Unterhaltsnachforderung

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

Moderator: FDR-Team

misti
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Unterhaltsnachforderung

Beitrag von misti »

Hallo,

es gibt einen Unterhaltstitel, den ich beim Jugendamt für meine beiden Kinder unterschrieben hatte.
Jetzt studiert eines davon seit über einem Jahr im dritten Semester.
Es hatte während dieser Zeit mal einen Bafög-Antrag gestellt, für den ich Auskunft geben musste.

Jetzt habe ich von der Anwältin des Kindes Nachforderungen über erhöten Unterhalt für das ganze Studium ab Bafög-Antrag bekommen.

Meine Frage ist, gilt die Auskunft, die ich für den Bafög-Antrag geben musste, als Auskunftsverlangen im Sinne von BGB 1613, obwohl im Gesetz steht:
"zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist"
und ich ja nur zum Zwecke der Bafög-Antragstellung Auskunft geben sollte.

Danke für alle Antworten
Hertha1892
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Re: Unterhaltsnachforderung

Beitrag von Hertha1892 »

Ist das ein Titel aus der Minderjährigenzeit??

- Herausgabe fordern!
- Auskunft über Einkommen des anderen Elternteils fordern
- Bafög Bescheid fordern

Beide Elternteile sind zur Auskunft verpflichtet. Und ganz wichtig, dein Kind kann erst ab Inverzugsetzung fordernd und nicht einfach so rückwirkend. Ausserdem bestimmt der Bafögbescheid NICHT, wie hoch dein Unterhaltsanteil ist. Außerdem ist das komplette Kindergeld anzurechnen. Anspruch auf Auskunft besteht alle zwei Jahre.

Was berechnet denn die Anwältin so?

Grüße Hertha1892
misti
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Re: Unterhaltsnachforderung

Beitrag von misti »

- Herausgabe fordern!
Mache ich
- Auskunft über Einkommen des anderen Elternteils fordern
Ich weiss nicht, ob ich darauf Anspruch habe.
Habe ich nicht nur Anspruch gegenüber den Studenten, dass diese mir den Nachweis über die Leistungsfähigkeit der Mutter erbringen?
- Bafög Bescheid fordern
Mache ich.

Meine eigentliche Frage wurde damit aber nicht beantwortet.
Trotzdem vielen Dank.
KZG
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Re: Unterhaltsnachforderung

Beitrag von KZG »

Ab Volljährigkeit des Kindes sind beide Elternteile - anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit - zum Unterhalt verpflichtet. Das volljährige Kind hat seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Dazu zählen auch die Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils (Auskunft incl. Belege). Wurde in dieser Hinsicht seit Volljährigkeit des Kindes noch nichts unternommen?

Weitere Änderungen beim Volljährigenunterhalt:
- BAFöG und auch Kindergeld wird voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
- Vermögen des Kindes wird berücksichtigt. Schonvermögen beachten.
- Nicht privilegierte Kinder stehen im 4. Rang.

Liefer mal Zahlen, Daten, Fakten, damit man einen Gesamtüberblick bekommt.

Leitlinien des zuständigen OLG sind Pflichtlektüre für jeden Unterhaltspflichtigen.

Herausgabe einer unbefristeten Urkunde (Titel) kann momentan nicht verlangt werden. Ist der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes höher als tituliert, kann es Abänderung (nach oben) verlangen. Ist er niedriger als tituliert, kann der Unterhaltspflichtige eine Abänderung (nach unten) verlangen. Wenn nicht einvernehmlich möglich, dann durch Gericht.


