Vater bezieht SGB II Leistungen
Mutter + Kinder beziehen SGB XII Leistungen
Mutter muss allerdings Betreuungskosten der Kinder bezahlen (Kita, Hort, Tagesmutter)
Vater lehnt die Kostenbeteiligung ab, weil er Leistungen nach SGB II bezieht. Weiteres Einkommen hat er nicht.
Die Mutter besteht auf die Kostenbeteiligung, weil sie finanziell überfordert ist.
Frage: hat er sich durch den Bezug von SGB II Leistungen von der Unterhaltspflicht befreien können oder ist er weiterhin unterhaltspflichtig?
Unterhaltspflicht bei Bezug von Transferleistungen
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Re: Unterhaltspflicht bei Bezug von Transferleistungen
Im SGB XII und SGB II - Bezug kann üblicherweise die Übernahme der bz. Befreiung von den Betreuungskosten bei den zuständigen Sozialbehörden beantragt werden. Falls sie dennoch nach behördlicher Prüfung zu zahlen sind, gibt es dafür üblicherweise solide rechtliche Gründe - i.e.: es ist der Mutter aus irgendwelchen Gründen finanziell zumutbar.
Falls es Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater trotz Hartz IV gäbe, wären diese ohnehin kraft Gesetzes auf die öffentliche Hand übergegangen. Überschießende Ansprüche, die dann auch noch die Betreuungskosten abdecken, sind zwar theoretisch konstruierbar (klassischer Fall: sozialrechtliches Schonvermögen, das unterhaltsrechtlich unbeachtlich ist; beim minderjährigen Kind durchaus denkbar) aber statistisch eher selten und setzen wie gesagt üblicherweise erhebliche Vermögenswerte des Kindesvaters voraus.
Falls die Kinder noch jung genug sein sollten und nicht bereits 6 Jahre lang Unterhaltsvorschuss bezogen worden sein sollte, kommt theoretisch noch dieser in Frage, allerdings auch nicht spezifisch für Betreuungskosten. Zudem sollte auch das bereits im Rahmen der Bewilligung von Sozialleistungen durch die Behörden abgedeckt worden sein.
Falls es Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater trotz Hartz IV gäbe, wären diese ohnehin kraft Gesetzes auf die öffentliche Hand übergegangen. Überschießende Ansprüche, die dann auch noch die Betreuungskosten abdecken, sind zwar theoretisch konstruierbar (klassischer Fall: sozialrechtliches Schonvermögen, das unterhaltsrechtlich unbeachtlich ist; beim minderjährigen Kind durchaus denkbar) aber statistisch eher selten und setzen wie gesagt üblicherweise erhebliche Vermögenswerte des Kindesvaters voraus.
Falls die Kinder noch jung genug sein sollten und nicht bereits 6 Jahre lang Unterhaltsvorschuss bezogen worden sein sollte, kommt theoretisch noch dieser in Frage, allerdings auch nicht spezifisch für Betreuungskosten. Zudem sollte auch das bereits im Rahmen der Bewilligung von Sozialleistungen durch die Behörden abgedeckt worden sein.
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Re: Unterhaltspflicht bei Bezug von Transferleistungen
Hallo,
nein, unabhängig von dem was qc zu recht angeführt hat, reicht es als Unterhaltspflichtiger naicht aus, sich allein darauf zu berufen, man beziehe SGB II-Leistungen, vgl. z.B. hier.
nein, unabhängig von dem was qc zu recht angeführt hat, reicht es als Unterhaltspflichtiger naicht aus, sich allein darauf zu berufen, man beziehe SGB II-Leistungen, vgl. z.B. hier.
Gruß
Peter H.
Peter H.
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