Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
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Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Hallo,
wenn man in Berlin die Ehe schließen will, findet man u. a. folgende Angabe für benötigte Unterlagen:
(Zitat)
Wenn Sie gemeinsame Kinder haben
die Geburtsurkunde oder begl. Abschriften aus dem Geburtsregister des Kindes (erhältlich beim Standesamt am Geburtsort des Kindes)
und
die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft für jedes Kind
sowie
Urkunde(n) über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Sorgerechtserklärung), falls diese Erklärung abgegeben wurde.
(Zitat Ende).
Verständlich. Denn die Eheschließung hat zur Folge, dass für gemeinsame Kinder automatisch das gemeinsame Sorgerecht in Kraft tritt.
Gleiche Angaben findet man auch auf den Homepages anderer Gemeinden. Ihr müsstet also lügen, dass es nicht eure gemeinsamen Kinder sind. An anderem Ort findet sich der Hinweis "Werden Kinder in die Ehe eingebracht, müssen auch ihre Abstammungsurkunden und dazu noch die Sorgerechtsregelung nachgewiesen werden."
Das Standesamt ist ja nicht irgendeine Hochzeitsorganisation, sondern die Beamten müssen ja Urkunden fertigen, die rechtlich korrekt sind.
Also sollte es wohl jetzt an der Zeit sein, dass du auf die Geburtsurkunden der Kinder eingetragen wirst, dann legt ihr die beim Standesamt vor und fertig ist's.
Grüße Hertha1892
wenn man in Berlin die Ehe schließen will, findet man u. a. folgende Angabe für benötigte Unterlagen:
(Zitat)
Wenn Sie gemeinsame Kinder haben
die Geburtsurkunde oder begl. Abschriften aus dem Geburtsregister des Kindes (erhältlich beim Standesamt am Geburtsort des Kindes)
und
die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft für jedes Kind
sowie
Urkunde(n) über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Sorgerechtserklärung), falls diese Erklärung abgegeben wurde.
(Zitat Ende).
Verständlich. Denn die Eheschließung hat zur Folge, dass für gemeinsame Kinder automatisch das gemeinsame Sorgerecht in Kraft tritt.
Gleiche Angaben findet man auch auf den Homepages anderer Gemeinden. Ihr müsstet also lügen, dass es nicht eure gemeinsamen Kinder sind. An anderem Ort findet sich der Hinweis "Werden Kinder in die Ehe eingebracht, müssen auch ihre Abstammungsurkunden und dazu noch die Sorgerechtsregelung nachgewiesen werden."
Das Standesamt ist ja nicht irgendeine Hochzeitsorganisation, sondern die Beamten müssen ja Urkunden fertigen, die rechtlich korrekt sind.
Also sollte es wohl jetzt an der Zeit sein, dass du auf die Geburtsurkunden der Kinder eingetragen wirst, dann legt ihr die beim Standesamt vor und fertig ist's.
Grüße Hertha1892
Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Klar, vor allem für sich selbst. Wen interessieren schon die Kindern ... Kosten Geld, Zeit und machen doch eh nur Ärger ...windalf hat geschrieben:Wenn das in Einzelfall mehr Vorteile als Nachteile hat warum nicht?wenn du Kinder hast, kannst du dir für dich irgendeinen Grund vorstellen warum du dich nicht zu deinen Kinder offiziell bekennen würdest?
Solltest Du mal Kinder haben wirst Du es hoffentlich verstehen. Vor allem der Kinder wegen.
Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Mit einer Unterhaltsverweigerung hätte er vielleicht erreichen können, dass sein Name in der Geburtsurkunde steht, aber nicht dass er seine Kinder sehen darf. In Deutschland muss man auch dann für seine Kinder Unterhalt zahlen (und Betreuungsunterhalt für die Mutter), wenn man sie nie zu sehen bekommt.Kleine Hexe hat geschrieben: Er hat vermutlich immer Unterhalt gezahlt bzw. ein Zusammenleben (mit)finanziert, so dass die Mutter gar keinen Grund hatte ihm irgendwelche Rechte einzuräumen.
Keineswegs. Im Falle eines Falles steht ihm ja immer noch der gerichtliche Weg offen, mit ungefähr den gleichen Aussichten, wie wenn er jetzt einen Antrag auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung stellt. Hier gibt es keine Fristen, die irgendwann ablaufen.Und @evariste, wenn die Beziehung irgendwann doch endet (immerhin wird mehr als ein Drittel aller Ehen geschieden), dann sieht er seine Kinder nicht einmal mehr am Wochenende wenn die Mutter nicht will. Er ist nämlich nicht der Vater...