Zur Ausgangsfrage:

Mit einem Auskunftsverlangen muss deutlich gemacht werden (ordnungsgemäß erklärt und formuliert), dass die Auskunft zum Zwecke der Geltendmachung (= Berechnung) eines Unterhaltsanspruchs gefordert wird. Ein "allgemein" formuliertes Auskunftsverlangen (oder nur zwecks BAFöG) reicht nicht aus, um die Wirkungen des § 1613 Abs.1 BGB auszulösen.
misti
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Re: Unterhaltsnachforderung

Beitrag von misti »

Hallo,
danke für die Antwort.
Das sehe ich genauso, rückwirkend ist so nicht möglich, weil kein Auskunftsverlangen gemäss BGB 1613 gestellt wurde.
Meinetwegen kann der Titel ruhig dort verbleiben, der stört mich nicht, weil der Betrag sowieso niedriger ist.
Ich habe bisher natürlich nichts unternommen, warum auch, man soll keine schlafenden Löwen wecken.
So wie sich das darstellt, habe ich jetzt ein paar Euro Nachforderungen gespart, die ich hätte bezahlen müssen, wenn ich Schlag 18 Jahre auf den Putz gehauen hätte.
Manchmal ist eben weniger mehr.

Die Daten sind eigentlich klar:
Meine Ex verdient angeblich weniger als 1300, der eine Student (seit Juni 2016 18 Jahre, 1.Semester) wohnt bei ihr, die andere Studentin (seit August 2014 18Jahre, 3.Semester) wohnt seit Okt 2016 auswärts. Beide kein Vermögen, aber KG gibts.
Ich verdiene 3656 netto, Weihnachtsgeld 1460, KV 393, FK 275, ergibt anrechenbar 3235.
Vorher habe ich 908 bezahlt, jetzt demnach 483 plus 543 = 1026, also 118 mehr.

Das wird mir die gegnerische Anwältin sowieso noch vorrechnen.
Mir gings nur um die Nachzahlungen, seit Juni 2016 für den einen und seit Okt 2015 für die andere.
misti
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Re: Unterhaltsnachforderung

Beitrag von misti »

Noch eine Frage:
Wenn im Jugendamtstitel vereinbart ist, dass ich gemäss Düsseldorfer Tabelle anpasse, dies aber nicht gemacht habe, sind dann diese Minderzahlungen nachforderbar?
yamato
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Re: Unterhaltsnachforderung

Beitrag von yamato »

Also ein Titel der XXX % des Mindestunterhaltes fordert ?

Dann grundsätzlich ja, ist nachforderbar.

Sofern der Titel vor 2008 erstellt wurde, hat das Jugendamt schon die Umrechnung nach § 36 Nr. 3 EGZPO vorgenommen ?
Caedite eos! Novit enim Dominus qui sunt eius
KZG
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Re: Unterhaltsnachforderung

Beitrag von KZG »

misti hat geschrieben:Wenn im Jugendamtstitel vereinbart ist, dass ich gemäss Düsseldorfer Tabelle anpasse, dies aber nicht gemacht habe, sind dann diese Minderzahlungen nachforderbar?
Ja, soweit es Rückstände auf den Minderjährigenunterhalt betrifft. Verjährt wäre das noch nicht, aber vermutlich teilweise verwirkt.

Ab Volljährigkeit jedoch entfällt die Dynamisierung mangels gesetzlicher Grundlage! Siehe OLG Celle, 10 WF 76/13
Die auf 114,1 % des Regelbetrags gemäß § 1 RegelbetragVO lautende Titulierung der Jugendamtsurkunde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach den Regeln aus § 36 Nr. 3 EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO umgestellt worden. Dies führte zu einer ab Januar 2008 maßgeblichen Titulierung in Höhe von 106,6 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB unter Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612b BGB. Am Tag vor Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller entsprach dies unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB einem Tabellenbetrag von 455 €. Mit der Volljährigkeit des Antragstellers endete - da § 1612a BGB lediglich für minderjährige Kinder einen dynamischen Bezug auf den Kinderfreibetrag des EStG enthält - die Dynamik dieser Titulierung und führte zur Festschreibung des zuvor erreichten Tabellenbetrages, auf den gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - da eine Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung eines Elternteiles bei Volljährigen ausgeschlossen ist - von da ab das volle Kindergeld anzurechnen war. Mithin verblieb es bei einer (statischen) Titulierung in Höhe von (455 € - 184 € =) 271 €.
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