Unterhaltspflicht bei Auslandsaufenthalt

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

Moderator: FDR-Team

Old Piper
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 4507
Registriert: 14.09.04, 08:10

Unterhaltspflicht bei Auslandsaufenthalt

Beitrag von Old Piper »

Hallo zusammen,

Vater V zahlt Unterhalt für die minderjährige Tochter T an seine Ex. Nun geht T für ein Jahr als Austausschülerin nach Australien, der Aufenthalt wird komplett von einer externen Stelle (Rotary) finanziert. Muss V weiter an die Ex zahlen? Besteht ggf. zumindest die Möglichkeit, die Zahlungen zu reduzieren? V möchte an T direkt zahlen, damit sie dort auch Taschengeld hat, zusätzlich zum Unterhalt nach D'dorfer Tabelle ist dies jedoch für V nicht finanzierbar.
Zusatzinfo: Das EK der Ex ist ca. 1,5 bis 2x so hoch (wenn nicht sogar noch höher) wie das von V - spielt das dabei eine Rolle?
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Old Piper
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 4507
Registriert: 14.09.04, 08:10

Re: Unterhaltspflicht bei Auslandsaufenthalt

Beitrag von Old Piper »

Niemand 'ne Idee?
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
zimtrecht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 707
Registriert: 04.11.16, 10:18

Re: Unterhaltspflicht bei Auslandsaufenthalt

Beitrag von zimtrecht »

Meine Idee ist (wenn ich mir so die einschlägigen Voraussetzungen für Kindesunterhalt ansehe), dass dieser weder vom Einkommen des anderen Elternteils beeinflusst wird, noch vom Auslandsaufenthalt des Kindes. Eher im Gegenteil - hier könnte wenn überhaupt noch Sonderbedarf geltend gemacht werden - es also eher teurer als billiger werden für den Unterhaltspflichtigen. Füttere die Suchmaschine deines geringsten Misstrauens mal mit der Kombination Sonderbedarf + Auslandsaufenthalt ...
lottchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5178
Registriert: 04.07.12, 14:01

Re: Unterhaltspflicht bei Auslandsaufenthalt

Beitrag von lottchen »

Ein Stipendium ist meines Wissens voll auf den Unterhalt anzurechnen (ebenso wie Bafög, Kindergeld, Halbwaisenrente...).
KZG
FDR-Mitglied
Beiträge: 91
Registriert: 29.05.15, 20:05

Re: Unterhaltspflicht bei Auslandsaufenthalt

Beitrag von KZG »

Old Piper hat geschrieben:V möchte an T direkt zahlen, damit sie dort auch Taschengeld hat,
K.A.
Old Piper hat geschrieben:Besteht ggf. zumindest die Möglichkeit, die Zahlungen zu reduzieren?
Ja.
Leitlinien OLG Frankfurt hat geschrieben:Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.
Old Piper hat geschrieben:Zusatzinfo: Das EK der Ex ist ca. 1,5 bis 2x so hoch (wenn nicht sogar noch höher) wie das von V - spielt das dabei eine Rolle?
Solche Einkommensunterschiede können auch von Bedeutung sein, so lange T im Haushalt von M lebt. Dabei besteht auch ein Auskunftsanspruch.
Leitlinien OLG Frankfurt hat geschrieben:Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), es sei denn

a) der angemessene Selbstbehalt des nicht betreuenden Elternteils wäre durch den Barbedarf des Kindes gefährdet und der betreuende Elternteil wäre insoweit leistungsfähig, ohne dass sein eigener angemessener Selbstbehalt gefährdet würde (§ 1603 Abs.2 Satz 3 BGB, vgl. BGH FamRZ 2011, 1041),

oder

b) der angemessene Selbstbehalt des nicht betreuenden Elternteils wäre durch den Barbedarf des Kindes zwar nicht gefährdet, die Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils ist aber bedeutend höher als diejenige des nicht betreuenden Elternteils, etwa bei dreifach höherem verfügbaren Einkommen oder guten Vermögensverhältnissen (vgl. BGH vom 10.07.2013, XII ZB 297/12 = FamRZ 2013, 1558).

Fall a) führt dazu, dass das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils nur bis zur Grenze seines angemessenen Selbstbehalts für Unterhaltszahlungen einzusetzen ist und dass im Übrigen der betreuende Elternteil im Rahmen seiner Ausfallhaftung für den Barunterhalt des Kindes haftet.

Fall b) führt zur Kürzung bis hin zum völligen Wegfall der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils.
Andere OLG-Leitlinien sind an diesem Punkt eher "schlampig" formuliert. An die BGH-Rechtsprechung haben sich alle OLG zu halten. :wink:

In komplizierten Fällen wendet man sich an den Anwalt seines geringsten Misstrauens. 8)
Old Piper
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 4507
Registriert: 14.09.04, 08:10

Re: Unterhaltspflicht bei Auslandsaufenthalt

Beitrag von Old Piper »

Vielen Dank,
ich denke, das hilft dem V schon mal weiter
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
CDS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1544
Registriert: 16.01.05, 23:59

Re: Unterhaltspflicht bei Auslandsaufenthalt

Beitrag von CDS »

Nee,

das hilft V nicht weiter, denn das trifft alles nicht DIESEN Fall.

Aber: Er wurde bereits ausgeurteilt: Der KV ist weiterhin zu vollem UH verpflichtet.
Zum einen muss die KM ja weiterhin den Wohnraum für das Kind vorhalten, da ja sicher ist das dies nach 1 Jahre wieder zum Haushalt der KM zurück kehrt.
(Das ist der einigermaßen logische Teil der Entscheidung)
Zum zweiten erbringt die KM ja weiterhin ihren Anteil dadurch das es dem Kind telefonisch, per Mail (oder wie auch immer) in vollem Umfang zur Seite steht. Entsprechend ist es nicht angemessen wen der Bar-UH- des KV reduziert wird.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen