mal angenommen, die Trennung wäre kürzlich erst ausgesprochen worden, die ersten anwaltlichen Termine haben stattgefunden. Nun bekäme man vom Scheidungsanwalt der Gegenseite ein Schreiben mit dieser rein fiktiven Formulierung:
Was wäre von so einem Schreiben bzw. diesem Vorgehen zu halten?Betreff: ... ./. ... wegen Scheidung, Folgesachen, u. a.
Sehr geehrter Herr ...,
mit diesem Schreiben zeigen wir Ihnen an Frau ... anwaltschaftlich zu vertreten. Ordnungsgemäße Legitimation wird anwaltlich versichert.
Wir dürfen Sie Namens und im Auftrag unserer Mandantin einladen, an einem gemeinsamen Gespräch in den Räumen unserer Kanzlei in ... teilzuhaben.
Unsere Mandantin hat uns beauftragt, die eheliche Angelegenheit zu erörtern und zu versuchen, zu Gunsten der gemeinsamen Kinder eine zügige, einvernehmliche Lösung der vorhandenen rechtlichen Probleme im gemeinsamen Gespräch mit Ihnen zu finden.
Nachdem Ihre Frau und Sie am besten Wissen, was während Ihrer Ehe geschehen ist, welche Einnahmen und Ausgaben Sie hatten, bietet es sich an, dass Sie gemeinsam die finanziellen Verhältnisse zusammen mit dem Unterzeichner erörtern und Lösungen erarbeiten. Dies mag sicher an der einen oder anderen Stelle mit Friktionen behaftet sein, dennoch bietet Ihnen dieses Vorgehen die Möglichkeit, Zeit, Geld und Nerven zu sparen. Sie können quasi noch in diesem Stadium zusammen mit Frau **** zu Gunsten der Kinder eine Lösung finden, die unter wechselseitigen Nachgeben im Rahmen von Kompromissen Ihren eigenen Vorstellungen entspricht.
Wir dürfen Sie also höflich bitten, mit Frau ... einen Termin abzustimmen und dann gemeinsam diesen in der Kanzlei wahrzunehmen. Es wäre förderlich, wenn Sie zu diesem Termin bereits entsprechende Unterlagen für Einnahmen und Ausgaben, sowie ein vollständiges Vermögensverzeichnis mit jeweiligen Belegen zu den Einzelpositionen mitbringen. Wenn Sie im Verlauf des Gespräches feststellen, dass tatsächlich hier eine faire Lösung gesucht wird, können Sie jederzeit zum Ermitteln der jeweiligen Grundlagen gleich die Papiere jeweils vorlegen.
Wir verbleiben in Erwartung Ihrer geschätzten Rückantwort
mit freundlichen Grüßen
... Rechtsanwalt
Dozent IHK ...
Dozent der Verwaltungsberufsgenossenschaft
Sollte man in so einem Falle das Gespräch wahrnehmen oder ist es ratsam dies nicht zu tun?
Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank für eure hoffentlich zahlreichen Antworten.
Trebor