiten zumutbar sind.
Aaaaaaaaber das Problem ist, das C den Anspruch auch weiterhin geltend macht.
Vollmachten etc. sind nur von C unterschrieben worden.
Von A kam bisher noch nichts.

Gruß
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen