Verzicht auf Kindesunterhalt

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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Lucy Lustig
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Verzicht auf Kindesunterhalt

Beitrag von Lucy Lustig »

Hallo,


A und B waren bis 2010 verheiratet.
Innerhalb der Ehe kam die Tochter T zur Welt.
In 2015 hat B erfahren, dass T nicht seine leibliche Tochter ist.
A hat ihm dies nun gebeichtet. Mittlerweile ist sie mit dem leiblichen Vater verheiratet...

Beide - A und B - wollen T damit nicht belasten - sie vereinbaren deshalb schriftlich, dass
B keinen Barunterhalt mehr für die T an die A zu zahlen hat; im Gegenzug verzichtet er auf etwaige
Rückforderungs- oder Schadenersatzansprüche.

Ist dieser deal in dieser Form wirksam oder MUSS ein gerichtliches Verfharen geführt werden?
Beide wollen es der T ersparen einen DNA Test zu machen...
windalf
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Re: Verzicht auf Kindesunterhalt

Beitrag von windalf »

Wenn B der rechtliche Vater des Kindes ist muss er auch für dieses Unterhalt zahlen. Die Mutter kann gar nicht wirksam auf den Unterhalt für T verzichten.

Ohne die ganze Nummer Vaterschaftsanfechtung usw. kommt der B da nicht raus aus der Nummer...
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
ExDevil67
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Re: Verzicht auf Kindesunterhalt

Beitrag von ExDevil67 »

Jep, A und B können zwar privat untereinander vereinbaren das kein Unterhalt gefordert wird. Das gilt aber nur für A und B.

Sobald für T Sozialleistungen beantragt werden und der entsprechende Träger Ansprüche auf sich überleitet, darf und wird der an B herantreten. Auch T wäre mit ihrer Volljährigkeit nicht an diese Vereinbarung gebunden. Es sind ihre Unterhaltsansprüche, nicht die von A.

Zumal man ja nicht vergessen darf das das weit über den aktuellen Unterhalt hinaus geht.
Wenn T mal studieren will und Bafög beantragt, wird B als rechtlicher Vater um Auskunft gebeten und ggf Unterhalt von ihm be- und angerechnet. Genauso Erbrecht, T ist formal die Tochter von B. Also ggf dessen einzige Erbin.
Kleine Hexe
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Re: Verzicht auf Kindesunterhalt

Beitrag von Kleine Hexe »

und für eine Vaterschaftsanfechtung hat B nur 2 Jahre nach Kenntnisnahme Zeit - also nix mit: jetzt wird T blöd, jetzt gebe ich die Vaterschaft doch ab.
Aufgrund der Vereinbarung ist nachweisbar, dass B wusste, dass er nur der rechtliche aber nicht der biologische Vater ist.

Kleine Hexe
Biggi0001
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Re: Verzicht auf Kindesunterhalt

Beitrag von Biggi0001 »

Der DNA-Test ist ein Stäbchen im Mund - was muss man da "ersparen"? Soll keine Provokation sein. Interssiert mich wirklich.
Verba docent, exempla trahunt et quae nocent, docent.
ExDevil67
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Re: Verzicht auf Kindesunterhalt

Beitrag von ExDevil67 »

Biggi0001 hat geschrieben:Der DNA-Test ist ein Stäbchen im Mund - was muss man da "ersparen"?
Der Test selber sollte nicht das Problem sein und lässt sich dem Kind sicher auch anders verkaufen.
Aber das zu erwartende Resultat, das Papa nämlich nicht mehr Papa ist und die Konsequenz das ggf Papa einen nicht mehr sehen will, das dürfte dem Kind nicht so ohne weiteres zu verkaufen sein.
yamato
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Re: Verzicht auf Kindesunterhalt

Beitrag von yamato »

Wenn der gesetzliche Vatersagt, er ist nicht der Vater und die Vaterschaft anfechtet.
Der bis jetzt nur biologische Vater gibt an die Vaterschaft anerkennen zu wollen und die Mutter stimmt zu.

Ich denke hier ist ein DNA Test entbehrlich.

Außerdem darf sich das Kind dann immer noch bei der Mutter bedanken, die sich anscheinend heimlich noch während des Bestehens der Ehe hat Fremdtackern lassen.

Die Rechtssicherheit des Nochvaters sollte hier doch etwas höher stehen und um das Kind kümmern kann er sich ja weiterhin.
Caedite eos! Novit enim Dominus qui sunt eius
lerchenzunge
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Re: Verzicht auf Kindesunterhalt

Beitrag von lerchenzunge »

ExDevil67 hat geschrieben:Aber das zu erwartende Resultat, das Papa nämlich nicht mehr Papa ist und die Konsequenz das ggf Papa einen nicht mehr sehen will, das dürfte dem Kind nicht so ohne weiteres zu verkaufen sein.
es besteht doch keine Notwendigkeit, dem 5-jährigen Kind das Resultat mitzuteilen.
Für das Kind in diesem Alter ist das tatsächliche Verhalten der Beteiligten wichtig, nicht die rechtlichen Aspekte.
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