Frage zu BGB §37 (Verlangen einer Minderheit)

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SirGenius
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Frage zu BGB §37 (Verlangen einer Minderheit)

Beitrag von SirGenius »

Hallo zusammen!

Eine kurze Frage zu diesem Paragraphen:

Erforderlich sind ja Zweck und Grund für eine außerordentliche Versammlung.
Genügt als angegebener Zweck und Grund eine Formulierung wie "Abwahl des Vorstandes aufgrund grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung"?
Habe ich im Netz so formuliert gefunden. Überall steht, dass der Grund angegeben werden muss, aber nicht wie ausführlich er sein muss. Müssen die Gründe ausgeführt werden?

Angenommen, der Vorstand weist den Antrag ab und argumentiert, dass die Aussage zu pauschal sei.
Er könne weder beurteilen ob ein begründetes Anliegen bestehe, noch sich in irgendeiner Form auf die ihm unbekannten Vorwürfe für die Versammlung vorbereiten.
Ein Mitglied, das den Antrag mitunterschreiben sollte, gab dies zu bedenken.
Es wäre aber auch zu bedenken, dass er die ihm bekannten Informationen dann zur Manipulation der Fakten nutzen könnte.

Entsprechende Links, die das vielleicht besser ausführen wären hilfreich. Ich habe nichts gefunden.

Vielen Dank!
Spezi
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Re: Frage zu BGB §37 (Verlangen einer Minderheit)

Beitrag von Spezi »

Ich finde die Begründung ausreichend.

Man muss von folgendem ausgehen.
erster Vorstoß wäre doch für die nächste MV einen Tagesordnungspunkt "Abwahl des Vorstandes" zu beantragen. Wenn dieses abgelehnt wird, ist die Ablehnung der Grund für das Verfahren nach § 37 BGB um den TOP dadurch auf die Tagesordnung einer MV zu bekommen.

Wenn es die erforderliche Zahl Mitglieder gibt, welche den Antrag unterstützen muss der Vorstand diesen TOP auf die Tagesordnung setzen. Die Begründung warum die Mitglieder dem Abwahlantrag zustimmen sollen muss erst in der MV vorgetragen werden.

Wenn Bedenken bestehen, dass der Vorstand dem Antrag nicht entspricht kann man vorher mit dem zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht kontakt aufnehmen und diesen befragen ob die Voraussetzungen für eine Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 BGB vorliegen. Gleichzeitig sollte man das Thema "eigener Versammlungsleiter" erörtern und abklären welche Voraussetzungen er verlangt damit eine entsprechende Anordnung ergehen kann.
Gruß Spezi
khmlev
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Re: Frage zu BGB §37 (Verlangen einer Minderheit)

Beitrag von khmlev »

Der Antrag ist nicht dem Vorstand zuzugehen, sondern dem satzungsgemäßen Einladungsorgan. Daher wäre als erstes zu klären, wer nach der Satzung zur MV einzuladen hat.

Das Einberufungsverlangen muss inhaltlich bestimmt sein sowie den Zweck und die Gründe angeben.
Der Zweck des Einberufungsverlangens ist idR eine Beschlussfassung über näher zu bezeichnende Beschlussgegenstände; das Einberufungsverlangen muss daher die Tagesordnung enthalten, wobei die Beschlussanträge noch nicht ausformuliert sein müssen.
Die anzugebenden Gründe des Einberufungsverlangens meinen die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Einberufung und Beschlussfassung ergibt

BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 37 Rn. 5

Im Übrigen grenzt Dein Anliegen bereits an eine Rechtsberatung und eine solche darf hier nicht geleistet werden. Wenn Ihr wissen wollt, ob die Formulierung ausreichend ist, wendet euch vertrauensvoll an einen Anwalt.
Gruß
khmlev
- out of order -
SirGenius
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Re: Frage zu BGB §37 (Verlangen einer Minderheit)

Beitrag von SirGenius »

Natürlich wurde vorher die Satzung konsultiert. Der Vorstand ist (wie in vielen, aber nicht allen Vereinen) laut Satzung das Einladungsorgan.
Für unsere Vorgehensweise wollte ich auch gar keine Beratung, trotzdem danke für den Hinweis.

Eine Rechtsberatung sehe ich hier nicht. Es geht zwar um einen bestimmten Fall, die Frage zielt aber nicht auf eine Beratung zur genauen Formulierung ab.
Es ging mir nur darum, ob die anzugebenden Gründe erfahrungsgemäß so pauschal sein dürfen oder die Erfordernis irgendwo genauer beschrieben ist als in BGB §37.
Oft ergibt sich Klarheit über Gesetzestexte erst in externen Quellen (wie die von dir zitierte eine ist.)

Vielen Dank für die Antworten, wir werden den Antrag dann mal so absenden, auch wenn mich "Die anzugebenden Gründe des Einberufungsverlangens meinen die Tatsachen" immer noch zweifeln lässt.
Unsere Formulierung stellt keine Tatsache dar, sondern nur eine pauschale Behauptung.
Wir werden sehen ob das genügt, ansonsten gibt es halt einen neuen Antrag mit Spezifizierung der Vorwürfe.
hawethie
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Re: Frage zu BGB §37 (Verlangen einer Minderheit)

Beitrag von hawethie »

Hi,
ich sehe nur ein Problem bei der Formulierung "Abwahl...."
Wäre da nicht besser eine "Neuwahl..." angebracht gewesen?
Wenn der Vorstand abgewählt wird... wer führt den Verein? Wer lädt zur MV ein, bei der der Vorstand gewählt wird?
Ist eine "Abwahl" nach Satzung zulässig?

Gruß
HaWeThie
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
Spezi
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Re: Frage zu BGB §37 (Verlangen einer Minderheit)

Beitrag von Spezi »

Natürlich müsste eine Tagesordnung für eine über § 37 BGB beantragte Mitgliederversammlung nicht nur den TOP Abwahl des Vorstandes enthalten (der ist natürlich nötig) sondern auch den TOP Neuwahl des Vorstandes !
Gruß Spezi
SirGenius
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Re: Frage zu BGB §37 (Verlangen einer Minderheit)

Beitrag von SirGenius »

Wie schon gesagt, eine Rechtsberatung zum Ablauf hatte ich nicht im Sinn, deshalb habe ich den Rest des Schreibens und die TOP nicht erwähnt.
Natürlich muss man zuerst "Abwahl" auf die TOP setzen, jeder Posten einzeln.
Erst dann kommen die Punkte "Neuwahl" auf die TOP.
Was ich geschrieben hatte waren nur Zweck und Begründung für die aoMV
Eine Abwahl (Wiederruf der Bestellung) eines Vorstandes ist immer zulässig, das kann auch per Satzung nicht verhindert werden.
Es gibt ja auch Gesetze, nicht nur die Satzung. Zuständig ist in erster Linie das Organ, das für die Bestellung zuständig ist.
Dieses Mittel muss ein Verein immer haben, um Schaden abwenden zu können.
Man stelle sich einen Vorstand vor, der untätig wird und sich um nichts mehr kümmert.
Falls es außer der MV kein Organ zur Leitung zur mehr gibt, könnte er den Verein ruinieren und sogar in die Auflösung bugsieren.

Meine Ausführungen stellen eine in vielen Jahren selbst angelesene Laienmeinung dar, welche nicht richtig sein muss.
Ich bin nicht fachlich ausgebildet, um rechtlich bindende Aussagen treffen zu können, sondern argumentiere hier nur unser Vorgehen!
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