Im Jahre 1998 war Frau A mit Herrn B noch verheiratet (Trennungsjahr), wurde jedoch schon von Herrn C geschwängert. Nach den Buchstaben des damaligen Gesetzes wäre Herr B der amtliche Vater gewesen und hätte nur durch langwierige Gerichtsentscheide seine Vaterschaft aberkennen können.Evariste hat geschrieben:Nehmen wir z. B. an, Frau A ist mit Herrn B verheiratet, wurde aber von Herrn C geschwängert. Wenn nun die 3 beim Standesamt vorsprechen und Stein und Bein schwören, dass Herr C der Vater ist, wird dennoch der Standesbeamte ungerührt Herrn B als Vater eintragen, wegen § 1592 Nr. 1 BGB. Die 3 müssen eine Gerichtsentscheidung erwirken, wenn sie das ändern wollen; auch eine Vaterschaftsanerkennung durch Herrn C ist (außer es liegen die Voraussetzungen des § 1599 Nr. 2 BGB vor) nicht möglich.
Es sind jedoch Frau A und Herr C aufs Rathaus und haben dort "an Eides statt" erklärt, dass sie beide Mutter und Vater sind. Und Herr B hat "an Eides statt" erklärt, dass er nicht der Vater ist. Es existieren nun amtliche Dokumente über "Embryo A" und "Embryo B" (im Leib von Frau A haben sich nämlich Zwillinge entwickelt), die rechtlich bereits die Vaterschaft von Herrn C anerkennen. Und zwar von Geburt an. Herr B hatte gar nichts mehr zu tun, erfahren, mitgeteilt erhalten, bezahlen etc.
Ich weiß das so genau, weil ich dummerweise der Herr B war, der sich zwischenzeitlich in einer ganz ganz dummen Situation befand.
Haben sich inzwischen die Gesetze geändert oder stimmt die Behauptung einfach nicht?