Übertragung der elterliche Sorge
Moderator: FDR-Team
Übertragung der elterliche Sorge
Mann und Frau haben gemeinsames Sorgerecht von Kind.
Kind lebt bei Mann und ist 5 Jahre alt.
Januar 2015 sagt Frau, vor Mitarbeitern des Jugendamtes, dass sie keinen Kontakt mehr zu Kind haben will, das Sorgerecht aber behalten möchte. Dies zieht Frau seit dem so durch. Null Kontaktaufnahme.
Da Kind nächstes Jahr in die Schule kommen soll und Mann auch keinen Kontakt zu Frau mehr hat und Mann nicht wegen jeder Unterschrift betteln will, möchte Mann vor Gericht die Übertragung der elterlichen Sorge beantragen.
Wie schätzt ihr die Chancen von Mann ein? Mann überlegt ohne Anwalt dies zu erwirken. Frau wird auch keinen Anwalt haben.
Frau hat psychische Erkrankung.
Kind lebt bei Mann und ist 5 Jahre alt.
Januar 2015 sagt Frau, vor Mitarbeitern des Jugendamtes, dass sie keinen Kontakt mehr zu Kind haben will, das Sorgerecht aber behalten möchte. Dies zieht Frau seit dem so durch. Null Kontaktaufnahme.
Da Kind nächstes Jahr in die Schule kommen soll und Mann auch keinen Kontakt zu Frau mehr hat und Mann nicht wegen jeder Unterschrift betteln will, möchte Mann vor Gericht die Übertragung der elterlichen Sorge beantragen.
Wie schätzt ihr die Chancen von Mann ein? Mann überlegt ohne Anwalt dies zu erwirken. Frau wird auch keinen Anwalt haben.
Frau hat psychische Erkrankung.
Re: Übertragung der elterliche Sorge
Spätestens wenn der eine Elternteil nachweisen kann das der andere das gemeinsame Sorgerecht nicht im Sinne des Kindes nutzt, dürfte ein Antrag auf das alleinige Sorgerecht kein Problem sein.
Re: Übertragung der elterliche Sorge
Wie kann man das Nachweisen
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Re: Übertragung der elterliche Sorge
Wenn sie tatsächlich Entscheidungen verhindert, weil sie die Unterschriften nicht gibt.
Allerdings kann man Unterschriften auch gerichtlich ersetzen lassen, falls es mal Probleme gibt. So völlig ohne Anlass wird dir das Gericht das ASR nicht übertragen.
Gruß Hertha1892
Allerdings kann man Unterschriften auch gerichtlich ersetzen lassen, falls es mal Probleme gibt. So völlig ohne Anlass wird dir das Gericht das ASR nicht übertragen.
Gruß Hertha1892
Re: Übertragung der elterliche Sorge
Mir ist schleierhaft, für welche Entscheidungen man ständig Unterschriften beider Elternteile benötigt.
Chavah
Chavah
Re: Übertragung der elterliche Sorge
Och, das würde ich nicht unterschätzen. Nach Ansicht des OLG Frankfurt z.B. bei Impfungen nötig.
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Re: Übertragung der elterliche Sorge
Ist richtig, bei derlei körperlichen Eingriffen werden diese Unterschriften verlangt.
Aber.....
Wo sind denn im bisher bekannten Sachverhalt Gründe gegeben, die ein Familiengericht veranlassen sollten, eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen?
Erst einmal muß doch ein Anordnungsgrund vorliegen.
Aber.....
Wo sind denn im bisher bekannten Sachverhalt Gründe gegeben, die ein Familiengericht veranlassen sollten, eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen?
Erst einmal muß doch ein Anordnungsgrund vorliegen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Übertragung der elterliche Sorge
Okay, Kinder werden ständig geimpft. Das ist mir zwar neu, aber seis drum. Die Mutter möchte offensichtlich am Leben des Kindes in Form einer Kontrolle teilhaben. Das ist ihr gutes Recht, auch wenn sie mit dem Kind nicht verkehren möchte. Warum soll sich da jetzt was ändern? Anders sähe es aus, wenn sie dringend erforderliche Maßnahmen verhindert. Darüber lese ich hier aber nichts. Es geht wohl nur um die Unbequemlichkeit, und die ist in Kauf zu nehmen.
Chavah
Chavah
Re: Übertragung der elterliche Sorge
Da sich die Mutter aber gemäß Sachverhalt auch nicht mehr beim Vater/Kind meldet, wie will sie dann etwas kontrollieren wenn sie gar keine Infos über das Kind hat/bekommt? Und wie will die Mutter eine Entscheidung im Sinne des Kindes treffen, wenn sie keine Ahnung hat über die Lebensumstände des Kindes?
Zumal, was wenn der Vater kurzfristig die Zustimmung der Mutter für etwas braucht, diese aber nicht erreichbar ist bzw sich erst Wochen später meldet, nach dem Motto "Du hast vor 2 Wochen mich 5x in einer Stunde versucht anzurufen was wolltest Du?".
Zumal, was wenn der Vater kurzfristig die Zustimmung der Mutter für etwas braucht, diese aber nicht erreichbar ist bzw sich erst Wochen später meldet, nach dem Motto "Du hast vor 2 Wochen mich 5x in einer Stunde versucht anzurufen was wolltest Du?".
Re: Übertragung der elterliche Sorge
Nüchtern betrachtet, kann man sich kaum vorstellen, wie ein Elternteil, das keinerlei Information über das Kind hat- weil es das nicht wünscht- der elterlichen Sorge im Sinne des Kindes nachkommen kann. Die Motive, das Kind sich selbst zu überlassen, aber dennoch mitreden zu wollen, dürften (sollten) durchaus ein Thema sein.Denis2202 hat geschrieben:
Wie schätzt ihr die Chancen von Mann ein? Mann überlegt ohne Anwalt dies zu erwirken. Frau wird auch keinen Anwalt haben.
