Hallo,
Für folgende Situation würde mich die rechtliche Lage interessieren:
Angenommen ein Verein existiert schon länger und er ist beim Amtsgericht eingetragen und hat auch die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt bekommen.
Dieser Verein hat bei all seiner bisherigen Kommunikation und auch bei Mitgliedsanträgen u.ä. den Zusatz e.V. Hinter dem Vereinsnamen vergessen.
Sind die bisherigen Mitgliedsanträge, Verträge usw. dennoch gültig oder muss der Verein alle Verträge erneuern?
Vielen Dank und viele Grüße
Thunderbirdy
Eingetragener Verein vergisst Zusatz e.V.
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Re: Eingetragener Verein vergisst Zusatz e.V.
Hier muss man m.E. unterscheiden.
Im äußeren Schriftwechsel gibt es kein Gebot den vollständigen Vereinsnamen, also auch den Namenszusatz e.V. zu führen, es sei denn durch die Auslassung wird eine Irreführung begründet.
Bei der Gestaltung von Verträgen ist der Namensbestandteil m.E. zwingend mit anzugeben, um den Verein als Vertragspartei korrekt zu bezeichnen.
Im äußeren Schriftwechsel gibt es kein Gebot den vollständigen Vereinsnamen, also auch den Namenszusatz e.V. zu führen, es sei denn durch die Auslassung wird eine Irreführung begründet.
Bei der Gestaltung von Verträgen ist der Namensbestandteil m.E. zwingend mit anzugeben, um den Verein als Vertragspartei korrekt zu bezeichnen.
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
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Re: Eingetragener Verein vergisst Zusatz e.V.
Woraus soll sich das ergeben? Ich denke, auch in diesem Fall kommt es lediglich darauf an, ob durch die verkürzte Angabe Zweifel an der Identität oder am rechtlichen Status des Vereins entstehen. Wenn es keine zwei Vereine mit ähnlichem Namen gibt und wenn der Vertragspartner weiß, dass es sich um einen rechtsfähigen Verein handelt, dürfte das genügen. Wenn ich bei der Unterzeichnung eines Vertrages einen meiner beiden Vornamen weglasse, macht das den Vertrag auch nicht allein deswegen unwirksam.Townspector hat geschrieben:Bei der Gestaltung von Verträgen ist der Namensbestandteil m.E. zwingend mit anzugeben, um den Verein als Vertragspartei korrekt zu bezeichnen.
Gruß,
moro
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Re: Eingetragener Verein vergisst Zusatz e.V.
Vielen Dank für Eure Antworten
Re: Eingetragener Verein vergisst Zusatz e.V.
Aus Par. 65 BGB.moro hat geschrieben:Woraus soll sich das ergeben?Townspector hat geschrieben:Bei der Gestaltung von Verträgen ist der Namensbestandteil m.E. zwingend mit anzugeben, um den Verein als Vertragspartei korrekt zu bezeichnen.
Durch Eintragung erwirbt der Verein die Rechtsfähigkeit. Der Namenszusatz „eingetragener Verein“ (abgekürzt e.V.) unterrichtet den Rechtsverkehr davon. Deshalb ist er obligatorisch und auch ... zu führen. MüKoBGB/Arnold BGB § 65 Rn. 1-2
Die Wirksamkeit des Vertrages berührt das Weglassen des Zusatzes e.V. zwar nicht, aber es kann einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB begründen.
Das ist nicht vergleichbar. Die in der Geburtsurkunde eingetragenen Vornamen dürfen von den Namensträgern im privaten Rechts- und Geschäftsverkehr nach Belieben genutzt werden und sind gleichberechtigt..Wenn ich bei der Unterzeichnung eines Vertrages einen meiner beiden Vornamen weglasse, macht das den Vertrag auch nicht allein deswegen unwirksam.
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
- out of order -
Re: Eingetragener Verein vergisst Zusatz e.V.
Aus dem Schrifttum (Lexware):
Namensklarheit:
Ist der Verein in das Vereinsregister eingetragen, muss er den Zusatz „e.V.” führen, und zwar in deutscher Sprache, auch wenn der Vereinsname im Übrigen fremdsprachig ist. Ist der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen, darf er den Zusatz nicht führen.
Grüßle
13
Veni, vidi, violini (ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
13
Veni, vidi, violini (ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
Re: Eingetragener Verein vergisst Zusatz e.V.
Den Ausgangssachverhalt verstehe ich so: Es ist jetzt aufgefallen, dass in der Vergangenheit der Vereinsname nicht in korrekter vollständiger Form geführt wurde. Wird er künftig korrekt geführt, bleibt nur die Frage, ob alle Verträge etc. aus der Vergangenheit unwirksam oder anfechtbar sind und neu abgeschlossen oder bestätigt werden müssten.
Meines Erachten ist dies nicht der Fall, soweit nicht im Einzelfall ein relevanter Irrtum hinsichtlich Identität oder Rechtsnatur des Vereins vorliegt.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB würde voraussetzen, dass erstens jemandem gerade wegen der bisherigen Firmierung des Vereins ein Schaden entstanden ist und dass zweitens diese Schädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dafür gibt der Ausgangssachverhalt absolut nichts her.
Gruß,
moro
Meines Erachten ist dies nicht der Fall, soweit nicht im Einzelfall ein relevanter Irrtum hinsichtlich Identität oder Rechtsnatur des Vereins vorliegt.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB würde voraussetzen, dass erstens jemandem gerade wegen der bisherigen Firmierung des Vereins ein Schaden entstanden ist und dass zweitens diese Schädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dafür gibt der Ausgangssachverhalt absolut nichts her.
Gruß,
moro
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