Namensänderung
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Namensänderung
Liebes Forum brauche dringend ihren Rat
Ich bin dabei meinen Familiennamen ,den ich durch die Ehe bekam und mich nie damit identifizierte,
zu ändern . Habe ein sehr teures Gutachten erstellen lassen ,was viele sitzungen und Tests beeinhalten .
Was ich als riesige strapaze empfand weil ich krank bin .Habe starke Gesichtsschmerzen bezüglich des
unbeliebten Nachnamen. Nehme überdosiert schmerzmittel was mitlerweile meine Nieren angreift.
Jetzt nochmal zum Gutachen da steht mehfach drin das zwinglich der name in mein Mädchenname geändert werden
muss. Ich wurde von der Psychologin gefragt welchen Name der neue seien sollte . Aber der Stress und Unwissenheitlich
wusste ich zu diesem Zeitpunkt nicht das ich freie Namenswahl habe.
Nun habe ich einen Antrag gestellt mit meine Wunschnamen ( Mädchenname meine verstorbenen Mutter )aber weil
im Gutachten ein andere drinnen steht will mir das Amt nur diesen gewähren ansonsten wird er abgelehnt.
Meine Frage wie ist die Rechtslage ?
Ich bin wirklich krank und habe keine kraft mehr bitte helfen sie mir .
Liebe Grüße
Michaela
Ich bin dabei meinen Familiennamen ,den ich durch die Ehe bekam und mich nie damit identifizierte,
zu ändern . Habe ein sehr teures Gutachten erstellen lassen ,was viele sitzungen und Tests beeinhalten .
Was ich als riesige strapaze empfand weil ich krank bin .Habe starke Gesichtsschmerzen bezüglich des
unbeliebten Nachnamen. Nehme überdosiert schmerzmittel was mitlerweile meine Nieren angreift.
Jetzt nochmal zum Gutachen da steht mehfach drin das zwinglich der name in mein Mädchenname geändert werden
muss. Ich wurde von der Psychologin gefragt welchen Name der neue seien sollte . Aber der Stress und Unwissenheitlich
wusste ich zu diesem Zeitpunkt nicht das ich freie Namenswahl habe.
Nun habe ich einen Antrag gestellt mit meine Wunschnamen ( Mädchenname meine verstorbenen Mutter )aber weil
im Gutachten ein andere drinnen steht will mir das Amt nur diesen gewähren ansonsten wird er abgelehnt.
Meine Frage wie ist die Rechtslage ?
Ich bin wirklich krank und habe keine kraft mehr bitte helfen sie mir .
Liebe Grüße
Michaela
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Re: Namensänderung
Hallo
ein durch die Eheschließung erworbener Ehename ist nach Auflösung der Ehe jederzeit wieder in den eigenen Geburtsnamen zu ändern.
Vgl. dazu § 1355 Abs. 4 BGB:
ein durch die Eheschließung erworbener Ehename ist nach Auflösung der Ehe jederzeit wieder in den eigenen Geburtsnamen zu ändern.
Vgl. dazu § 1355 Abs. 4 BGB:
Sollte die Ehe noch bestehen, wird eine Änderung des Ehenamens nur gemeinsam auf Antrag beider Ehegatten und dem Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sein.(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Namensänderung
Hallo
Wow das ging wirklich schnell
Bei mir bestehe ein wichtiger Grund zur Namensänderung
Möchte mich auch nicht scheiden lassen da mir die Rentenanteile meines fleißigen Mannes übertragen werden
25 jahre Ehe . Er würde in meinen Todesfall In einer Rentenamut fallen obwohl er immer fleißg gearbeitet hat
dies zu umgehen habe ich mich auch die Strapazen eines Gutachten eingelassen .
Es wird auch verständlich das mein Krankeitsbild dringend zur Namensänderung fodernd ist
Ich möchte aber bei sovielen Kosten einen Wunschnamen der nicht im Gutachen steht
Wie ist die Rechtslage?
Ich bedanke mich recht herzlich
für ihre Mühe und Zeit
Wow das ging wirklich schnell
Bei mir bestehe ein wichtiger Grund zur Namensänderung
Möchte mich auch nicht scheiden lassen da mir die Rentenanteile meines fleißigen Mannes übertragen werden
25 jahre Ehe . Er würde in meinen Todesfall In einer Rentenamut fallen obwohl er immer fleißg gearbeitet hat
dies zu umgehen habe ich mich auch die Strapazen eines Gutachten eingelassen .
Es wird auch verständlich das mein Krankeitsbild dringend zur Namensänderung fodernd ist
Ich möchte aber bei sovielen Kosten einen Wunschnamen der nicht im Gutachen steht
Wie ist die Rechtslage?
