Berechnung der Kindergartenbeiträge
Moderator: FDR-Team
Berechnung der Kindergartenbeiträge
Hallo,
es geht um die folgende Situation: Ein Mann und eine Frau (geschieden, beide berufstätig) haben ein gemeinsames Kind. Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater zahlt Unterhalt. Nun soll berechnet werden, in welchem Verhältnis die Kindergartenbeiträge zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden. Kann der Vater bei der Berechnung des für die Aufteilung der Kindergartenbeiträge relevanten Nettoeinkommens von seinem Einkommen auch den monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen? Dies ist ja schließlich eine regelmäßige Ausgabe die das verfügbare Einkommen reduziert. Über Antworten würde ich mich freuen.
es geht um die folgende Situation: Ein Mann und eine Frau (geschieden, beide berufstätig) haben ein gemeinsames Kind. Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater zahlt Unterhalt. Nun soll berechnet werden, in welchem Verhältnis die Kindergartenbeiträge zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden. Kann der Vater bei der Berechnung des für die Aufteilung der Kindergartenbeiträge relevanten Nettoeinkommens von seinem Einkommen auch den monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen? Dies ist ja schließlich eine regelmäßige Ausgabe die das verfügbare Einkommen reduziert. Über Antworten würde ich mich freuen.
Re: Berechnung der Kindergartenbeiträge
Hallo Phil1977,
Nein, kann er nicht. Im Gegenzug müsste ja sonst die Mutter ihre Unterhaltsleistung auch abziehen können (Essen, Wohnung, Kleidung usw.)
Nein, kann er nicht. Im Gegenzug müsste ja sonst die Mutter ihre Unterhaltsleistung auch abziehen können (Essen, Wohnung, Kleidung usw.)
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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Re: Berechnung der Kindergartenbeiträge
Nach deutschem Recht leistet die betreuende Mutter keine Bar- oder Naturalunterhalt. Sie betreut nur.
Grüße Hertha1892
Grüße Hertha1892
Re: Berechnung der Kindergartenbeiträge
Hier geht es um Mehraufwand und dessen Aufteilung, und da ist die Mutter durchaus mit im Boot.
Chavah
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Re: Berechnung der Kindergartenbeiträge
Das ist schon klar. Sie kann aber keinen Naturalunterhalt vom unterhaltsrelevanten Einkommen in Abzug bringen, weil sie rechtlich keinen leistet.
Er hingegen müsste den KU - meine ich - abziehen dürfen, da er das gleiche Geld nicht zwei Mal ausgeben kann.
Ausserdem ist der angemessene Selbstbehalt zu berücksichtigen für Mehraufwand.
Grüße Hertha1892
Er hingegen müsste den KU - meine ich - abziehen dürfen, da er das gleiche Geld nicht zwei Mal ausgeben kann.
Ausserdem ist der angemessene Selbstbehalt zu berücksichtigen für Mehraufwand.
Grüße Hertha1892
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Re: Berechnung der Kindergartenbeiträge
Die Beiträge für kommunale Kindergärten sind doch i.d.R. ohnehin gestaffelt nach dem Einkommen der Eltern. Da ist also die Höhe ihres (geringeren) und seines Einkommens bereits berücksichtigt. Und nicht-getrenntlebende Eltern haben genauso die Unterhaltskosten der Kinder, die können auch nicht sagen: Ich verdiene zwar soundsoviel netto, aber ich habe ja Ausgaben (Essen, trinken, Kleidung) für die Kinder, das zieh ich vom netto erst mal ab." Wieso sollte dann der Trennungsvater die Unterhaltskosten abziehen dürfen?
Grüße, Susanne
Re: Berechnung der Kindergartenbeiträge
Hier https://www.dijuf.de/tl_files/downloads ... 5.2009.pdfPhil1977 hat geschrieben:Kann der Vater bei der Berechnung des für die Aufteilung der Kindergartenbeiträge relevanten Nettoeinkommens von seinem Einkommen auch den monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen?
steht dazu folgendes:
In dem zuletzt genannten BGH-Urteil aaO ist hierzu ausgeführt:
„Bei der Bemessung der Haftungsanteile gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB handelt es sich um die Verteilung der Unterhaltslast nach der Leistungsfähigkeit zwischen gleichrangig Verpflichteten (hier: der Eltern). Diese ist nach den für Unterhaltszwecke tatsächlich verfügbaren Mitteln zu bestimmen. Das rechtfertigt es, aufseiten des Beklagten den an seine Tochter während deren Minderjährigkeit zu zahlenden Barunterhalt von 605 DM vorweg abzusetzen, denn dieser Betrag steht für seinen eigenen und den Unterhalt des Klägers nicht mehr zur Verfügung (vgl Senatsurteil vom 06.11.1985, IVb ZR 69/84 = FamRZ 1986, 153, 154).“
Re: Berechnung der Kindergartenbeiträge
So wie Maler es schildert hätte ich es mir eigentlich auch gedacht. Der Unterhalt ist ja eine vorrangige Leistung an das Kind und steht nicht mehr zur Verfügung. Ansonsten müsste ja auch ein Vater mit einem sehr hohen Nettoeinkommen, der Unterhalt für 4 Kinder zahlt für diese 4 Kinder auch den Kindergarten-Mehrbedarf auf Grundlage seines hohen Nettoeinkommens zahlen obwohl davon nach dem Unterhalt für 4 Kinder vermutlich nicht mehr viel übrig sein dürfte. Das wäre ja auch nicht gerecht.
Sind die Höhe der Kindergartenbeiträge und die Aufteilung dieser Beiträge zwischen den Eltern nicht auch zwei paar Schuhe? Die Höhe der Kindergartenbeiträge richtet sich nach der Gebührenordnung. Die Aufteilung dieser Beiträge zwischen den Eltern richtet sich aber nach der individuellen Leistungsfähigkeit und die ist durch den zu zahlenden Unterhalt ja reduziert.
Sind die Höhe der Kindergartenbeiträge und die Aufteilung dieser Beiträge zwischen den Eltern nicht auch zwei paar Schuhe? Die Höhe der Kindergartenbeiträge richtet sich nach der Gebührenordnung. Die Aufteilung dieser Beiträge zwischen den Eltern richtet sich aber nach der individuellen Leistungsfähigkeit und die ist durch den zu zahlenden Unterhalt ja reduziert.
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