Hallo,
folgender Fall:
Ehemann will sich von Ehefrau trennen und ggf. sich scheiden lassen. Diese Ehe hat insgesamt
zwei Kinder im Alter von 2 und 4 Jahre.
Der Ehemann hat eine Eigentumswohnung und steht alleinig im Grundbuch.
Der Ehemann verdient ca 5000 Euro (bereits bereingt).
Die Ehefrau ist Hausfrau.
Was steht der Ehefrau an Trennungsunterhalt zu?
Kann der Ehemann die Ehefrau mit Kindern aus der Eigentumswohnung rauswerfen?
Muss der Ehemann dann der Ehefrau mit den Kindern eine Mietwohnung finanzieren?
Gruß Stern
Trennung und Unterhalt
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Re: Trennung und Unterhalt
und verschoben.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Trennung und Unterhalt
stern0190 hat geschrieben: Was steht der Ehefrau an Trennungsunterhalt zu?
Kann der Ehemann die Ehefrau mit Kindern aus der Eigentumswohnung rauswerfen?
Muss der Ehemann dann der Ehefrau mit den Kindern eine Mietwohnung finanzieren?
Der Trennungsunterhalt beträgt ca. 45% des bereinigten Nettos aus Erwerbstätigkeit. Von den Einkünften aus Vermietung oder Vermögenserträgen usw. die Hälfte.
Es kann sein, dass ein Wohnungszuweisungsverfahren dazu führt, dass die Ehefrau mit Kindern in der Wohnung bleibt und der Mann sich eine Bleibe suchen darf... Zwar ist der Umstand der Eigentumsverhältnisse nach dem Gesetz besonders zu berücksichtigen, aber wenn gemeinsame Kinder eine Rolle spielen, geht das Kindeswohl in der Regel vor und es kann auch dem Ehegatten, dem die Immobilie nicht gehört, die Immobilie zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden.
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Re: Trennung und Unterhalt
Zur Finanzierung der Miete ist zu sagen, dass keine Mietkosten zusätzlich vom Ehemann geleistet werden müssen, sondern die Ehefrau bezahlt die Miete, wie ihre und der Kinder anderen Lebenshaltungskosten auch, aus dem Trennungs- und Kindesunterhalt den sie bekommt.Kann der Ehemann die Ehefrau mit Kindern aus der Eigentumswohnung rauswerfen?
Muss der Ehemann dann der Ehefrau mit den Kindern eine Mietwohnung finanzieren?
Falls die Ehefrau in der Wohnung bleibt und der Mann auszieht, bzw. die Ehefrau due Wohnung gerichtlich zugewiesen bekommt und der Mann auszieht, dann darf der Mann auch Miete bzw. Nutzungsentschädigung für seine Eigentumswohnung in Höhe der ortsüblichen Miete von der Frau verlangen. Das kann dann mit dem Trennungsunterhalt, denn der Mann an die Frau zu zahlen hat, verrechnet werden.
Grüße, Susanne
Re: Trennung und Unterhalt
SusanneBerlin hat geschrieben:Falls die Ehefrau in der Wohnung bleibt und der Mann auszieht, bzw. die Ehefrau due Wohnung gerichtlich zugewiesen bekommt und der Mann auszieht, dann darf der Mann auch Miete bzw. Nutzungsentschädigung für seine Eigentumswohnung in Höhe der ortsüblichen Miete von der Frau verlangen.
BGH hat geschrieben:Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt
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Re: Trennung und Unterhalt
@KZG
Da Sie das Aktenzeichen des Urteils nicht dazugeschrieben haben, kann man nicht nachlesen, ob es sich um eine Trennung einer Ehe mit Kindern oder ohne Kinder handelt.
Was wollen Sie eigentlich sagen? Dass ich mich geirrt hätte und der Ehemann nicht die ortsübliche Miete verlangen/anrechnen darf sondern lediglich die Miete "einer dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleineren Wohnung" Tja wieviel kleiner ist denn eine "dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung" wenn statt dem Ehepaar und 2 Kindern bloß noch 1 Elternteil mit 2 Kindern wohnt? Ein um 4m2 kleineres Elternschlafzimmer, weil bloß noch ein Einzelbett anstatt eines Doppelbetts und ein Kleiderschrank statt 2 benötigt wird? Und sind Sie der Meinung, wegen der 4 Quadratmeter zuviel dürfen Abzüge von der ortsüblichen Miete gemacht werden oder welche Schlussfolgerung soll aus dem geposteten Zitat des BHG als Erwiderung auf meinen Beitrag geschlossen werden?
Da Sie das Aktenzeichen des Urteils nicht dazugeschrieben haben, kann man nicht nachlesen, ob es sich um eine Trennung einer Ehe mit Kindern oder ohne Kinder handelt.
Was wollen Sie eigentlich sagen? Dass ich mich geirrt hätte und der Ehemann nicht die ortsübliche Miete verlangen/anrechnen darf sondern lediglich die Miete "einer dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleineren Wohnung" Tja wieviel kleiner ist denn eine "dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung" wenn statt dem Ehepaar und 2 Kindern bloß noch 1 Elternteil mit 2 Kindern wohnt? Ein um 4m2 kleineres Elternschlafzimmer, weil bloß noch ein Einzelbett anstatt eines Doppelbetts und ein Kleiderschrank statt 2 benötigt wird? Und sind Sie der Meinung, wegen der 4 Quadratmeter zuviel dürfen Abzüge von der ortsüblichen Miete gemacht werden oder welche Schlussfolgerung soll aus dem geposteten Zitat des BHG als Erwiderung auf meinen Beitrag geschlossen werden?
Grüße, Susanne
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