Bin durch Lektüre in diesem Forum darauf aufmerksam geworden, daß Kinder grundsätzlich bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und im Einzelfalls weit darüber hinaus nach § 1600 b Abs. 3 BGB die Gelegenheit haben, die Vaterschaft des rechtlichen und gegebenenfalls sozialen, nicht-biologischen Vaters anzufechten. Eine ziemlich lange Zeit der rechtlichen Unsicherheit. Wie läuft das rein praktisch ab? Kann das Kind dann vaterlos werden? Was passiert, wenn der biologische Vater bereits tot, im Ausland oder anderweitig nicht greifbar oder kooperativ ist? Hat der ex-Vater nun Ansprüche als Ersatz für den finanziellen Aufwand gegenüber dem biologischen und nun neuen, rechtlichen Vater?Ronny1958 hat geschrieben:Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird mE auch hinreichend durch ein nachträgliches Anfechtungsrecht des Kindes nach Eintritt seiner Volljährigkeit gewahrt (§ 1600 b Abs. 3 BGB.
Vaterschaftsanfechtung durch das Kind
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Vaterschaftsanfechtung durch das Kind
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Re: Vaterschaftsanfechtung durch das Kind
Man muß mal gedanklich trennen zwischen Vaterschaftsanfechtung und neuer Feststellung der Vaterschaft.
Eine erfolgreiche Feststellung, dass der (bisherige) rechtliche Vater nicht mehr als Vater anzusehen ist, bedingt ja nur in wenigen Fällen ein automatisches Wiederaufleben einer anderen Vaterschaft.
Denkbar wäre bspw. die sog. qualifizierte Drittanerkennung (§ 1599 Abs. 2 BGB), wonach die Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung der Drittanerkennung mE zu einem "Wiederaufleben"
der gesetzlichen Vaterschaft (des Nochehemannes der Mutter) führen müßte. Ob das aber tatsächlich so sein wird, vermag ich mangels Kenntnis eines entsprechenden Urteils nur zu vermuten.
Fällt noch jemandem ein Anwendungsfall ein?
Denn wie eingangs bereits erwähnt, müßte nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung in einem weiteren Verfahren die erfolgreiche Feststellung der Vaterschaft eines Anderen erfolgen.
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Wesentlich interessanter könnten in Zukunft Anfechtungen der Vaterschaft (wohl besser Elternschaft) wegen Unzumutbarkeit werden. Es treten mittlerweile Fälle auf, in denen in deutschen Geburtseinträgen zwei Männer als Eltern stehen, oder zwei Frauen. Die Rechtsprechung dazu ist noch nicht gefestigt aber der BGH hat bereits eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen.
Danach hat ein in Südafrika geborenes deutsches Kind zwei weibliche Elternteile, aber keinen Vater (BGH, Beschluss vom 20.04.2016, XII ZB 15/15). Die Abstammung wurde gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB nach südafrikanischem Recht beurteilt.
Eine erfolgreiche Feststellung, dass der (bisherige) rechtliche Vater nicht mehr als Vater anzusehen ist, bedingt ja nur in wenigen Fällen ein automatisches Wiederaufleben einer anderen Vaterschaft.
Denkbar wäre bspw. die sog. qualifizierte Drittanerkennung (§ 1599 Abs. 2 BGB), wonach die Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung der Drittanerkennung mE zu einem "Wiederaufleben"
der gesetzlichen Vaterschaft (des Nochehemannes der Mutter) führen müßte. Ob das aber tatsächlich so sein wird, vermag ich mangels Kenntnis eines entsprechenden Urteils nur zu vermuten.
Fällt noch jemandem ein Anwendungsfall ein?
Nichts außer der Feststellung, dass das Kind keinen Vater hat.Was passiert, wenn der biologische Vater bereits tot
Denn wie eingangs bereits erwähnt, müßte nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung in einem weiteren Verfahren die erfolgreiche Feststellung der Vaterschaft eines Anderen erfolgen.
Aus welcher Anspruchsgrundlage? Die mir spontan einfallenden dürften in derartigen Fällen bereits verjährt sein.Hat der ex-Vater nun Ansprüche als Ersatz für den finanziellen Aufwand gegenüber dem biologischen und nun neuen, rechtlichen Vater?
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Wesentlich interessanter könnten in Zukunft Anfechtungen der Vaterschaft (wohl besser Elternschaft) wegen Unzumutbarkeit werden. Es treten mittlerweile Fälle auf, in denen in deutschen Geburtseinträgen zwei Männer als Eltern stehen, oder zwei Frauen. Die Rechtsprechung dazu ist noch nicht gefestigt aber der BGH hat bereits eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen.
Danach hat ein in Südafrika geborenes deutsches Kind zwei weibliche Elternteile, aber keinen Vater (BGH, Beschluss vom 20.04.2016, XII ZB 15/15). Die Abstammung wurde gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB nach südafrikanischem Recht beurteilt.
Zuletzt geändert von Ronny1958 am 10.08.16, 08:27, insgesamt 1-mal geändert.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Vaterschaftsanfechtung durch das Kind
Schadenersatz, wurde auch schon vom OLG Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 13 UF 157/05 dem Scheinvater zugesprochen. Wobei gefühlt das erfordert das der Scheinvater nix wusste.Ronny1958 hat geschrieben:Aus welcher Anspruchsgrundlage?Hat der ex-Vater nun Ansprüche als Ersatz für den finanziellen Aufwand gegenüber dem biologischen und nun neuen, rechtlichen Vater?
Das Kind könnte ja auch auf eine Adoption anfechten, und da würde ich Ansprüche des Scheinvaters verneinen wollen.
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Re: Vaterschaftsanfechtung durch das Kind
Welche Anspruchsgrundlage sollte denn für Schadenersatz bei der Anfechtung durch das vollj. Kind herhalten?
Unerlaubte Handlung (eh schon fraglich ob überhaupt) dürfte verjährt sein.
GoA?
CiC?
Unerlaubte Handlung (eh schon fraglich ob überhaupt) dürfte verjährt sein.
GoA?
CiC?
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