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christianNRW hat geschrieben:
Aaaaaaaaber das Problem ist, das C den Anspruch auch weiterhin geltend macht.
Vollmachten etc. sind nur von C unterschrieben worden.
Von A kam bisher noch nichts.
Richtig, noch ist A nicht volljährig und damit C vertretungsberechtigt. Die Karte der fehlenden Legitimation von C kann erst nach dem Geburtstag gespielt werden. Wobei das auch nix bringen wird. Dann reicht der Anwalt von A/C halt eine neue Vollmacht von A nach und es geht an gleicher Stelle weiter.
Frage wäre ob man nicht zum Gegenangriff übergeht und die Herausgabe des Titels fordert und einklagt.
RA von B hat den Titel bereits (ohne Antwort seitens C) eingefordert und wird RA von C
direkt am 1. Werktag nach A´s Volljährigkeit zur erneuten Legitimation (dann NUR durch A) auffordern.
Weiteres wurde bisher mit B nicht besprochen.
christianNRW hat geschrieben:(insoweit dies berechtigt ist)
Der gültige Titel ist die Berechtigung. Es gibt keine Einschränkung, soweit der Titel nicht nach § 239 FamFG angegriffen wird.
ExDevil67 hat geschrieben:Frage wäre ob man nicht zum Gegenangriff übergeht und die Herausgabe des Titels fordert und einklagt.
Wieso sollte A zur Herausgabe des Titels verpflichtet sein?
"Das ganze Problem mit der Welt ist, dass Dummköpfe und Fanatiker der Richtigkeit ihrer Sicht immer so sicher, weise Menschen aber so voller Zweifel sind." Bertrand Russel
PurpleRain hat geschrieben:Wieso sollte A zur Herausgabe des Titels verpflichtet sein?
Verpflichtet evtl nicht, aber die Alternative dürfte eine Klage B auf Änderung des Titels sein. Und da dürfte B gute Chancen haben, was mit Kosten für A verbunden wäre.
- RA von B hat nun RA von C aufgefordert klarzustellen ob der nun Volljährige A nun durch ihn vertreten wird und ggf. entsprechende Vollmacht vorzulegen.
- C wird aufgefordert die Jugendamtsurkunde herauszugeben ansonsten würde ein Unterhaltsabänderungsantrag gestellt
- Sollte C aus dem Titel vollstrecken wollen, wird Vollstreckungsgegenklage erhoben
Er wird ab August 16 eine einjährige Schulausbildung absolvieren, nachdem er Ende Feb. ein 2 wöchiges Praktikum in einem Altersheim gemacht hat,
wird sich dies über den Bereich erstrecken.
Derzeit macht er nichts.
Kurze Stichpunkte
Anwalt von A, wird Titel nicht herausgeben, da C den Titel überschrieben lassen möchte
Zudem soll B nun wieder den unterhalt zahlen.
(Wobei B der Meinung ist, dies erst ab August zur schulischen Ausbildung wieder tun zu müssen)
Zitat:
"Da das Kind selbst nicht in der Lage ist sich adäquat zu versorgen ist der Kindesvater, nebst der Mutter,
welche mangels eigener Einkünfte Naturalunterhalt gewährt, unterhaltsansprüche des Kindes zu erfüllen."
B soll nun den Mindestunterhalt (516E - 1/2 Kindergeld) zahlen
Weiteres typisches Vollstreckungsblabla
kurzum:
Dementsprechend wird B heute mal mit seinem Anwalt die ganze Sache durchkaspern.
Den Titel würde ich unbedingt herausklagen. Und darauf achten, dass das KG in voller Höhe anzurechnen ist, wenn überhaupt ein Anspruch besteht. Liegt ein Vertrag vor? Hat das Kind vorrangig zu beantragende Leistungen (BAB, Schülerbafög) beantragt? Liegen Nachweise über das Einkommen der Mutter vor?
Hi.
(danke hertha)
Nach Bs Anwaltsbesuch:
Einkünfte von B werden A mitgeteilt.
