Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

Moderator: FDR-Team

wusel70
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Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von wusel70 »

Hallo , vlt kann mir bitte jemand folgende Sache erklären?

EIN KV zahlte UH regelmäßig bis zur Volljährigkeit ( So stand es auch im Titel). Ein Schreiben von der Beistandschaft des Jugendamtes bestätigte nochmals , das nun Ihre Arbeit beendet ist.

Das JA informierte in dem Brief, das der Sohn derzeit die 11. KLasse besucht und den KV bittet zu beachten, das die UH-Pflicht der Eltern nicht in jedem Fall mit der VJ endet. Und dann folgte folgender Satz: " Ihre Zahlungen wollen Sie bitte wie bisher auf das ihnen bekannte Konto der KM oder auf das Konto des Sohnes ( sofern er das wünscht und die Kontonummer mitteilt) zahlen."

1. Nun sind seither 2 Monate vergangen. Der Sohn forderte noch keinen UH. Wenn da jetzt eine Aufforderung kommen sollte, muss dann der KV auf Grund des Schreibens des JA ( ..sie WOLLEN ..weiterzahlen) rückwirkend zahlen oder erst ab dem Zeitpunkt, wo die Forderung kommt?
2. Wenn Sohn fordert, was kann der KV fordern? Das er vorlegt, Schulbescheinigung und Einkommen KM? Also kann der KV das als erstes fordern ?
3. Muss die Forderung des Sohnes per Einschreiben erfolgen oder würde auch eine Email reichen?
4. Der Sohn bekommt noch Geld ( was der Vater von einem aufgelösten Sparbuch noch hatte). Das hat der Sohn jetzt per mail mit neuer Kontonummer gefordert. Zählt die Information der Kontonummer inBezug auf das Schreiben des JA ( Sie WOLLEN zahlen..) schon als UH-Aufforderung? Oder ist das unrelevant, das Wissen der Kontonummer?

Schon mal Danke im Voraus für Eure Hilfe
Old Piper
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Re: Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von Old Piper »

Hallo wusel70,

der Titel war bis zur Volljährigkeit befristet?
Unterhaltspflicht besteht zweifellos weiter, solange der Knabe noch in Ausbildung ist. So lange aber keiner eine Zahlung geltend macht, muss auch nicht gezahlt werden. Das JA-Schreiben sehe ich nicht als Zahlungsaufforderung an.

Zur Unterhaltshöhe und den erforderlichen Nachweisen für die Berechnung empfehle ich die Suchfunktion in diesem Forum oder bei einschlägigen Suchmaschinen.
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
ExDevil67
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Re: Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von ExDevil67 »

wusel70 hat geschrieben: 2. Wenn Sohn fordert, was kann der KV fordern? Das er vorlegt, Schulbescheinigung und Einkommen KM? Also kann der KV das als erstes fordern ?
Muss er ja, weil zumindest ohne die Unterlagen zum Einkommen der Mutter ja nicht berechnet werden kann wer was zahlen muss. Wobei afair muss der Unterhalt, wenn er gefordert wird, ab Zugang der Forderung ggf nachgezahlt werden. Sprich wenn es 3 Monate dauert bis die Unterlagen vorliegen und alles berechnet ist, muss für die 3 Monate nachgezahlt werden.
SusanneBerlin
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Re: Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von SusanneBerlin »

Der Sohn muss mit seiner Unterhaltsforderung

1. nachweisen, dass er unterhaltsberechtigt ist z.B. durch Schulbescheinigung (ohne Ausbildung ist er nicht unterhaltsberechtigt).r

2. das Einkommen der Mutter durch entsprechende Nachweise (Lohnbescheinigung) mitteilen. Denn ab Volljährigkeit zahlen beide Elternteile Barunterhalt im Verhältnis ihres Einkommens. Ohne die Einkommenshöhe beider Elternteile zu kennen, kann man nicht berechnen, wieviel Unterhalt auf jeden entfällt.

3. Kann der Sohn eine aktuelle Einkommensmitteilung vom Vater fordern.


Zahlen muss der Vater ab dem Zeitpunkt, da die Unterhaltsforderung mit Schulbescheinigung bei ihm eingeht. Für die Zeit, bis die Einkommensbescheinigungen entsprechend gegenseitig mitgeteilt wurden und die jeweilige Unterhaltshöhe entsprechend berechnet ist, muss dann rückwirkend ab dem Eingang der Aufforderung gezahlt werden.
Muss die Forderung des Sohnes per Einschreiben erfolgen oder würde auch eine Email reichen?
Theoretisch würde eine e-mail mit eingescannten Dokumenten reichen, die Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Ein Einwurf-Einschreiben kostet 2,15€ mehr als ein normaler Brief. Ich kenne den Vater nicht, wie bisher die Kommunikation verlief, ob der Vater auf Aufforderungen per e-mail reagiert oder ob es besser ist, alles nachweislich per Einschreiben zu senden. Diese Einschätzung müssen Sie selbst treffen.
Grüße, Susanne
wusel70
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Re: Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von wusel70 »

Hallo und danke für die Antworten.