Ich bedanke mich recht herzlich
für ihre Mühe und Zeit
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Re: Namensänderung
Während bestehender Ehe besteht mE kein wichtiger Grund, den Geburtsnamen eines Ehegatten zu ändern. Für die Änderung des Ehenamens müssen beide Ehegatten gemeinsam den Antrag stellen.
Alles andere vermag ich mangels Kenntnis des genauen Sachverhaltes nicht zu beurteilen.
Ich habe in 25 Jahren eine derartige Änderung während einer bestehenden Ehe noch nicht genehmigt. Mir ist auch kein diesbezüglich erfolgreiches Verfahren in ganz Deutschland zur Kenntnis gelangt.
Ganz allgemein zur Rechtslage:
Falls man als Antragsteller überzeugt davon ist, dass man im Recht ist, muß man eine Entscheidung über den eigenen Antrag treffen lassen und ggf. im Ablehnungsfalle den Verwaltungsgerichtsweg beschreiten. Falls in dem betroffenen Bundesland noch ein Vorverfahren durchgeführt wird, muß zunächst gegen die Ablehnung ein Widerspruch eingelegt werden und danach Verpflichtungsklage erhoben werden.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann man Berufung einlegen und vor das Oberverwaltungsgericht ziehen. Dort erhält man dann ein weiteres Urteil gegen das man ggf. (falls zugelassen) Revision zum BVerwG einlegen kann.
Summa summarum gehen da etliche Jahre ins Land bis man sein Ziel erreicht hat. Oder eben auch gar nicht.
Kosten:
Im Verwaltungsverfahren fallen derzeit Kosten bis zu 1022 € (bei Ablehnung bis zur Hälfte) an.
Das Widerspruchsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren kosten ebenfalls Geld, ab dem OVG muß zwingend ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt beauftragt werden.
Alles andere vermag ich mangels Kenntnis des genauen Sachverhaltes nicht zu beurteilen.
Ich habe in 25 Jahren eine derartige Änderung während einer bestehenden Ehe noch nicht genehmigt. Mir ist auch kein diesbezüglich erfolgreiches Verfahren in ganz Deutschland zur Kenntnis gelangt.
Ganz allgemein zur Rechtslage:
Falls man als Antragsteller überzeugt davon ist, dass man im Recht ist, muß man eine Entscheidung über den eigenen Antrag treffen lassen und ggf. im Ablehnungsfalle den Verwaltungsgerichtsweg beschreiten. Falls in dem betroffenen Bundesland noch ein Vorverfahren durchgeführt wird, muß zunächst gegen die Ablehnung ein Widerspruch eingelegt werden und danach Verpflichtungsklage erhoben werden.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann man Berufung einlegen und vor das Oberverwaltungsgericht ziehen. Dort erhält man dann ein weiteres Urteil gegen das man ggf. (falls zugelassen) Revision zum BVerwG einlegen kann.
Summa summarum gehen da etliche Jahre ins Land bis man sein Ziel erreicht hat. Oder eben auch gar nicht.
Kosten:
Im Verwaltungsverfahren fallen derzeit Kosten bis zu 1022 € (bei Ablehnung bis zur Hälfte) an.
Das Widerspruchsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren kosten ebenfalls Geld, ab dem OVG muß zwingend ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt beauftragt werden.
Zuletzt geändert von Ronny1958 am 26.08.16, 11:19, insgesamt 1-mal geändert.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Namensänderung
Dankeschön
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Re: Namensänderung
Bitte, ich habe die obige Antwort noch einmal überarbeitet.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Namensänderung
Das Problem ist nicht der Name, sondern der Umstand, dass der Antragsteller überzeugt ist, dass der Name zu seinem sehr umfassenden Leid ursächlich beiträgt.Michisuchtrat hat geschrieben:Hallo
Wow das ging wirklich schnell
Bei mir bestehe ein wichtiger Grund zur Namensänderung
solch ein Krankheitsbild, bei dem ein Namenswechsel als Therapie wichtig ist, während der eigene Ehemann, den man als "lieben Rentenbeiträger" halten will, den führt, gibt es nicht.Es wird auch verständlich das mein Krankeitsbild dringend zur Namensänderung fodernd ist
Die Antwort verweist auf einen rechtlichen Aspekt: Besteht ein Wunsch nach Namensänderung, sollte man für etwaige Gerichtsverfahren andere und überzeugendere Gründe finden.
