Hallo Experten,
Ich lebe seit 2012 in Scheidung im Februar 2015 war letzte Anhörung beim Amtsgericht und es hat sich nicht bis jetzt getan da meine EX-Frau nicht am Versorgungsausgleich mitwirkt.
Jetzt bin ich in der Lage mit meiner Freundin ein Haus zu kaufen. Nun sagt die Bank das ich noch in einer Zugewinngemeinschaft lebe.
Wie ist die Rechtslage ? Wie lange zählt die Zugewinngemeinschaft: bis zum endgültigen Beschluß der Scheidung oder bis zum einreichen der Scheidung beim Amtsgericht.
Danke
jede029
Zugewinngemeinschaft
Moderator: FDR-Team
Re: Zugewinngemeinschaft
Zitat aus dem §1384 Absatz 1 BGB:
"Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags."
Eine Scheidung ist dann rechtshängig, wenn der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugegangen ist.
Es kann natürlich sein, dass der Bank der Ausgang der Scheidung etc. etwas zu unsicher ist, eventuell besteht hier auch die Befürchtung, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eventuell noch durch die Scheidung beeinflusst werden. Das kann man aus der Ferne leider nicht sagen.
Die Bank hat jedenfalls Vertragsfreiheit und kann bestimmen wem und zu welchen Voraussetzungen sie Kredit geben will.
Vielleicht nochmal mit der Bank reden und Fragen was genau das Problem aus Sicht der Bank ist?
"Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags."
Eine Scheidung ist dann rechtshängig, wenn der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugegangen ist.
Es kann natürlich sein, dass der Bank der Ausgang der Scheidung etc. etwas zu unsicher ist, eventuell besteht hier auch die Befürchtung, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eventuell noch durch die Scheidung beeinflusst werden. Das kann man aus der Ferne leider nicht sagen.
Die Bank hat jedenfalls Vertragsfreiheit und kann bestimmen wem und zu welchen Voraussetzungen sie Kredit geben will.
Vielleicht nochmal mit der Bank reden und Fragen was genau das Problem aus Sicht der Bank ist?
Nobody said that life would be easy.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 7220
- Registriert: 18.02.06, 21:37
- Wohnort: Nürnberg
- Kontaktdaten:
Re: Zugewinngemeinschaft
Hallo,
Das Problem dürfte sein, dass nach § 1365 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1365.html
der noch in Zugewinngemeinschaft lebende Mann zum Erwerb der Immobilie ggf. die Zustimmung seiner Noch-Frau benötigt.
Das Problem dürfte sein, dass nach § 1365 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1365.html
der noch in Zugewinngemeinschaft lebende Mann zum Erwerb der Immobilie ggf. die Zustimmung seiner Noch-Frau benötigt.
Gruß
Peter H.
Peter H.
Re: Zugewinngemeinschaft
Er lebt ja nicht mehr in Zugewinngemeinschaft, siehe eben § 1384 BGB.Holzschuher hat geschrieben:Hallo,
Das Problem dürfte sein, dass nach § 1365 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1365.html
der noch in Zugewinngemeinschaft lebende Mann zum Erwerb der Immobilie ggf. die Zustimmung seiner Noch-Frau benötigt.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 16199
- Registriert: 05.11.12, 13:35
Re: Zugewinngemeinschaft
§ 1384 BGB besagt nicht, dass die Zugewinngemeinschaft am Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags endet.Kjundor hat geschrieben:Er lebt ja nicht mehr in Zugewinngemeinschaft, siehe eben § 1384 BGB.
§ 1384 BGB besagt, dass für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Stichtag gilt.
Die Zugewinngemeinschaft endet erst mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
BGB hat geschrieben:§ 1388 Eintritt der Gütertrennung
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.
Grüße, Susanne
-
- Letzte Themen