Frau hat psychische Erkrankung.
Wenn der Mann sachlich seine Gründe vortragen kann und auch darlegen, wie die Sorge des Kindes durch diese Notwendigkeit, eine Unterschrift von jemand einzuholen, der sozial betrachtet ein Fremder für das Kind ist, beeinträchtigt ist, kann man sich durchaus vorstellen, dass dem stattgegeben wird.
Dass die Frau psychisch krank ist, spielt keine Rolle, zumal das ein weites Feld ist und es nicht zwingend einen Bezug zum o.a. Thema gibt.
Re: Übertragung der elterliche Sorge
Es geht um ein paar Unterschriften, nicht um mehr. Und, man kann daraus schon rückschliessen, was das Kind gerade macht, wie es ihm geht. Hier geht es doch wohl um abstrafen. Und das ist nicht im Sinne des Kindes.
Chavah
Chavah
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Re: Übertragung der elterliche Sorge
Die durch Heirat oder Erklärung entstandene gemeinsame Sorge ist im BGB der "Normalfall". Einmal erklärt, wird es im Normalfall auch nicht mehr zu einer vollständigen Übertragung der Alleinsorge kommen. Dass die gemeinsame Sorge der gesetzliche Normalfall sein soll, erkennt man unschwer daran, dass sie auch gegen den Willen der alleinsorgeberechtigten Mutter angeordnet werden kann (siehe z.B. § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB).
Eine Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil muß aus Gründen des Kindeswohls erforderlich werden. Dazu müssen nachvollziehbare schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, welche geeignet sind die gesetzliche Vermutung, dass gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, zu widerlegen.
Und bei allem Verständnis für die alltäglichen Nöte eines alleinerziehenden Vaters, sind die hier vorgetragenen Gründe eher weniger geeignet, das Kindeswohl zu beeinträchtigen.
Eine Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil muß aus Gründen des Kindeswohls erforderlich werden. Dazu müssen nachvollziehbare schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, welche geeignet sind die gesetzliche Vermutung, dass gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, zu widerlegen.
Und bei allem Verständnis für die alltäglichen Nöte eines alleinerziehenden Vaters, sind die hier vorgetragenen Gründe eher weniger geeignet, das Kindeswohl zu beeinträchtigen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Übertragung der elterliche Sorge
Bei einer Impfung hat noch kein Arzt je eine Unterschrift von mir oder dem anderen Elternteil verlangt. Nicht mal bei der Anmeldung auf die weiterführende Schule.
Ich halte den Antrag auf Übertragung des ASR für mutwillig, sofern es noch keine Probleme gegeben hat. Außerdem könnte man maßvoller erst mal das ASR in Teilbereichen beantragen, bspw. Gesundheitsfürsorge oder schulische Entscheidungen.
Wir leben als Eltern seit 10 Jahren getrennt und in der Zeit musste 1x eine Unterschrift eingeholt werden (Betreuungsvertrag mit dem Jugendamt für Kita). Sonst weder für die Schule, noch medizinisch, noch für Vereine, einen Ausweis, eine polizeiliche Ummeldung.
Gruß Hertha1892
Ich halte den Antrag auf Übertragung des ASR für mutwillig, sofern es noch keine Probleme gegeben hat. Außerdem könnte man maßvoller erst mal das ASR in Teilbereichen beantragen, bspw. Gesundheitsfürsorge oder schulische Entscheidungen.
Wir leben als Eltern seit 10 Jahren getrennt und in der Zeit musste 1x eine Unterschrift eingeholt werden (Betreuungsvertrag mit dem Jugendamt für Kita). Sonst weder für die Schule, noch medizinisch, noch für Vereine, einen Ausweis, eine polizeiliche Ummeldung.
Gruß Hertha1892
Re: Übertragung der elterliche Sorge
Chavah hat geschrieben:Es geht um ein paar Unterschriften, nicht um mehr.
Ach so, danke. Ich wusste nicht, dass Ihnen der TE und seine Lebensumstände persönlich bekannt sind.
das ist eine Schlussfolgerung, ja, Aber nicht die einzige und keine, die zwingend aus den paar Zeilen hervor geht.Und, man kann daraus schon rückschliessen, was das Kind gerade macht, wie es ihm geht. Hier geht es doch wohl um abstrafen.
Und das ist nicht im Sinne des Kindes.
nein, sicher nicht, im Sinne des Kindes ist bestimmt eine Mutter, die den Kontakt zum Kind komplett verweigert ("schöne" Hypothek fürs Leben, da man die nie so recht abzahlen kann), damit auch nichts von ihm weiß, sozial eine Fremde ist, aber bei Bedarf gern Einfluss ausüben, eventuell auch nur kontrollieren möchte. Selbstloser geht es nicht.
Re: Übertragung der elterliche Sorge
Theorie und Praxis würde ich sagen. Ich bin mir ziemlich sicher das im einen oder anderen Fall die Gegenseite nur unterstellt hat das Sie mit Einverständnis des anderen Elternteils handeln, formal aber dessen Zustimmung nötig gewesen wäre.Hertha1892 hat geschrieben:Wir leben als Eltern seit 10 Jahren getrennt und in der Zeit musste 1x eine Unterschrift eingeholt werden (Betreuungsvertrag mit dem Jugendamt für Kita). Sonst weder für die Schule, noch medizinisch, noch für Vereine, einen Ausweis, eine polizeiliche Ummeldung.
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