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Re: Namensänderung
Ich sehe das ja ähnlich, deshalb schrieb ich ja:
Ohne genaue Kenntnis des Gutachtens vermag ich nicht zu urteilen.
Die allerwenigsten Gutachten haben in derartigen Fällen tatsächlich die beiden entscheidenden Frage für das Vorliegen eines wichtigen Grundes beantwortet:
1. Bestehen psychische Probleme,
welche
2. kausal durch den aktuell zu führenden Namen verursacht werden?
Im Falle der TE kommt hinzu, dass sie auch noch eine unklare Vortsellung von der Namenssysthematik hat.
Käme man ihrem Wunsch nach, den Geburtsnamen zu ändern, hätte sie weiterhin den Ehenamen zu führen und könnte allenfalls den geänderten Geburtsnamen dort anwenden, wo sie den vollständigen Namen angeben müßte.
Beispiel:
Frau Müller geb. Meier wird nach der Änderung zur Frau Müller geb. Schmidt.
Und für die Änderung des aktuellen Ehenamens wäre zwingend der andere Namensträger erforderlich.
Eine einseitige Auflösung des Ehenamens wäre (mMn) selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht möglich.
Ohne genaue Kenntnis des Gutachtens vermag ich nicht zu urteilen.
Die allerwenigsten Gutachten haben in derartigen Fällen tatsächlich die beiden entscheidenden Frage für das Vorliegen eines wichtigen Grundes beantwortet:
1. Bestehen psychische Probleme,
welche
2. kausal durch den aktuell zu führenden Namen verursacht werden?
Im Falle der TE kommt hinzu, dass sie auch noch eine unklare Vortsellung von der Namenssysthematik hat.
Käme man ihrem Wunsch nach, den Geburtsnamen zu ändern, hätte sie weiterhin den Ehenamen zu führen und könnte allenfalls den geänderten Geburtsnamen dort anwenden, wo sie den vollständigen Namen angeben müßte.
Beispiel:
Frau Müller geb. Meier wird nach der Änderung zur Frau Müller geb. Schmidt.
Und für die Änderung des aktuellen Ehenamens wäre zwingend der andere Namensträger erforderlich.
Eine einseitige Auflösung des Ehenamens wäre (mMn) selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht möglich.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Namensänderung
Hallöle,
ich schreibe einfach mal hier rein, wenn das in Ordnung ist, da es auch um die Nammensnennung geht. Leibliches Kind (3) hat damals den Nachnamen des Elternteils mütterlicherseits erhalten. Das ist ja nichts ungewöhnliches. Da ich bereits das alleinige Sorgerecht habe und die Kindesmutter eingewiesen wurde und kein Kontakt mehr besteht (auch unterhaltsmäßig wird nie was kommen), bin ich interessiert an der Möglichkeit den Nachnamen des Kindes an mich anzupassen.
Mir ist durchaus bewusst, dass eine Namensänderung nur in wirklich notwendigen Fällen möglich ist, im Vorteil wäre ich halt jetzt noch, dass das Kind sehr jung ist und eine Änderung des Namens noch verwaltungsfreundlicher zu regeln wäre wie in einigen Jahren, da das Kind ja weder steuerlich etc. an vielen Stellen gemeldet ist.
Nun bin ich an Erfahrungen interessiert, wie richterlich solche Entscheidungen gefallen sind. Die Situation ist bekannt und natürlich bin ich mir im Klaren, dass es nicht ausreicht zu sagen, es gibt nur Probleme, weil ich einen komplett anderen Namen habe. Ich wäre froh, wenn mir jemand Tipps geben könnte inwiefern man sich weiter beraten lassen könnte bzw. ab wann Chancen bestehen sich damit durchsetzen zu können.
Danke schön
ich schreibe einfach mal hier rein, wenn das in Ordnung ist, da es auch um die Nammensnennung geht. Leibliches Kind (3) hat damals den Nachnamen des Elternteils mütterlicherseits erhalten. Das ist ja nichts ungewöhnliches. Da ich bereits das alleinige Sorgerecht habe und die Kindesmutter eingewiesen wurde und kein Kontakt mehr besteht (auch unterhaltsmäßig wird nie was kommen), bin ich interessiert an der Möglichkeit den Nachnamen des Kindes an mich anzupassen.
Mir ist durchaus bewusst, dass eine Namensänderung nur in wirklich notwendigen Fällen möglich ist, im Vorteil wäre ich halt jetzt noch, dass das Kind sehr jung ist und eine Änderung des Namens noch verwaltungsfreundlicher zu regeln wäre wie in einigen Jahren, da das Kind ja weder steuerlich etc. an vielen Stellen gemeldet ist.
