Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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stern3007
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Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von stern3007 »

Hallo erst einmal an alle,

ich muß mein Wissen zu o.g. Thema ein wenig sortieren und frage deshalb hier nach.

A hat ein Anrecht auf einen Anteil der Betriebsrente von B. Ab wann besteht dieses Anrecht?
Wenn B in Altersrente geht unabhängig davon, ob A schon einen Anspruch auf eigene Altersrente hat?

Was ist wenn Erwerbsminderungsrente bei A ins Spiel kommt?
Old Piper
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Re: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von Old Piper »

Hallo stern3007,

"schuldrechtlich" bedeutet, dass der Anspruch von A gegen B besteht und nicht gegen den Träger der Betriebsrente. Sofern im Urteil über den Versorgungsausgleich darüber nichts anderes geregelt ist, besteht dieser Anspruch erst dann, wenn B diese Betriebsrente erhält - unabhängig davon, ob A schon selbst rentenberechtigt ist oder nicht.
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
stern3007
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Re: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von stern3007 »

Danke das war sehr hilfreich.
stern3007
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Re: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von stern3007 »

Ich greife meinen Thread nochmals auf.

Partner A in Rente, volle Erwerbsminderungsrente, zugesprochen ab 01.08.2015
Partner B in Altersrente ab 01.09.2016 - ist derjenige, der aufgrund wesentlich besserer Konstellation zum Thema Rente ausgleichspflichtig ist.
Laut Gerichtsurteil hat A einen Anspruch auf einen Teil der Betriebsrente.
Im Scheidungsurteil wurde ein schuldrechtlicher Ausgleich zugunsten von A festgelegt.

A hat B aufgefordert, den Anspruch zu erfüllen.
B stellt sich tot, keinerlei Reaktion.

A ist aufgrund gesundheitlicher Konstellation schon deutlich vor B in den Rentenstatus versetzt worden. Ich denke, dass die Art der Rente überhaupt keine Rolle spielt, zumal OldPiper aussagte, dass es völlig unerheblich ist, ob A Rente bezieht oder nicht. Aufgrund der Aussage wurde bei der 1. Anforderung kein Nachweis zur Rente beigelegt.

A wird im nächsten Schritt B anmahnen. Hier einen Rentennachweis beilegen, insofern das Problem darin liegt, dass B schlichtweg davon ausgeht, dass ein Rentenanspruch vorliegen muß.

Wie geht man vor, wenn B sich weiterhin weigert bzw. einfach nicht reagiert?
Ist ein Scheidungsurteil mit Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich als Titel anzusehen?
Wenn das Urteil nicht wie ein Titel gilt, wie geht man am besten vor?
Old Piper
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Re: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von Old Piper »

Hallo stern3007,

ein Titel müsste, um vollstreckbar zu sein, eine konkrete Summe enthalten, die zu bzw. ab einem konkreten Zeitpunkt fällig wird. Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Urteil einen konkreten Zeitpunkt bestimmt.
Hier einen Rentennachweis beilegen, insofern das Problem darin liegt, dass B schlichtweg davon ausgeht, dass ein Rentenanspruch vorliegen muß.
Wovon B ausgeht, kann A eigentlich ziemlich egal sein.
Wie geht man vor, wenn B sich weiterhin weigert bzw. einfach nicht reagiert?
Im Zweifel einklagen. Ein Anwalt hilft da gerne.
MfG
Old Piper
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stern3007
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Re: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Beitrag von stern3007 »

Im Urteil ist die sogenannte Altersgrenze mit genauem Datum definiert und im weiteren Verlauf der Betrag der gezahlt werden muß.

Wer zahlt hier letztendlich den Anwalt?
Wenn A einen Anwalt konsultieren muß, ist A auch erst einmal zahlungspflichtig. Kann B dazu verpflichtet werden die Kosten zu übernehmen? Letztendlich ist B derjenige, der die Involvierung eines Anwalts notwendig macht, obwohl die Rechtslage eindeutig ist.
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