Ach so. Nur Frauen können unschuldige Opfer sein. Männer, die von ihrer Partnerin erpresst werden (mal angenommen, es ist so), sind selbstverständlich selbst an ihrer Lage schuld.Irgendjemand hat hier was von "Pantoffeln" geschrieben - ich glaube da ist viel dran.
Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Die Rechtslage hat Herta1892 ja anschaulich beschrieben.Montesuma hat geschrieben:Warum wieso weshalb haben wir bereits geklärt. Mir geht es nur noch um das rechtliche.
Natürlich geht es hier nicht um die Gründe der Mutter oder des Vaters, aber schade, dass man das nicht erfährt. Es fällt einem nämlich beim besten Willen kein Grund ein wieso eine Frau gern "Vater unbekannt" in der Geburtsurkunde stehen haben möchte, wenn sie mit dem leiblichen Vater der Kinder zusammen ist und ihr jetzt auch ehelichen möchte. Es hat ja doch einen bestimmten Ruf, auch wenn sich die Zeiten geändert haben.
Das post ist OT und ehrlich, reine Neugier...
Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
???winterspaziergang hat geschrieben: Die Rechtslage hat Herta1892 ja anschaulich beschrieben.
Herta1982 hat aus irgendwelchen Webseiten zitiert und daraus unzutreffende Schlüsse gezogen.
Gemeint sind mit "gemeinsame Kinder" nämlich die gemeinsamen Kinder im rechtlichen Sinn. Für die muss natürlich eine Vaterschaftsanerkennung oder eine andere Urkunde (z. B. ein Gerichtsurteil) vorgelegt werden, aus der die Elterneigenschaft hervorgeht. Sind es keine "gemeinsamen Kinder" im rechtlichen Sinn (hier der Fall), dann kann auch keine Vaterschaftsanerkennung verlangt werden.
Das BGB ist da ganz eindeutig. § 1592:
Trifft keine der Bedingungen zu, dann gibt es keinen rechtlichen Vater.Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
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Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Das ist es ja, ich habe momentan nicht einmal den Anflug einer Idee welche Vorteile das haben könnte.windalf hat geschrieben: Wenn das in Einzelfall mehr Vorteile als Nachteile hat warum nicht?
Du wirst so genannt, du glaubst du bist der biologische Vater, aber rein rechtlich - nach außen - bist du für deine eigenen Kinder nur ein Bekannter/Freund der Mutter.Was meinst du mit "inoffiziell"? Den alleinigen Segen/Stempel von Vater Staat? Oder das tatsächlich gelebte?
In der Geburtsurkunde deiner Kinder heißt du "unbekannt".
Kleine Hexe
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Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Kann man einklagen.Evariste hat geschrieben:Mit einer Unterhaltsverweigerung hätte er vielleicht erreichen können, dass sein Name in der Geburtsurkunde steht, aber nicht dass er seine Kinder sehen darf. In Deutschland muss man auch dann für seine Kinder Unterhalt zahlen (und Betreuungsunterhalt für die Mutter), wenn man sie nie zu sehen bekommt.
Also klagen...Keineswegs. Im Falle eines Falles steht ihm ja immer noch der gerichtliche Weg offen, mit ungefähr den gleichen Aussichten, wie wenn er jetzt einen Antrag auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung stellt. Hier gibt es keine Fristen, die irgendwann ablaufen.
Habe ich wo behauptet?Ach so. Nur Frauen können unschuldige Opfer sein. Männer, die von ihrer Partnerin erpresst werden (mal angenommen, es ist so), sind selbstverständlich selbst an ihrer Lage schuld.
Es geht hier um Montesumas Fall und mir scheint hier ist die Frau nicht "unschuldig" aber er hat evtl. Schuld an seiner Lage.
Wer will findet Wege, wer nicht will findet Gründe - und meiner Meinung nach sind es hier die Unterschriften die nur einer leisten muß.
Mir absolut nichts ein, warum ein Vater nicht in die Geburtsurkunde eingetragen werden soll wenn er die Mutter seiner Kinder sogar heiratet.