Nun bin ich an Erfahrungen interessiert, wie richterlich solche Entscheidungen gefallen sind. Die Situation ist bekannt und natürlich bin ich mir im Klaren, dass es nicht ausreicht zu sagen, es gibt nur Probleme, weil ich einen komplett anderen Namen habe. Ich wäre froh, wenn mir jemand Tipps geben könnte inwiefern man sich weiter beraten lassen könnte bzw. ab wann Chancen bestehen sich damit durchsetzen zu können.
Danke schön
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Re: Namensänderung
Weder der Wechsel des Sorgerechts noch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes von einem Elternteil zum anderen zieht im BGB namensrechtliche Konsequenzen nach sich.
Waren die Eltern verheiratet?
Ist jetzt ein Elternteil verheiratet?
Ansonsten bliebe für die "Anpassung" der Namensführung von Kind und einem Elternteil nur die öffentlich-rechtliche Namensänderung als vom Familienrecht unabhängiges Verfahren nach dem Verwaltungsrecht (§ 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen).
Dieses Verfahren setzt neben einem Antrag einen wichtigen Grund voraus. Im Verfahren prüft die zuständige Verwaltungsbehörde (meist Landkreis oder auch eine kreisfreie Stadt, je nach landesrechtlicher Zuständigkeit) ob aus Sicht des Antragstellers (Kind!) ein schutzwürdiges Interesse an der Namensführung besteht, welches geeignet ist, das entgegenstehende öffentliche Interesse (an der Beibehaltung des gesetzmäßig erworbenen Namens) und das mglw. entgegenstehende Interesse des anderen Elternteils zu überwiegen.
Nur dann und wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Interessen festzustellen ist, dass die Namensänderung auch bei angemessener Berücksichtigung der entgegenstehenden Interessen zum Wohl des Kindes des Kindes erforderlich ist, darf der Name geändert werden.
Dabei kommt es eher weniger darauf an, was der Elternteil bei dem das Kind lebt, mglw. als Belastung empfindet, sondern es wird auf den Erlebnishorizont des Kindes abgestellt. Der Gesetzgeber will gerade in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem wenig Kontakt besteht, durch Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung die gegenseitige Erinnerung des Kindes und des nicht sorgeberechtigten Elternteils stärken.
Das Verfahren kostet Zeit Geld und Aufwand, der vom gesetzlichen Vertreter zu bezahlen ist, die Gebühren können im Rahmen von 2,50 € bis 1022 € festgesetzt werden.
Vorliegend sagt mir meine bisherige Erfahrung, dass die Namensänderung kaum nachvollziehbar begründet zum Wohl des Kindes erforderlich sein kann.
Waren die Eltern verheiratet?
Ist jetzt ein Elternteil verheiratet?
Ansonsten bliebe für die "Anpassung" der Namensführung von Kind und einem Elternteil nur die öffentlich-rechtliche Namensänderung als vom Familienrecht unabhängiges Verfahren nach dem Verwaltungsrecht (§ 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen).
Dieses Verfahren setzt neben einem Antrag einen wichtigen Grund voraus. Im Verfahren prüft die zuständige Verwaltungsbehörde (meist Landkreis oder auch eine kreisfreie Stadt, je nach landesrechtlicher Zuständigkeit) ob aus Sicht des Antragstellers (Kind!) ein schutzwürdiges Interesse an der Namensführung besteht, welches geeignet ist, das entgegenstehende öffentliche Interesse (an der Beibehaltung des gesetzmäßig erworbenen Namens) und das mglw. entgegenstehende Interesse des anderen Elternteils zu überwiegen.
Nur dann und wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Interessen festzustellen ist, dass die Namensänderung auch bei angemessener Berücksichtigung der entgegenstehenden Interessen zum Wohl des Kindes des Kindes erforderlich ist, darf der Name geändert werden.
Dabei kommt es eher weniger darauf an, was der Elternteil bei dem das Kind lebt, mglw. als Belastung empfindet, sondern es wird auf den Erlebnishorizont des Kindes abgestellt. Der Gesetzgeber will gerade in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem wenig Kontakt besteht, durch Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung die gegenseitige Erinnerung des Kindes und des nicht sorgeberechtigten Elternteils stärken.
Das Verfahren kostet Zeit Geld und Aufwand, der vom gesetzlichen Vertreter zu bezahlen ist, die Gebühren können im Rahmen von 2,50 € bis 1022 € festgesetzt werden.
Vorliegend sagt mir meine bisherige Erfahrung, dass die Namensänderung kaum nachvollziehbar begründet zum Wohl des Kindes erforderlich sein kann.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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