Namensänderung gewünscht ist jedoch Sammelname

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

Moderator: FDR-Team

meeresblubber
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 1
Registriert: 01.08.16, 14:57

Namensänderung gewünscht ist jedoch Sammelname

Beitrag von meeresblubber »

Hallo liebes Forum,

ich bin auf der Suche nach Rat oder ähnlichen Erfahrungn, da ich nach langer Recherche im Internet nichts finden konnte.

Ich habe erst vor Kurzem durchgeblickt, dass es die Möglichkeit der Namensänderung gibt bei schwierigen Namen. Ich habe sowohl einen schwierigen Vor- als auch Nachnamen. Ich wäre jedoch schon sehr glücklich wenn ich meinen Nachnamen ändern könnte (beim Vornamen hätte ich Angst vor Identitätsstörungen). Ich habe auch beim Einwohneramt vorgesprochen, wurde mir nach 2 Minuten Gespräch genehmigt, jedoch nicht mein Wunschname, Begründung: ist ein Sammelname. Mir schwebt dieser Name jedoch vor, da auch meine 4jähringe Tochter diesen Nachnamen trägt (NN vom Vater, haben nicht geheiratet, sind seit kurz nach der Geburt getrennt). Ich werde im Zusammenhang mit Ihr überall so angesprochen (Arzt, KiGa, usw) und es erscheint mir nicht schlüssig, wenn ich meinen Namen ändere, dann wieder einen anderen Nachnamen als meine Tochter zu haben.

Jetzt stellt sich mir die Frage ob ich mit Anwalt mehr erreichen könnte. Mein Anwalt rät mir jetzt einen schriftlichen Antrag zu stellen um eine schriftliche Ablehnung zu erhalten, gegen die man dann vorgehen könnte. Nur wie sind hier meine Chancen? Ich möchte kein Vermögen ausgeben für einen absolut ausweglosen Fall. Meine Änwaltin hat auch keine Erfahrung.

Hat jemand Erfahrung?

Wie ist hier die Rechtslage?

Vielen Dank allen!
Flowjob
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 920
Registriert: 11.09.13, 21:55

Re: Namensänderung gewünscht ist jedoch Sammelname

Beitrag von Flowjob »

Wenn das allgemein oder gerade bei euch ein Sammelname ist, dann wird sich der Sachbearbeiter wohl auf Nr. 43 Abs. 2 Satz 1 NamÄndVwV berufen
(2) Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden.
Dazu kommt, dass gerade ein Sammelname, der leicht zu Verwechslungen führen kann, ein wichtiger Grund sein kann, den Namen ändern zu lassen.

In Ihrem Fall gilt für die Namenswahl wohl eher Nr. 54 Abs. 1 NamÄndVwV, im speziellen
(1) Als neuer Familienname kann z.B. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens (Nummer 37), die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens (Nummern 36 und 38) genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 20562
Registriert: 19.08.05, 14:20
Wohnort: Zwischen Flensburg und Sonthofen

Re: Namensänderung gewünscht ist jedoch Sammelname

Beitrag von Ronny1958 »

Beide Ziffern mögen auch zutreffen, aber wichtigster Grund für die Ablehnung eines Sammelnamens wäre die Tatsache, dass durch eine Namensänderung nicht bereits ein weiterer Grund geschaffen werden darf.

Also eher mal in die Ziffer 53 Abs. 1 Satz 2 schauen:
(1) Der neue Familienname muß zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Kern neuer Schwierigkeiten in sich tragen z.B. kein Sammelname sein. Ein Kunstler- oder ein Phantasiename (Pseudonym) soll als Familienname nur gewahrt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehorigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Lange im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkarzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden.
Im Gegensatz zum "wichtigen Grund", welcher als unbestimmter Rechtsbegriff voll gerichtlich überprüft werden kann, wäre die Nichtgewährung eines bestimmten gewünschten Namens eine reine Ermessensentscheidung welche nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Vorliegend sähe ich zwei Ablehnungsgründe:

1. die bereits erwähnten familiären Zusammenhänge,
2. der Sammelname.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Flowjob
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 920
Registriert: 11.09.13, 21:55

Re: Namensänderung gewünscht ist jedoch Sammelname

Beitrag von Flowjob »

Haha, stimmt :D Den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen.... Danke
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen