Rechtslage Anrechnung Verdienst auf Unterhalt

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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Neroxi
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Rechtslage Anrechnung Verdienst auf Unterhalt

Beitrag von Neroxi »

Der Sohn von Frau S. Ist bald 18 und beginnt ein Freiwilliges Soziales Jahr und bekommt neben Taschengeld noch Geld für die Fahrtkosten und Verpflegung. Frau S. Ist geschieden und erhält Unterhalt.
Nun soll auf das Unterhalt etwas des Verdienstes angerechnet werden.

Wie sieht die Rechtslage aus? Was und wieviel darf angerechnet werden?
SusanneBerlin
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Re: Rechtslage Anrechnung Verdienst auf Unterhalt

Beitrag von SusanneBerlin »

Wenn das Freiwillige Soziale Jahr nicht der Ausbildubg dient, braucht überhaupt kein Unterhalt gezahlt werden.

Ab dem 18. Lebensjahr sind beide Elternteile im Verhältnis ihrer Einkommen unterhaltspflichtig. D.h. wenn eine Unterhaltspflicht bejaht würde, ist dem Vater nicht nur das Einkommen des Sohnes, sondern auch der Mutter mitzuteilen, damit der Vater die Höhe des zu leistenden Unterhalts berechnen kann.
Grüße, Susanne
ExDevil67
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Re: Rechtslage Anrechnung Verdienst auf Unterhalt

Beitrag von ExDevil67 »

Neroxi hat geschrieben:Frau S. Ist geschieden und erhält Unterhalt.
Erhält Frau S persönlich Unterhalt oder bekommt sie als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes bisher dessen Unterhalt überwiesen?
Wenn es um Unterhalt für den Sohn geht, siehe Antwort von Susanne, geht es um Unterhalt für Frau S hat das keine Auswirkungen.
Und ergänzend noch, ab 18 kann der Sohn festlegen auf welches Konto er seinen Unterhalt gezahlt haben will. Kann also auch sein eigenes sein und muss nicht zwingend das der Mutter sein.
yamato
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Re: Rechtslage Anrechnung Verdienst auf Unterhalt

Beitrag von yamato »

Zur Einkommensanrechnung.
Bei Minderjährigen ist die Hälfte des Einkommens auf den Barunterhalt anzurechnen, ggf. bereinigt um Einkommensbedingte Aufwendungen.
Bei Volljährigen ist das ganze Einkommen auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen und beide Eltern sind unterhaltspflichtig.

Anrechnen würde ich hier Taschengeld und Verpflegungsgeld, Fahrtkosten eher nicht, da sie berufsbedingt sind.
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