Ehrenamtspauschale beschlossen, Satzung noch nicht geändert
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Ehrenamtspauschale beschlossen, Satzung noch nicht geändert
Hallo zsammn,
wir hatten auf der MV im April 2015 (e.V., gemeinnützig) die Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder beschlossen, haben dies aber noch nicht in die Satzung eintragen lassen.
Kann die Pauschale für 2016 nun trotzdem gezahlt werden oder muss der Passus erst auch in die Satzung aufgenommen worden sein und dort stehen?
besten Dank im voraus für Antwort!
Grüße
rechtsherum-und-linksherum
wir hatten auf der MV im April 2015 (e.V., gemeinnützig) die Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder beschlossen, haben dies aber noch nicht in die Satzung eintragen lassen.
Kann die Pauschale für 2016 nun trotzdem gezahlt werden oder muss der Passus erst auch in die Satzung aufgenommen worden sein und dort stehen?
besten Dank im voraus für Antwort!
Grüße
rechtsherum-und-linksherum
Re: Ehrenamtspauschale beschlossen, Satzung noch nicht geänd
ohne Änderung der Satzung macht das Finanzamt Probleme.
ich würd's daher lassen.
ich würd's daher lassen.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
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Re: Ehrenamtspauschale beschlossen, Satzung noch nicht geänd
Ohne Satzungsänderung gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB:
Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Gruß Spezi
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Re: Ehrenamtspauschale beschlossen, Satzung noch nicht geänd
ja, wer wüsste das wohl nicht???Spezi hat geschrieben:Ohne Satzungsänderung gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB:
Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Das war ja hier überhaut nicht die Frage! Es geht um die Zahlung dwer Aufwandsentschädigung, die in MV beschlossen war, aber noch nicht eingetragen wurde in die Satzung.
gruß
rechtsherum+links herum
Re: Ehrenamtspauschale beschlossen, Satzung noch nicht geänd
Da merkt jemand nicht den Widerspruch zwischen ehrenamtlich und Ehrenamtspauschale.
Und auch "Aufwandsentschädigung" ist eine falsche Bezeichnung für Erstattung von Zeitaufwand.
Und auch "Aufwandsentschädigung" ist eine falsche Bezeichnung für Erstattung von Zeitaufwand.
Gruß Spezi
Re: Ehrenamtspauschale beschlossen, Satzung noch nicht geänd
Unentgeltlich heißt nicht, dass der Aufwand nicht erstattet werden darf.Spezi hat geschrieben:Ohne Satzungsänderung gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB:
Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
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Re: Ehrenamtspauschale beschlossen, Satzung noch nicht geänd
Nur heißt Aufwand Erstattung von aufgewandten Kosten, aber nicht aufgewandte Zeit.Unentgeltlich heißt nicht, dass der Aufwand nicht erstattet werden darf.
Die heißt Vergütung.
Die Zahlung von Vergütungen muss die Satzung zulassen.
Gruß Spezi
Re: Ehrenamtspauschale beschlossen, Satzung noch nicht geänd
Richtich!
Das Gesetz lässt aber ausdrücklich (wenn in der Satzung ordnungsgemäß geregelt) die Zahlung einer steuerfreien (!) Aufwandspauschale für Vereinsvorstandsmitglieder zu.
Ebenso ist es zulässig, wenn Übungsleiter (Begriff bitte weit fassen) eine pauschale, nach Stunden abgerechnete, Aufwandsentschädigung zu (sog. Übungsleiterpauschale).
Das Gesetz lässt aber ausdrücklich (wenn in der Satzung ordnungsgemäß geregelt) die Zahlung einer steuerfreien (!) Aufwandspauschale für Vereinsvorstandsmitglieder zu.
Ebenso ist es zulässig, wenn Übungsleiter (Begriff bitte weit fassen) eine pauschale, nach Stunden abgerechnete, Aufwandsentschädigung zu (sog. Übungsleiterpauschale).
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
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Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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Re: Ehrenamtspauschale beschlossen, Satzung noch nicht geänd
„Steuerfrei sind....
Nr. 26a. (1) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts...zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr.
Soweit Vereine und andere Körperschaften (z.B. Stitungen) angefangen haben pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen, weist die Finanzverwaltung entgegen zunächst anderslautenden Äußerungen mit ihrer Verfügung vom 22. April 2009 ausdrücklcih darauf hin, dass dies gemeinnützigkeitsgefährend sein kann. Sie führt hier zu aus:
"Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:
Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt."
Quelle: FZF Rechtsanwälte
Hallo rechtsherum, lasst die Finger davon ohne Satzungsgrundlage die Aufwandspauschale vorab auszuzahlen.
Hardy DD
Nr. 26a. (1) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts...zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr.
Soweit Vereine und andere Körperschaften (z.B. Stitungen) angefangen haben pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen, weist die Finanzverwaltung entgegen zunächst anderslautenden Äußerungen mit ihrer Verfügung vom 22. April 2009 ausdrücklcih darauf hin, dass dies gemeinnützigkeitsgefährend sein kann. Sie führt hier zu aus:
"Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:
Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt."
Quelle: FZF Rechtsanwälte
Hallo rechtsherum, lasst die Finger davon ohne Satzungsgrundlage die Aufwandspauschale vorab auszuzahlen.
Hardy DD
Gedanken sind nicht stets parat, man schreibt auch, wenn man keine hat.
Wilhelm Busch
Wilhelm Busch
Re: Ehrenamtspauschale beschlossen, Satzung noch nicht geänd
Unabhängig vom steuerlichen Aspekt, hat der BGH mit Beschluss vom v. 03.12.2007, Az.: II ZR 22/07, entschieden, dass derartige Zahlungen ohne Satzungsgrundlage satzungswidrig sind, mit der Folge, dass ein Vorstand durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt. Eine Entlastung in der MV wirkt sich auf derartige Zahlungen ebenfalls nicht befreiend aus (BGH Urteil vom 14. Dezember 1987 aaO 710).
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
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