C wird aufgefordert dies ebenfalls zu tun
B wird bis Schulbeginn keine Zahlungen vornehmen
Der Titel im original lautet über 160%, wurde aber im scheidungsvergleich, so er denn so heisst, auf 100% abgeändert.
As Anwalt scheint dies nicht zu wissen, da er gerne den Unterhalt nach 160%gezahlt haben möchte und B nun in Stufe 5 bis 6 einzustufen wäre.
Es gibt grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch, da A derzeit keiner Ausbildung nachgeht, er aber
verpflichtet ist seinen Lebensunterhalt bspw. unter Annahme eines 450EUR Jobs, selbst zu bestreiten hat.
Aufforderung der Darlegung des Verdienstes von C
Hinweis das A aufgrund abgeschlossener allg. Schulausbildung nachrangig in der Unterhatsverteilung ist.
(2. Sohn von B und dessen Ehefrau gehen vor)
Aufforderung eine Schulbescheinigung vorzulegen, so es denn soweit ist.
(Was B immer noch nicht glaubt )
Einreichung der Lohnbescheinigung 2015 von B, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"
Weitere Belege nicht (Monatliche Belege o.ä.) , da "dies diesseitiger Auffassung, aufgrund mangelndes Unterhaltsanspruch nicht erforderlich ist"
Hinweis das der bei RA A/C vorliegende Titel mit Datum XXX (ca. vor 14 Jahren) abgeändert wurde.
-da A bei Abschluss des o.g. Vergleichs erst 4 Jahre war, weiss er nichts davon. (Coole Aussage !!)
-Es wird auf 2 Entscheidungen des Amtsg. verwiesen die ca. 1-2 Jahre nach diesem Vergleich getroffen wurden, die ich gerade nicht zur Hand habe. (Infos folgen)
-B´s Abänderungsversuche (die es de facto nicht gab) seien immer ins Leere gelaufen
-Da B´s Einkommen so stark gestiegen sei, hätte er selbst für Unterhaltsanpassung sorgen müssen (in ca. 11 Jahren Steigerung um ca. 120%)
(Wie lange muss B hier zurück nachweisen ?)
-Keine Aussage über derzeitige Tätigkeit von A
-Keine Aussage über derzeitige Tätigkeit von C
Weiteres übliches Androhungsblabla.
Mal schauen was RA von B dazu nä. Woche sagt.
Generelle Frage:
Kann man sich gegen diese bewussten Falschaussagen eines RA auch wehren ?
christianNRW hat geschrieben:Generelle Frage:
Kann man sich gegen diese bewussten Falschaussagen eines RA auch wehren ?
Dürfte schwer werden. Der Anwalt ist Dienstleister seines Mandanten und wenn müsste man dem Anwalt schon nachweisen das er trotz korrekter Infos durch seinen Mandanten bewusst falsche Aussagen trifft.
Folgendes Schriftstück erreichte mich gerade:
Meine Anmerkungen in FETT und Klammern.
################################################################
......
1. Dem Antragsteller für vorgenanntes Verfahren, Verfahrenskostenhilfe
unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.
2. Nach Gewährung der Verfahrenskostenhilfe dem Antragsgegner aufzuge
ben, an den Antragsteller, monatlichen Unterhalt i.H.v. 580,00 € abzüg-
lich Kindergeld 190,00 €, beginnend mit dem 01.04.2016 zu zahlen.
3. Dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Begründung:
Dem Antrag ist stattzugeben.
Der Antragsteller, zwischenzeitlich 18 Jahre alt ( Seit Feb. `16), erhält, seitens des Antragsgegners, des
Vaters, derzeit keinen Unterhalt. Der Antragssteller ist daher bedürftig im Sinne des Ge-
setzes. Er verfügt über keine eigenen Einnahmen, aus welchen er in der Lage wäre, die
Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln zu zahlen.
Zur Erteilung von Auskünften und des Weiteren den entsprechenden Unterhalt zu gewäh-
ren, ist der Antragsgegner aufgefordert worden.