Kleine Hexe
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Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
@Evariste: korrekt. Und wenn es nicht die gemeinsamen Kinder sind, braucht die Frau die Abstammungsurkunden und die Sorgerechtsregelungen. Dann legt sie die Urkunden mit "Vater unbekannt" vor und eine Negativbescheinigung vom Jugendamt als Nachweis der Alleinsorge.
Doof nur, dass der Standesbeamte nun weiß, dass es gemeinsame Kinder sind. Wenn auch (noch) nicht im rechtlichen Sinn.
Gruß Hertha1892
Doof nur, dass der Standesbeamte nun weiß, dass es gemeinsame Kinder sind. Wenn auch (noch) nicht im rechtlichen Sinn.
Gruß Hertha1892
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Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Im übrigen stellt das, was die Frau dort macht, eine Personenstandsfälschung dar, Par. 169 Abs. 1 StGB. Diese wird der Standesbeamte sicher nicht decken.
Gruß Hertha1892
Gruß Hertha1892
Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Ach so und das fällt nicht in die KategorieEvariste hat geschrieben: Das BGB ist da ganz eindeutig. § 1592:Trifft keine der Bedingungen zu, dann gibt es keinen rechtlichen Vater.Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
?Evariste hat geschrieben:aus irgendwelchen Webseiten zitiert und daraus unzutreffende Schlüsse gezogen.
Im vorliegenden fiktiven Fall wissen offenbar Mutter, Vater und Standesbeamte, dass der Mann, der beabsichtigt die Mutter zu heiraten, auch der Vater der Kinder ist.
Dass es keinen rechtlichen Vater "gibt" liegt nicht daran, dass er nicht zu ermitteln ist, sondern offenbar einzig an der Falschaussage der Mutter.
Man möchte nun an dieser Falschaussage festhalten, auch wenn der bekannte biologische Vater und bald Ehemann der Mutter, die Kinder als seine anerkennen würde.
Im Übrigen handelte der post OT von der rein sachlichen Frage, welchen Grund jemand dazu haben könnte, den Vater der Kinder zu heiraten, ihn aber nicht als Vater anzugeben.
Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Hertha1892 hat geschrieben:Im übrigen stellt das, was die Frau dort macht, eine Personenstandsfälschung dar, Par. 169 Abs. 1 StGB. Diese wird der Standesbeamte sicher nicht decken.
Wieso "Fälschung" und "Falschaussage"? Die Mutter hat ja anscheinend zugegeben, dass der Verlobte der biologische Vater ist. Also keine "Falschaussage". Er ist aber - ohne notariell oder durch das Jugendamt beurkundete Vaterschaftsanerkennung - nicht der rechtliche Vater. So ist das Gesetz. Die Situation, die hier vorliegt, mag dem Standesbeamten seltsam erscheinen (was man auch verstehen kann), ich sehe aber keine rechtliche Argumentation, mit der die Eheschließung verweigert werden könnte. Ebenso sehe ich keine Rechtsgrundlage dafür, Vater und Muter dazu zu zwingen, sich einen Termin beim Notar oder dem Jugendamt geben zu lassen, wenn sie das nicht wollen.winterspaziergang hat geschrieben: Dass es keinen rechtlichen Vater "gibt" liegt nicht daran, dass er nicht zu ermitteln ist, sondern offenbar einzig an der Falschaussage der Mutter.
Man möchte nun an dieser Falschaussage festhalten, auch wenn der bekannte biologische Vater und bald Ehemann der Mutter, die Kinder als seine anerkennen würde.
Generell ist es in Deutschland durch die Rechtsprechung akzeptiert, dass ein Mann, der nicht der biologische Vater ist (was auch alle wissen), eine Vaterschaftsanerkennung abgibt. So jemand darf dann später auch die Mutter heiraten, kein Problem. Warum soll es dann umgekehrt einem biologischen Vater verboten sein, die Vaterschaftsanerkennung nicht abzugeben?
Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Offenbar beinhaltet die Geburtsurkunde den Eintrag, dass der Vater unbekannt sei und das auch so bleiben soll. Da dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, dass es der Mutter erst später einfiel, scheint es eine falsche Aussage zu sein, an der sie jetzt auch noch weiter festhalten will. Wieso kann man weder rechtlich, noch menschlich verstehen, da es nicht um UVH oder sonstige soziale Leistungen ging.Evariste hat geschrieben:Hertha1892 hat geschrieben:Im übrigen stellt das, was die Frau dort macht, eine Personenstandsfälschung dar, Par. 169 Abs. 1 StGB. Diese wird der Standesbeamte sicher nicht decken.Wieso "Fälschung" und "Falschaussage"? Die Mutter hat ja anscheinend zugegeben, dass der Verlobte der biologische Vater ist. Also keine "Falschaussage".winterspaziergang hat geschrieben: Dass es keinen rechtlichen Vater "gibt" liegt nicht daran, dass er nicht zu ermitteln ist, sondern offenbar einzig an der Falschaussage der Mutter.