Der Titel bestand und das UH-Pflicht besteht ist bekannt...nur wurde noch nix gefordert.

Mir war wichtig zu wissen, ab wann rückwirkend gezahlt werden musss-ab Voljährigkeit oder ab Aufforderung. Laut Euren Antworten ab Forderung. Also hat der Satz vom JA .."sie WOLLEN" zahlen..nix mit Aufforderung zu tun?!

Wie sooft ist die Kommunikation schlecht..von Seiten des KIndes und der KM.
Da das Kind noch bei KM wohnt und er der Antragsteller ist..ist nun jetzt noch die Frage: Muss der Sohn bei Forderung an den Vater den Einkommensnachweis der KM mit vorlegen, oder wie verhält sich das. Auch wenn der Sohn über Anwalt geht?

Also ich meine, ein Anwaltschschreiben fordert den KV auf Nachweise zu erbringen für die berechnung. Somit sind die Daten des Vaters offen für das Kind und somit offen für die KM. Aber umgekehrt müsste sich der Vater auf die Berechnung verlassen OHne das er Einsicht hat in die Einkommensverhältnise der Mutter. Wie verhält sich das?
SusanneBerlin
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Re: Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von SusanneBerlin »

Muss der Sohn bei Forderung an den Vater den Einkommensnachweis der KM mit vorlegen,
Ja, hab ich doch schon geschrieben.
Falls die Einkommensnachweise der Mutter nicht dabei sind, fordert man die halt an.
Grüße, Susanne
Mühlen
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Re: Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von Mühlen »

Auf keinen Fall mehr Unterhalt auf das Konto der KM bezahlen! Das Kind bekommt jetzt den Unterhalt direkt.
Wenn es kein Konto hat, muss es sich eben etwas einfallen lassen, wie es das Geld bezieht.

Das Jugendamt teilt halt seine Wünsche mit, darauf eingehen müssen Sie nicht mehr.

Alle Einkünfte (nicht nur Lohn) beider Elternteile müssen offengelegt werden, davor
kann gar nichts berechnet werden. Dann wird der jeweilige Haftungsanteil der Eltern
festgelegt. (Schüler-)Bafög wäre ebenfalls zu prüfen!
wusel70
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Re: Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von wusel70 »

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Habt mir sehr geholfen :-)
KZG
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Re: Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von KZG »

Wurde der KV zur Auskunft aufgefordert (in welcher Form auch immer) oder nicht?
wusel70
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Re: Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von wusel70 »

nein bisher nicht. Sohn wurde im Juni 18.

er forderte bisher nur die Auszahlung seines Sparbuches, was der KV bisher bei sich hatte.
Holzschuher
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Re: Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von Holzschuher »

Hallo,

nur um nochmal deutlich zu machen, dass die Frage nach der Befristung im Unterhaltstitel sehr wichtig ist. Beantwortet wurde diese m.E. noch nicht bzw. erkennbar deutlich.
EIN KV zahlte UH regelmäßig bis zur Volljährigkeit ( So stand es auch im Titel). Ein Schreiben von der Beistandschaft des Jugendamtes bestätigte nochmals , das nun Ihre Arbeit beendet ist.
Die Beistandschaft, welche eine Art Vertretung durch das Jugendamt während der Minderjährigkeit darstellt, wird aufgrund Einritt der Volljährigkeit beendet. Die Niederlegung der Beistandschaft heißt aber nicht, dass im Titel/in der Urkunde über den Unterhalt eine Befristung bis zur Volljährigkeit enthalten ist.

Ist der Titel nicht befristet, gilt der Titel fort und bedarf es keiner Aufforderung, o.a..

Wenn das aber doch klar war, dass Befristung vorliegt, verzeicht den Einwurf! :wink:
Gruß
Peter H.
wusel70
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Re: Rückwirkend und mit welcher Methode bei Vollj. UH

Beitrag von wusel70 »

Der Titel war befristet " Die Verpflichtung aus dieser Urkunde endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres" :-)

Mich wunderts schon, das da keine erneute Forderung kommt. Denn er wurde ja bestimmt auch von dem JA hingewiesen, das er jetzt selbst einfordern muss.
Entweder verdient die KM, bei der das Kind wohnt" soviel, das er darauf verzichtet...oder keine Ahnung. Vlt kommt auch noch was.

Wichtig war mir jetzt halt, das ich dann nicht die ganzen Monate rückwirkend zahlen muss.
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