Beweis: Vorlage des amtlichen Schriftsatzes vom 11.03.2016.
Dem Antragsgegnervertreter ist mitgeteilt worden, dass, auf der Basis des Vergleichsbe-
trages, (160 % des Regelbetrages) 820,00 € abzüglich 1/2 (Abzüglich Hälfte von was ??) zu zahlen gewesen sei. Seitens
des Antragstellers werden allerdings , aktuell, der zwischenzeitlich Volljährige einer beruflichen Tätigkeit nicht nachgeht, des
Weiteren auch aktuell eine Schulausbildung nicht
vollzieht, und des Weiteren soweit zumutbar verpflichtet ist für seinen eigenen Lebensun-
terhalt Sorge zu tragen, ausschließlich auf der Basis des so genannten Mindestunterhalts,
der Anspruch geltend gemacht.
ln der Sache selbst ist vorgetragen worden, dass die Kindesmutter, mangels eigener ent-
sprechender Einkünfte, sie erzielt ausschließlich Einkünfte in Höhe von monatlich
450,00 €, nicht leistungsfähig im Sinne von Barunterhalt ist.
( Das ist nicht vorgetragen worden)
Die Kindesmutter leistet jedoch Naturalunterhalt ( Den es meines Wissens ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr gibt),
in dem der Antragsteller, von der Kindesmutter, insoweit kostenlos die entsprechenden täglichen Versorgungsleistungen, einschließlich entsprechender
kostenloser Unterbringung, genießt.
Der Antragsgegner ist, im Gegensatz zur Kindesmutter, leistungsfähig.
I.V.m. der nicht erteilten Auskunft ist davon auszugehen, dass, zumindest in der geforderten Höhe, der
Antragsgegner leistungsfähig ist. Trotz Aufforderung gemäß Schreiben
vom 26.01 .20l6 und 1 1.03.2016, sind die angeforderten Lohn/Gehaltsbescheinigung ein-
schließlich der angeforderten Einkommensteuererklärung, nicht vorgelegt werden.
( Hat er aber eingereich)
Beweis: Eidliche Vernehmung des Antragsgegners.
Der zwischenzeitlich Volljährige ist insoweit nicht in der Lage sich selbst zu versorgen.
Er geht, zwecks Vorbereitung für seine weiteren allgemeinbildenden Schulausbildung,
aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nach, absolviert aber entsprechende Praktika, so z.B.
im XXHeim in YYYY. Der Besuch der Praktiker ist dargelegt worden.
( Es war ein 7 tägiges Praktikum Ende Februar 7 Anfang März diesen Jahres)
Die entsprechenden Versuchungen, vorübergehend eine Arbeitsstelle bzw. eine entspre-
chende Schulausbildung zu finden, waren bisher nicht von Erfolg gekrönt.
( Hier gibt es sehr viele Minijobs als auch Jobs (Zeitarbeit Produktionshelfer, etc.), Bemühungen wurden nicht weiter dargelegt )
Da aktuell über eigene Einkünfte nicht verfiigt wird, entsprechende Bedürftigkeit besteht,
Die entsprechende Bedürftigkeit auch nicht selbst herbeigeführt worden ist
( Die Ausbildung wurde seinerzeit in beiderseitigem Einverständnis Azubi <-> Ausbilder) aufgelöst)
, der Antragsgegner leistungsfähig ist, die Kindesmutter nicht leistungsfähig ist, ist insoweit, i.V.m.
der gesetzlichen Regelung, der Kindesvater zum Unterhalt verpflichtet.
Antragsgegner ist insoweit antragsgemäß zu verurteilen.
gez. XXXXXXXX
Rechtsanwalt
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Ich hatte ja oben erwähnt das dies mehr ein "Blogbeitrag" sein soll und vielleicht die ein oder andere Diskussion starten.
Aber grundsätzlich ist es so, das ein Volljähriger selbst für seinen Unterhalt zuständig ist.
Und genau diese Fragestellung sehe ich in u.g. Schriftstück in keinster Weise erfüllt.