Man möchte nun an dieser Falschaussage festhalten, auch wenn der bekannte biologische Vater und bald Ehemann der Mutter, die Kinder als seine anerkennen würde.
Außer dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner AbstammungEr ist aber - ohne notariell oder durch das Jugendamt beurkundete Vaterschaftsanerkennung - nicht der rechtliche Vater. So ist das Gesetz. Die Situation, die hier vorliegt, mag dem Standesbeamten seltsam erscheinen (was man auch verstehen kann), ich sehe aber keine rechtliche Argumentation, mit der die Eheschließung verweigert werden könnte. Ebenso sehe ich keine Rechtsgrundlage dafür, Vater und Muter dazu zu zwingen, sich einen Termin beim Notar oder dem Jugendamt geben zu lassen, wenn sie das nicht wollen.
Der Vater ist hier offenbar nicht derjenige, der das nicht will, sondern die Mutter - weil das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hatGenerell ist es in Deutschland durch die Rechtsprechung akzeptiert, dass ein Mann, der nicht der biologische Vater ist (was auch alle wissen), eine Vaterschaftsanerkennung abgibt. So jemand darf dann später auch die Mutter heiraten, kein Problem. Warum soll es dann umgekehrt einem biologischen Vater verboten sein, die Vaterschaftsanerkennung nicht abzugeben?
Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Erst einmal, soviel ich weiß, steht da nicht "Vater unbekannt", sondern das Feld bleibt einfach leer. Hier gilt das Gleiche wie bei der Eheschließung: was die Eltern dem Standesbeamten erzählen, ist egal. Solange keine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung vorgelegt wird, darf der Standesbeamte den Vater (der ja kein Vater im rechtlichen Sinne ist) gar nicht in die Geburtsurkunde eintragen. Die Mutter muss also gar nicht schwindeln, um ihr Ziel zu erreichen. (Aber auch wenn sie schwindeln würde, es wäre nicht als Personenstandsfälschung strafbar. § 169 StGB schützt nur die Korrektheit der Personenstandsregister. Solange es keine Vaterschaftsanerkennung gibt, gibt es keinen rechtlichen Vater und die Angaben in der Geburtsurkunde stimmen.)winterspaziergang hat geschrieben: Offenbar beinhaltet die Geburtsurkunde den Eintrag, dass der Vater unbekannt sei und das auch so bleiben soll. Da dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, dass es der Mutter erst später einfiel, scheint es eine falsche Aussage zu sein, an der sie jetzt auch noch weiter festhalten will.
Grundsätzlich gilt: Für das Standesamt ist die biologische Vaterschaft völlig irrelevant, nur die rechtliche Vaterschaft zählt. Das scheint einigen unbekannt zu sein.
Nehmen wir z. B. an, Frau A ist mit Herrn B verheiratet, wurde aber von Herrn C geschwängert. Wenn nun die 3 beim Standesamt vorsprechen und Stein und Bein schwören, dass Herr C der Vater ist, wird dennoch der Standesbeamte ungerührt Herrn B als Vater eintragen, wegen § 1592 Nr. 1 BGB. Die 3 müssen eine Gerichtsentscheidung erwirken, wenn sie das ändern wollen; auch eine Vaterschaftsanerkennung durch Herrn C ist (außer es liegen die Voraussetzungen des § 1599 Nr. 2 BGB vor) nicht möglich.
Dieses Recht kann das Kind ja jederzeit einklagen, bzw. einfach einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung stellen. Auch Vater oder Mutter könnten einen solchen Antrag stellen. Das Standesamt bzw. der Staat ist aber nicht dafür zuständig, darüber zu wachen. Im Gegenteil, der Gesetzgeber nimmt ausdrücklich in Kauf, dass der Vater, der in der Geburtsurkunde steht, nicht der biologische Vater des Kindes ist. Solange es keinen der Beteiligten stört, hält er sich da raus.Außer dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung.Ebenso sehe ich keine Rechtsgrundlage dafür, Vater und Muter dazu zu zwingen, sich einen Termin beim Notar oder dem Jugendamt geben zu lassen, wenn sie das nicht wollen.
Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
was faktisch i.S. des Rechts auf Kenntnis der Abstammung natürlich einen großer Unterschied ist ...Evariste hat geschrieben: Erst einmal, soviel ich weiß, steht da nicht "Vater unbekannt", sondern das Feld bleibt einfach leer.
Dass es keinen rechtlichen Vater gibt, solange die beiden Beteiligten trotz Wissen um die Vaterschaft, diese nicht angeben/anerkennen, wurde auch nirgends behauptet.Evariste hat geschrieben:Die Mutter muss also gar nicht schwindeln, um ihr Ziel zu erreichen. (Aber auch wenn sie schwindeln würde, es wäre nicht als Personenstandsfälschung strafbar. § 169 StGB schützt nur die Korrektheit der Personenstandsregister. Solange es keine Vaterschaftsanerkennung gibt, gibt es keinen rechtlichen Vater und die Angaben in der Geburtsurkunde stimmen.)
Im vorliegenden Fall gibt die Mutter aber offenbar wider besseren Wissens keinen Vater an und verhindert aktiv, dass der biologische Vater seine Vaterschaft anerkennt.
Nein, es ist wohl allen bekannt, hat auch keiner was anderes geschrieben.Evariste hat geschrieben:Grundsätzlich gilt: Für das Standesamt ist die biologische Vaterschaft völlig irrelevant, nur die rechtliche Vaterschaft zählt. Das scheint einigen unbekannt zu sein.
wir müssen nichts annehmen, da wir vom o.a. Sachverhalt ausgehen. Irgendwelche theoretischen Konstrukte sind genauso am Thema vorbei, wie die Korrektur von etwas, was nie geschrieben wurde.Nehmen wir z. B. an,
Für Berlin wurde die Rechtslage genannt, gegebenenfalls existieren aber für andere Länder, auch andere Vorgaben. Da kann sich der TE in seinem fiktiven Fall erkundigen.
Re: Vaterschaftsanerkennung zwingend nötig für die Hochzeit
Es ist aber ein Unterschied in Bezug auf die Korrektheit der Urkunde.winterspaziergang hat geschrieben:was faktisch i.S. des Rechts auf Kenntnis der Abstammung natürlich einen großer Unterschied ist ...Evariste hat geschrieben: Erst einmal, soviel ich weiß, steht da nicht "Vater unbekannt", sondern das Feld bleibt einfach leer.
Das ist nicht strafbar, solange sie keine Sozialleistungen bezieht.winterspaziergang hat geschrieben: Im vorliegenden Fall gibt die Mutter aber offenbar wider besseren Wissens keinen Vater an
Und wie schon gesagt, die bloße Nennung des Vaters macht aus ihm noch lange nicht den rechtlichen Vater des Kindes.
Auch das ist nicht strafbar. (Übrigens ist eine Vaterschaftsanerkennung keine einseitige Handlung, sondern die Mutter muss ihr zustimmen, sonst ist das Ganze nicht rechtswirksam.)und verhindert aktiv, dass der biologische Vater seine Vaterschaft anerkennt.
Kommt mir nicht so vor. Z. B. der Vorwurf der Personenstandsfälschung ist nur so zu erklären, das der/die Betreffende die Rechtslage nicht richtig verstanden hat.Nein, es ist wohl allen bekannt, hat auch keiner was anderes geschrieben.Evariste hat geschrieben:Grundsätzlich gilt: Für das Standesamt ist die biologische Vaterschaft völlig irrelevant, nur die rechtliche Vaterschaft zählt. Das scheint einigen unbekannt zu sein.
Unter "Rechtslage" verstehe ich was anderes. Webseiten von Ämtern sind für Standardfälle gedacht und können nicht jeden Spezialfall diskutieren.winterspaziergang hat geschrieben: Für Berlin wurde die Rechtslage genannt
Zwar ist es denkbar, dass das Standesamt, wenn es erfährt, dass der Vater bekannt ist, untätig bleibt, bis eine Vaterschaftsanerkennung vorgelegt wird, mit der Begründung "die Unterlagen sind unvollständig". Das geht aber nur begrenzte Zeit, letzten Endes liegt kein Grund vor, die Anmeldung zur Eheschließung zu verweigern.
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